Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen im TVöD (VKA)
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten grundsätzlichen Eingruppierungsregeln der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) – verständlich erklärt und mit typischen Praxisfehlern ergänzt.
Diese Eingruppierungsregeln ergänzen die Tariftexte der §§ 12, 13 TVöD.
Inhaltsübersicht
- 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
- 2. Anforderungen in der Person / sonstige Beschäftigte
- 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung
- 4. Hochschulbildung (Bachelor/FH)
- 5. Anerkannte Ausbildungsberufe
- 6. DDR-Abschlüsse
- 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
- 8. Lehrkräfte
- 9. Unterstellungsverhältnisse
- 10. Ständige Vertreterinnen und Vertreter
1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale
Kurz erklärt:
Gibt es für eine Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltordnung,
muss dieses immer angewendet werden.
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dürfen dann nicht herangezogen werden – auch nicht
für höhere Entgeltgruppen.
Was bedeutet das praktisch?
- Existiert ein spezielles Tätigkeitsmerkmal → dieses entscheidet über die Entgeltgruppe.
- Allgemeine Tätigkeitsmerkmale gelten nur als Auffanglösung.
- Für Verwaltung, Handwerk und akademische Tätigkeiten gelten jeweils eigene allgemeine Merkmale.
Typische Praxisfehler:
- Eingruppierung nach allgemeinen Merkmalen, obwohl ein spezielles Merkmal existiert.
- Versuch, über allgemeine Merkmale eine höhere EG zu erreichen.
- Falsche Anwendung der Büro-/Verwaltungsmerkmale auf handwerkliche Tätigkeiten.
Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.
Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.
Für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, deren Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (Teil A Abschnitt I Ziffer 2); die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten nicht.
Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist.
Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die / der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie – bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.
Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 3:
Spezielle Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Satzes 3 sind auch die als Beispiele bezeichneten Tätigkeitsmerkmale in den mit einem Mitgliedverband der VKA abgeschlossenen Tarifverträgen.
2. Anforderungen in der Person / sonstige Beschäftigte
Kurz erklärt:
Wenn ein Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung oder Vorbildung verlangt und diese
nicht vorliegt, erfolgt die Eingruppierung in der Regel eine Entgeltgruppe niedriger.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ausdrücklich auch „sonstige Beschäftigte“ erfasst werden.
Was bedeutet das praktisch?
- Ohne geforderte Ausbildung → meist niedrigere EG.
- Ausnahme: wenn „sonstige Beschäftigte“ ausdrücklich zugelassen sind.
- Auch dann müssen die tariflichen Voraussetzungen für „sonstige Beschäftigte“ erfüllt sein.
Typische Praxisfehler:
- Automatische Gleichstellung ohne Tarifgrundlage.
- Unklare Anwendung des Begriffs „sonstige Beschäftigte“.
- Eingruppierung trotz fehlender Ausbildung ohne Herabgruppierung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
3. Wissenschaftliche Hochschulbildung
Kurz erklärt:
Als wissenschaftliche Hochschulbildung gelten Masterabschlüsse, Universitäts-Diplome,
Magisterabschlüsse oder eine erste Staatsprüfung.
Bachelorabschlüsse zählen ausdrücklich nicht dazu.
Was bedeutet das praktisch?
- Voraussetzung für viele Tätigkeitsmerkmale der EG 13–15.
- Bachelor reicht dafür tariflich nicht aus.
- Ausländische Abschlüsse müssen staatlich als gleichwertig anerkannt sein.
Typische Praxisfehler:
- Bachelor fälschlich als wissenschaftliche Hochschulbildung gewertet.
- Nicht akkreditierte Masterabschlüsse akzeptiert.
- Fehlende Anerkennung ausländischer Abschlüsse ignoriert.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
- mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
- mit einer Masterprüfung
4. Hochschulbildung (Bachelor/FH)
Kurz erklärt:
Als Hochschulbildung im Sinne des TVöD gelten Bachelorabschlüsse, FH-Diplome und
gleichwertige Hochschulabschlüsse.
Sie sind tariflich von der „wissenschaftlichen Hochschulbildung“ (Master/Uni-Diplom) zu unterscheiden.
Was bedeutet das praktisch?
- Relevant für viele Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9b–12.
- Ein Bachelor erfüllt nicht die Voraussetzungen für EG-13-Tätigkeitsmerkmale.
- Auch hier gelten Akkreditierungsanforderungen (derzeit ausgesetzt).
Typische Praxisfehler:
- Gleichsetzung von Bachelor und Master.
- Ignorieren der tariflichen Akkreditierungsvorgaben.
- Falsche Annahme, jeder Studienabschluss sei automatisch „Hochschulbildung“ im Tarifsinn.
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz \"Fachhochschule\" (\"FH\"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Nr. 3 Satz 6 gilt entsprechend.
5. Anerkannte Ausbildungsberufe
Kurz erklärt:
Als anerkannte Ausbildungsberufe gelten nur solche, die auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes
oder der Handwerksordnung geregelt sind.
Was bedeutet das praktisch?
- Nur staatlich geregelte Ausbildungsberufe zählen tariflich als „abgeschlossene Ausbildung“.
- Interne oder private Abschlüsse genügen in der Regel nicht.
- Frühere Ausbildungsberufe sind den heutigen gleichgestellt.
Typische Praxisfehler:
- Gleichsetzung interner Lehrgänge mit anerkannten Ausbildungsberufen.
- Nichtberücksichtigung früherer Ausbildungsberufe.
- Übersehen landesrechtlicher Sonderregelungen.
Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. Soweit in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gleichgestellt sind, bleiben diese Regelungen unberührt. Die im Bereich der jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbände bestehenden Richtlinien finden weiterhin Anwendung. In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA).
6. Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen
Kurz erklärt:
Bestimmte in der DDR erworbene Abschlüsse gelten tariflich als gleichwertig, wenn sie nach dem
Einigungsvertrag anerkannt wurden.
Was bedeutet das praktisch?
- DDR-Facharbeiterzeugnisse können tariflich voll zählen.
- Entscheidend ist die formelle Gleichwertigkeitsfeststellung.
- Ggf. gilt die Gleichstellung erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung.
Typische Praxisfehler:
- Pauschale Ablehnung von DDR-Abschlüssen.
- Falsche zeitliche Zuordnung der Gleichstellung.
(1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Kurz erklärt:
Für bestimmte Entgeltgruppen (vor allem EG 5–12) sind im kommunalen Bereich Angestelltenlehrgänge
und Prüfungen vorgeschrieben, wenn die formalen Ausbildungsvoraussetzungen fehlen.
Was bedeutet das praktisch?
- Für EG 5–9a: Erste Prüfung erforderlich.
- Für EG 9b–12: Zweite Prüfung erforderlich.
- Ohne bestandene Prüfung gibt es ggf. nur eine persönliche Zulage.
Typische Praxisfehler:
- Eingruppierung ohne vorgeschriebene Prüfung.
- Verwechslung von Erster und Zweiter Prüfung.
- Fehlende Zahlung der persönlichen Zulage.
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.
Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen. Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten.
- die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
- nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
- mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
- deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,
- die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
- die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
Wird der Arbeitsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gelten die Bestimmungen dieser Vorbemerkung.
8. Geltungsausschluss für Lehrkräfte
Kurz erklärt:
Die Entgeltordnung zum TVöD gilt grundsätzlich nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte tätig sind.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn ausdrücklich ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart wurde.
Was bedeutet das praktisch?
- Lehrkräfte fallen regelmäßig nicht unter die Entgeltordnung (VKA).
- Ihre Eingruppierung richtet sich häufig nach landesrechtlichen oder besonderen tariflichen Regelungen.
- Nur bei ausdrücklich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen gilt die Entgeltordnung.
Typische Praxisfehler:
- Anwendung der Entgeltordnung auf Lehrkräfte ohne tarifliche Grundlage.
- Übersehen besonderer Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte.
Die Entgeltordnung gilt nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 51 BT-V fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
9. Unterstellungsverhältnisse
Kurz erklärt:
Wenn die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängt, zählen auch Beamtinnen
und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen mit.
Was bedeutet das praktisch?
- Beamtinnen und Beamte werden bei der Zählung mit berücksichtigt.
- Teilzeitkräfte zählen anteilig.
- Unbesetzte Stellen schaden der Eingruppierung nicht.
Typische Praxisfehler:
- Nichtberücksichtigung von Beamtinnen und Beamten.
- Falsche Gewichtung von Teilzeitkräften.
- Abzug unbesetzter Stellen von der maßgeblichen Personenzahl.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Für diesen Zweck ist vergleichbar:
der Entgeltgruppe / die Besoldungsgruppe
2 / A 2
3 / A 3
4 / A 4
5 / A 5
6 / A 6
7 / A 7
8 / A 8
9a, 9b, 9c / A 9
10 / A 10
11 / A 11
12 / A 12
13 / A 13
14 / A 14
15 / A 15
Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
10. Ständige Vertreterinnen und Vertreter
Kurz erklärt:
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht bloße Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen.
Was bedeutet das praktisch?
- Nur dauerhaft übertragene Vertretungsfunktionen zählen.
- Gelegentliche Vertretungen lösen keine höhere Eingruppierung aus.
Typische Praxisfehler:
- Gleichsetzung von Urlaubsvertretung mit ständiger Vertretung.
- Fehlende formelle Übertragung der Vertreterfunktion.
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
Fassung der Tariftexte: Änderungsvereinbarungen Nr. 16 bis 18 vom 1. Oktober 2024
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