TVöD Eingruppierung

Die Eingruppierung nach dem TVöD entscheidet darüber, aus welcher Entgeltgruppe Sie bezahlt werden. Maßgeblich sind in der Regel nicht Berufsbezeichnung oder Ausbildung, sondern die dauerhaft übertragenen Tätigkeiten.

Der TVöD weist unterschiedliche Fassungen für die Kommunen und den Bund auf:

Auf dieser Seite wird der TVöD VKA erläutert.

Grundlagen der Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt automatisch kraft Tarifrechts. Der Arbeitgeber „entscheidet“ sie nicht frei, sondern stellt lediglich fest, welche Entgeltgruppe sich aus der übertragenen Tätigkeit ergibt.

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Bearbeitung eines Antrags, Erstellung einer Bauzeichnung, Betreuung einer Personengruppe). Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf zeitlich nicht aufgespalten werden.

(3) Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)


Zusammengefasst:
Entscheidend ist in der Regel, ob mindestens 50 % der Tätigkeit die Anforderungen einer bestimmten Entgeltgruppe erfüllen („Hälfteprinzip“).

§ 13 TVöD – Eingruppierung in besonderen Fällen

§ 13 TVöD regelt Fälle, in denen sich die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ohne ausdrückliche Übertragung schleichend höherwertig entwickelt.

(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Protokollerklärung zu §§ 12, 13:
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)


Einfach erklärt:
Wenn sich Ihre dauerhaft ausgeübten Aufgaben so verändern, dass sie eigentlich einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, entsteht nach sechs Monaten ununterbrochener Ausübung automatisch ein Anspruch auf die höhere Eingruppierung – auch ohne formelle Übertragung.
Praxisbeispiel:
Einer Sachbearbeiterin werden schrittweise anspruchsvollere Aufgaben übertragen, die tariflich der EG 9a entsprechen. Sie übt diese Tätigkeiten über sechs Monate hinweg aus. Kurzfristige Urlaubs- oder Krankheitszeiten von bis zu sechs Wochen unterbrechen die Frist nicht. Mit Beginn des siebten Monats ist sie in EG 9a eingruppiert.
Praxisbeispiel:
Einer Sachbearbeiterin werden schrittweise anspruchsvollere Aufgaben übertragen, die tariflich EG 9a entsprechen. Übt sie diese Tätigkeiten sechs Monate ununterbrochen aus, entsteht ein Anspruch auf Höhergruppierung – auch ohne formelle Übertragung.

Besonderheiten bei handwerklichen Tätigkeiten

Für handwerkliche Tätigkeiten gelten in vielen Bundesländern landesbezirkliche Tarifverträge, die die allgemeine Entgeltordnung verdrängen.

Leitungstätigkeiten und Arbeitsvorgänge

Bei einheitlichen Arbeitsvorgängen, etwa bei Leitungstätigkeiten, entfällt die Aufteilung in einzelne Arbeitsvorgänge. Sachbearbeitung innerhalb des Verantwortungsbereichs gilt als Zusammenhangsarbeit und wird mitbewertet (z. B. LAG Hessen, Urteil vom 13.01.2023 – 6 Sa 139/22 E).

Eingruppierung – erklärt an einem Beispiel

Grundlage der Eingruppierung ist die Stellenbeschreibung. Bewertet werden die Arbeitsvorgänge nach den tariflichen Anforderungen (z. B. gründliche Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen). Erreichen höherwertige Tätigkeiten mindestens 50 %, ergibt sich die entsprechende Entgeltgruppe.

Typische Beispiele finden Sie hier: Beispiele zur Eingruppierung nach TVöD

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