S 8b TVöD SuE: Gehalt 2026-2027 und Eingruppierung

Die Entgeltgruppe S 8b TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Entgeltgruppe S 8b TVöD SuE – Das Wichtigste auf einen Blick:
• Tätigkeitsschwerpunkt: Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, Werkstattmeister sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen.
• SuE-Zulage: Monatlich 130 Euro zusätzlicher Zuschlag.
• Jahressonderzahlung: 85 Prozent eines Monatsentgelts.

S 8b Gehalt TVöD SuE

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.721 4.841 5.437 5.883 6.554 6.963
S 17 4.352 4.655 5.139 5.437 6.032 6.382
S 16 4.263 4.558 4.885 5.288 5.734 6.003
S 15 4.113 4.394 4.692 5.034 5.586 5.824
S 14 4.073 4.351 4.682 5.019 5.391 5.652
S 13 3.978 4.249 4.617 4.915 5.288 5.474
S 12Z 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.558
S 12 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.455
S 11Z 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.531
S 11b 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.441
S 11a 3.846 4.106 4.291 4.766 5.139 5.362
S 10 3.603 3.937 4.108 4.620 5.037 5.380
S 9 3.649 3.887 4.167 4.580 4.971 5.273
S 8b 3.579 3.813 4.092 4.503 4.893 5.191
S 8a 3.509 3.738 3.977 4.207 4.432 4.669
S 7 3.427 3.650 3.871 4.099 4.270 4.528
S 4 3.291 3.504 3.698 3.830 3.956 4.156
S 3 3.120 3.320 3.506 3.677 3.756 3.849
S 2 2.908 3.031 3.122 3.220 3.331 3.442

Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.

Eingruppierung Entgeltgruppe S 8b

In der Entgeltgruppe S 8b sind Beschäftigte eingruppiert, die folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6).
  2. Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a).
  3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern beziehungsweise Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1a).

Nr. 1:
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

Nr. 1a:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

Nr. 3:
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern oder Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder sowie die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

Nr. 5:
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch eingruppiert:
a) Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie Hortnerinnen und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind.

Nr. 6:
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
h) Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.

Bin ich in S 8b oder einer anderen Entgeltgruppe?

  • Erzieherin / Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  • Erzieherin / Erzieher in Integrationsgruppen
  • Fachkraft als Kinderschutzfachkraft (insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII)
  • Gruppenleitung in Werkstätten für behinderte Menschen (als Meister)
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung
  • Sozialpädagogin / Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung
  • Facherzieherin / Facherzieher für Integration oder Sprachförderung
  • Fachkraft in Jugendzentren oder Häusern der offenen Tür

SuE-Zulage

Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8b gilt folgende SuE-Zulage: 130,00 € (130,00 Euro monatlich)

Weitere Informationen zur SuE-Zulage

Arbeitsbedingungen und weitere Leistungen im TVöD

Häufige Fragen (FAQ) zur Entgeltgruppe S 8b

Wer ist in Entgeltgruppe S 8b eingruppiert?

Staatlich anerkannte Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, Handwerks- oder Industriemeister als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen sowie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

Wie hoch ist die SuE-Zulage in S 8b?

Für die Entgeltgruppe S 8b beträgt die monatliche SuE-Zulage 130 Euro.

Welche Jahressonderzahlung gilt für S 8b?

Die Jahressonderzahlung beträgt gemäß TVöD 85 Prozent eines Monatsentgelts.

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