TVöD Eingruppierung

§§ 12 und 13 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) regeln in Verbindung mit der Entgeltordnung die Eingruppierung der Beschäftigten (früher: Angestellte / Arbeiter). Die Inhalte des TVöD VKA (Kommunen) und des TVöD Bund unterscheiden sich. Nachfolgend wird auf den TVöD VKA in Verbindung mit der Entgeltordnung VKA Bezug genommen.

§ 12 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.
Protokollerklärung zu §§ 12, 13:
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Die Entgeltordnung zum TVöD VKA enthält nähere Regelungen zur Eingruppierung nach TVöD.

Erklärung der Eingruppierung an einem Beispiel:
Im KommunalForum gehören die Stellenbewertung, Eingruppierung und Höhergruppierung zu den meistdiskutierten Themen. Eine Teilnehmerin hat dies wie folgt erklärt:

Basis für die Bewertung ist die Stellenbeschreibung, die Du auf jeden Fall haben solltest. Wichtig: Die Eingruppierung bestimmt sich nach den Dir übertragenen dauerhaften Aufgaben. Die Aufgaben werden üblicherweise schriftlich in Form der Stellenbeschreibung übertragen. Darin sollten auch die so genannten Arbeitsvorgänge ersichtlich sein.
Bei der Bewertung wird jeder Arbeitsvorgang nach den tariflichen Merkmalen bewertet. Diese tariflichen Merkmale umfassen die nötigen Kenntnisse, die Du für den Arbeitsvorgang brauchst. Die Entgeltordnung unterscheidet zwischen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen. Beispiele für Tätigkeitsmerkmale:
  • EG 7: selbstständige Leistungen
  • EG 6: gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
  • EG 5: gründliche Fachkenntnisse
Es ist beispielsweise zu prüfen, ob Du selbständige Leistungen im Tarifsinn erbringen musst. Diese "selbständigen Leistungen" haben nichts mit dem selbständigen Arbeiten im allgemeinen Sprachgebrauch zu tun, sondern Du musst bei dem Arbeitsvorgang eigene Ermessens- oder Abwägungsspielräume haben (z. B. Ermessen im Rahmen ordnungsbehördlicher Anordnungen). Die reine Anwendung von Gesetzen (wo alles vorgeschrieben ist und Du keine Entscheidungen treffen brauchst, z. B. bei der Meldebehörde) führt zur Verneinung der selbständigen Leistungen im Tarifsinn.

Hat man alle Arbeitsvorgänge einzeln betrachtet und bewertet, werden die jeweils festgestellten Tarifmerkmale addiert. In der Entgeltordnung kann man dann nachlesen, in welche Vergütungs- und Fallgruppe die Stelle dann einzuordnen ist. In der Regel gilt das "Hälfteprinzip", das heißt es genügt, wenn zeitlich 50 % der Arbeitsvorgänge zu einer höherwertigen Entgeltgruppe gehören, um in diese Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Beispiel:
  • Arbeitsvorgang 1: 10 % selbstständige Leistungen = EG 7
  • Arbeitsvorgang 2: 45 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse = EG 6
  • Arbeitsvorgang 3: 45 % gründliche Kenntnisse = EG 5
In diesem Fall erfolgt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 6.


Besonderheit: Bei einheitlichen Arbeitsvorgängen wie z.B. Leitungstätigkeiten entfällt die Bildung von einzelnen Arbeitsvorgängen. Das kann auch gelten, wenn von der Führungskraft innerhalb des betreuten Bereiches Sachbearbeitung zu erledigen ist; diese Tätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur Leitungstätigkeit. Sämtliche Tätigkeiten werden zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammen gefasst und bewertet (z.B. Urt. v. 13.01.2023, Az.: 6 Sa 139/22 E).

In unserer Aufstellung Beispiele zur Eingruppierung nach TVöD können Sie erkennen, wie einzelne Berufe und Stellen im TVöD typischerweise eingruppiert sind.

Dabei ist zu beachten, dass es in vielen Bundesländern landesbezirkliche Tarifverträge zum TVöD gibt. Die darin enthaltenen Entgeltgruppenverzeichnisse zur Eingruppierung handwerklicher Tätigkeiten verdrängen die allgemeinen Regeln der Entgeltordnung zum TVöD. Beispiele: Hessen [HTB-H], NRW [TVöD-NRW], Baden-Württemberg [Tarifvertrag Nr. 6G], Schleswig Holstein [TV-Lohngruppenverzeichnis],





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