S 16 TVöD SuE: Gehalt 2026-2027 und Eingruppierung

Die Entgeltgruppe S 16 TVöD SuE ist Teil des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Entgeltgruppe S 16 TVöD SuE – Das Wichtigste auf einen Blick:
• Tätigkeitsschwerpunkt: Kita-Leitungen ab 100 Plätzen, spezialisierte Einrichtungen ab 40 Plätzen, Heimleitungen sowie entsprechende ständige Stellvertretungen.
• Jahressonderzahlung: 85 Prozent eines Monatsentgelts.

S 16 Gehalt TVöD SuE

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD-SuE VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
S 18 4.721 4.841 5.437 5.883 6.554 6.963
S 17 4.352 4.655 5.139 5.437 6.032 6.382
S 16 4.263 4.558 4.885 5.288 5.734 6.003
S 15 4.113 4.394 4.692 5.034 5.586 5.824
S 14 4.073 4.351 4.682 5.019 5.391 5.652
S 13 3.978 4.249 4.617 4.915 5.288 5.474
S 12Z 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.558
S 12 3.968 4.237 4.591 4.904 5.291 5.455
S 11Z 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.531
S 11b 3.915 4.181 4.368 4.845 5.217 5.441
S 11a 3.846 4.106 4.291 4.766 5.139 5.362
S 10 3.603 3.937 4.108 4.620 5.037 5.380
S 9 3.649 3.887 4.167 4.580 4.971 5.273
S 8b 3.579 3.813 4.092 4.503 4.893 5.191
S 8a 3.509 3.738 3.977 4.207 4.432 4.669
S 7 3.427 3.650 3.871 4.099 4.270 4.528
S 4 3.291 3.504 3.698 3.830 3.956 4.156
S 3 3.120 3.320 3.506 3.677 3.756 3.849
S 2 2.908 3.031 3.122 3.220 3.331 3.442

Stufen: Der reguläre Stufenaufstieg erfolgt nach festgelegten Zeiten automatisch. Bei der Einstellung kann einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen erheblich über oder unter dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt bzw. verlängert werden.

Eingruppierung Entgeltgruppe S 16

Die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 16 erfolgt nach folgenden amtlichen Fallgruppen der Entgeltordnung:

  1. Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9).
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9).
  3. Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 8 und 9).
  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1a, 4, 8 und 9).
  5. Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 10 und 11).
  6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind (vgl. Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 4, 9, 10 und 11).

Nr. 1:
Die Beschäftigten – ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird; überwiegt der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8a bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

Nr. 1a:
Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

Nr. 4:
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen oder Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

Nrn. 8 und 9:
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.

Nrn. 10 und 11:
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen und Leiter bzw. ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern von Wohngruppen.

Die Eingruppierung in S 16 setzt spezifische Leitungs- oder Vertretungsfunktionen in großen Kitas, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bzw. mit Erziehungsschwierigkeiten oder in Erziehungs- und Wohnheimen voraus.

Bin ich in S 16 oder einer anderen Entgeltgruppe?

  • Leiterin / Leiter einer großen Kindertagesstätte ab 100 Plätzen
  • Stellvertretende Leitung einer Kindertagesstätte ab 130 Plätzen
  • Leitung einer Kindertagesstätte für Menschen mit Behinderung ab 40 Plätzen
  • Leitung von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung
  • Ständige Stellvertretung in Erziehungs- oder Wohnheimen ab 50 Plätzen

Arbeitsbedingungen und weitere Leistungen im TVöD

Häufige Fragen (FAQ) zur Entgeltgruppe S 16

Wer ist in Entgeltgruppe S 16 eingruppiert?

Leiter großer Kindertagesstätten (ab 100 Plätzen), ständige Vertreter von Kitas ab 130 Plätzen, Leiter von Kitas für Menschen mit Behinderung oder mit Erziehungsschwierigkeiten ab 40 Plätzen, ständige Vertreter solcher Kitas ab 70 Plätzen, Leiter von Erziehungs- oder Wohnheimen sowie ständige Vertreter in solchen Heimen ab 50 Plätzen.

Welche Jahressonderzahlung gilt für S 16?

Die Jahressonderzahlung beträgt gemäß TVöD 85 Prozent eines Monatsentgelts.

💬 Forum Sozial- und Erziehungsdienst

Haben Sie Fragen? In unserem Forum SuE können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst