TVöD VKA: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale zur Eingruppierung

Für die Eingruppierung von Beschäftigen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA) gelten grundsätzlich die folgenden allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TVöD VKA. Spezielle Tätigkeitsmerkmale gehen diesen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor (s.u.).

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen kommen zum Beispiel zur Anwendung für Verwaltungsangestellte in den Rathäusern, für Bibliotheksbeschäftigte in den Stadtbüchereien und für Mitarbeiter in Museen.

(A) Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

(B) Handwerkliche Tätigkeiten: Entgeltgruppen 2 bis 9a

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.

(C) Verwaltung: Entgeltgruppen 2 bis 12

(Dies umfasst Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst.)

Vorbemerkung:
Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
  2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)

Entgeltgruppe 5

  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9b

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
    (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

(D) Entgeltgruppen 13 bis 15

Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
    - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
    - durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
    - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
    - erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
  2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
  3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:

Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3,
b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(in der Fassung Nr. 17 vom 14. Juli 2022)

Spezielle Tätigkeitsmerkmale

In der Entgeltordnung zum TVöD VKA sind für verschiedene Aufgaben spezielle Tätigkeitsmerkmale aufgeführt. Gibt es für eine Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltordnung, muss dieses immer angewendet werden. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dürfen dann nicht herangezogen werden.

Beispiele: Auch Tätigkeitsmerkmale in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gehen den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Insbesondere für handwerkliche Tätigkeiten enthalten diese Tätigkeitsmerkmale. Beispiele:

Weiterführende Informationen zur Eingruppierung

FAQ – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Was sind allgemeine Tätigkeitsmerkmale im TVöD VKA?

Sie sind tarifliche Bewertungsmaßstäbe in der Entgeltordnung zum TVöD VKA, mit denen Tätigkeiten den Entgeltgruppen 1 bis 15 zugeordnet werden, sofern keine speziellen Tätigkeitsmerkmale gelten.

Wozu dienen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale?

Sie dienen der tarifkonformen Eingruppierung im kommunalen öffentlichen Dienst. Maßgeblich ist die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, nicht die Stellenbezeichnung oder allein die Ausbildung.

Was geht vor: allgemeine oder spezielle Tätigkeitsmerkmale?

Spezielle Tätigkeitsmerkmale gehen den allgemeinen immer vor. Das gilt sowohl für Regelungen in der Entgeltordnung zum TVöD VKA als auch für landesbezirkliche Tarifverträge.

Gelte ich automatisch höher eingruppiert, wenn ich eine bestimmte Ausbildung habe?

Nein. Eine Ausbildung oder ein Studium allein begründet keine höhere Entgeltgruppe. Entscheidend ist, ob die ausgeübte Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt.

Was bedeutet „Eingruppierung nach der auszuübenden Tätigkeit“?

Die Eingruppierung richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Aufgaben und Arbeitsvorgängen – nicht nach Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Stellenausschreibung.

Was sind Arbeitsvorgänge im Sinne des TVöD?

Arbeitsvorgänge sind inhaltlich zusammengehörende Aufgabenkomplexe, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen. Für die Eingruppierung zählen deren Inhalt, Schwierigkeit und zeitlicher Anteil.

Was bedeutet „selbstständige Leistungen“?

Selbstständige Leistungen erfordern das eigenständige Erarbeiten von Ergebnissen mit eigener geistiger Initiative. Reines Abarbeiten vorgegebener Routinen genügt nicht.

Kann ich meine Eingruppierung selbst überprüfen?

Eine grobe Einschätzung ist durch Vergleich der eigenen Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen möglich. Eine verbindliche Bewertung erfordert jedoch eine strukturierte Arbeitsplatzanalyse.

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