Eingruppierung in Theatern nach dem TVöD


Was verdient man an einem Theater oder an einer Bühne?

Für technische Beschäftigte in kommunalen Theatern und Bühnen gilt in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA). Die Abkürzung VKA steht für Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände. Beispielhafte Bezeichnungen dieser Theater sind Stadttheater, Oper und Schauspielhaus.

Für Theater, deren Träger ausschließlich ein Bundesland ist, gilt in der Regel der "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder" (TV-L). Gebräuchliche Bezeichnungen sind Landestheater, Staatstheater, Staatsoper oder Landesbühne. Das Bundesland Hessen hat einen eigenen Tarifvertrag für Landesbedienstete (TV Hessen).

Künstlerische Bedienstete und Leitungskräfte sind gemäß § 1 Abs. 2 vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen:

Der TVöD gilt nicht für
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen / Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen.

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:
  1. Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen / Direktoren, Leiterinnen / Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens / der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen / Chefmaskenbildner. Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte / ein Beschäftigter bestellt werden.
  2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen / Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen / Kosmetiker, Rüstmeisterinnen / Rüstmeister, Schlosserinnen / Schlosser, Schneiderinnen / Schneider, Schuhmacherinnen / Schuhmacher, Tapeziererinnen / Tapezierer, Tischlerinnen / Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen / Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen / Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen / Zeichner und Waffenmeisterinnen / Waffenmeister.
  3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen / Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen / Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen / Bühnenmeister, Garderobieren / Garderobiers bzw. Ankleiderinnen / Ankleider, Gewandmeisterinnen / Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen / Requisitenmeister, Requisiteurinnen / Requisiteure, Seitenmeisterinnen / Seitenmeister, Tonmeisterinnen / Tonmeister, Tontechnikerinnen / Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen / Veranstaltungstechniker.
  4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen / Inspektoren, Kostümmalerinnen / Kostümmaler, Maskenbildnerinnen / Maskenbildner, Oberinspektorinnen / Oberinspektoren, Theatermalerinnen / Theatermaler und Theaterplastikerinnen / Theaterplastiker.
Für künstlerische Beschäftigte gibt es folgende Tarifverträge: Ferner kommen in einzelnen Theatern Haustarifverträge zur Anwendung. Künstlerische Beschäftigte werden zumeist auf der Basis von Zeitverträgen (befristete Verträge) beschäftigt. Lediglich Orchestermusiker und Chormitglieder erhalten regelmäßig unbefristete, feste Verträge.

Spezielle Tätigkeitsmerkmale für technische Beschäftigte in Theatern und Bühnen nach dem TVöD

Gemäß Anlage 1 zur Entgeltordnung sind bei der Eingruppierung von technischen Beschäftigten die folgenden speziellen Tätigkeitsmerkmale anzuwenden:

Entgeltgruppe 4:
  1. Magazinmeisterinnen und Magazinmeister (Dekorationsmeisterinnen und Dekorationsmeister). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Orchesterwartinnen und Orchesterwarte. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  3. Verwalterinnen und Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial.
Entgeltgruppe 5:
  1. Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Stammmieten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  2. Eintrittskartenkassiererinnen und -kassierer sowie Stammkartenkassiererinnen und -kassierer.
  3. Hausinspektorinnen und Hausinspektoren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
  4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
  5. Theaterplastikerinnen und -plastiker. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
  6. Maskenbildnerinnen und Maskenbildner. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
  7. Magazinmeisterinnen und Magazinmeister (Dekorationsmeisterinnen und Dekorationsmeister), die mindestens sechs Beschäftigte beaufsichtigen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  8. Modellbauerinnen und Modellbauer. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
  9. Orchesterwartinnen und Orchesterwarte, die zugleich den gesamten Notenfundus verwalten oder in nicht unerheblichem Umfang Orchesterstimmen ausschreiben oder Notenmaterial ergänzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  10. Requisiteuerinnen und Requisiteure.
  11. Theatertapeziermeisterinnen und -meister. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
  12. Theatertontechnikerinnen und -techniker (Fachkräfte für Veranstaltungstechnik –Fachrichtung Ton). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
  13. Theater- und Kostümmalerinnen und -maler. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
  14. Verwalterinnen und Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial (im Theatersprachgebrauch "Beschäftigte in Theaterbibliotheken" genannt), die dieses Material auch für den Bühnengebrauch einrichten.
Entgeltgruppe 6:
  1. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zu Leiterinnen oder Leitern der Musik- oder Schauspielbibliotheken bestellt sind.
  2. Eintrittskartenkassiererinnen und -kassierer sowie Stammkartenkassiererinnen und -kassierer, deren Tätigkeit sich durch den Umfang des Zahlungsverkehrs und die Schwierigkeit des Abrechnungsverfahrens aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
  3. Hausinspektorinnen und Hausinspektoren, denen mehr als 50 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
  4. Leiterinnen und Leiter der Stammkartenbüros. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
  5. Maskenbildnerinnen und Maskenbildner, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Chefmaskenbilderin oder des Chefmaskenbildners bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
  6. Modellbauerinnen und Modellbauer, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
  7. Requisiteurinnen und Requisiteure mit Ausbildung.
  8. Theater- und Kostümmalerinnen und -maler mit abgeschlossener Ausbildung an einer Kunstfachschule sowie Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
Entgeltgruppe 7:
  1. Requisitenmeisterinnen und -meister, die mit einem besonderen Maß von Selbstständigkeit neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)
  2. Requisitenmeisterinnen und -meister, denen mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)
  3. Rüstmeisterinnen und -meister. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)
  4. Theatertapeziermeisterinnen und -meister, denen mindestens zwei Theatertapeziererinnen oder -tapezierer ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
Entgeltgruppe 8:
  1. Beleuchtungsmeisterinnen und -meister. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 15)
  2. Gewandmeisterinnen und -meister. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)
  3. Hausinspektorinnen und Hausinspektoren, denen mehr als 75 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
  4. Theatermalerinnen und -maler, die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens zehn Theater- und Kostümmalerinnen oder -malern oder Kascheurinnen oder Kascheuren verantwortlich sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
  5. Theatermeisterinnen und -meister (Bühnenmeisterinnen und -meister) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
  6. Theaterschuhmachermeisterinnen und -meister.
  7. Theatertontechnikerinnen und -techniker (Fachkräfte für Veranstaltungstechnik – Fachrichtung Ton) mit Meisterprüfung mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
Entgeltgruppe 9a:
  1. Beleuchtungsmeisterinnen und -meister an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Beschäftigte mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 15)
  2. Beleuchtungsobermeisterinnen und -obermeister. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
  3. Gewandmeisterinnen und –meister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung, denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die Führung von Fundusbüchern obliegt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)
  4. Requisitenmeisterinnen und -meister mit einem besonderen Maß von Selbstständigkeit bei der Herstellung von Requisiten, denen eine Gruppe von mindestens drei Beschäftigten ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)
  5. Rüstmeisterinnen und -meister mit einem besonderen Maß von Selbstständigkeit bei der Herstellung von Rüstungen und Waffen, denen mindestens eine Facharbeiterin oder ein Facharbeiter ständig unterstellt ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
  6. Theatermeisterinnen und -meister (Bühnenmeisterinnen und –meister) an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Beschäftigte mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
  7. Theaterobermeisterinnen und -obermeister (Bühnenobermeisterinnen und -obermeister). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 19)
  8. Theaterschuhmachermeisterinnen und -meister mit einem besonderen Maß von Selbstständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk, wenn ihnen mindestens zwei Beschäftigte, darunter mindestens eine Facharbeiterin oder ein Facharbeiter, ständig unterstellt sind.
  9. Theatertapeziermeisterinnen und -meister mit einem besonderen Maß von Selbstständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken, denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapeziererinnen oder -tapezierern ständig unterstellt ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke herstellt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
  10. Theatertontechnikerinnen und -techniker (Fachkräfte für Veranstaltungstechnik – Fachrichtung Ton) mit Meisterprüfung mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
Entgeltgruppe 9b:
  1. Beleuchtungsobermeisterinnen und -obermeister, denen mindestens zwei Beleuchtungsmeisterinnen oder -meister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
  2. Gewandmeisterinnen und -meister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung mit größerem Aufgabenbereich. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)
  3. Leiterinnen und Leiter der Stammkartenbüros, die zugleich in nicht unerheblichem Umfang selbstständig Werbeaufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
  4. Theaterobermeisterinnen und -obermeister (Bühnenobermeisterinnen und -obermeister), denen mindestens zwei Theatermeisterinnen oder -meister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 19)
  5. Technische Inspektorinnen und Inspektoren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 20)
Entgeltgruppe 9c:
Technische Oberinspektorinnen und Oberinspektoren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 21)

Zu den Protokollerklärungen Theater und Bühnen ...

(in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Weitere Tätigkeitsmerkmale nach dem TVöD:
  • Für handwerkliche Tätigkeiten können auch landesbezirkliche Tarifverträge spezielle Tätigkeitsmerkmale enthalten. Beispiele: Hessen [HTB-H], NRW [TVöD-NRW], Baden-Württemberg [Tarifvertrag Nr. 6G], Schleswig Holstein [TV-Lohngruppenverzeichnis], Bayern [TV EGO Handwerk Bayern]
  • Für die Eingruppierung von kaufmännischen Mitarbeitern / Verwaltungsmitarbeitern (z.B. Bilanzbuchhalter, Bachelor / Master Wirtschaftswissenschaften, Personalwesen) und für die Hausverwaltung sind regelmäßig die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TVöD anzuwenden.
  • Auch Tätigkeitsmerkmale für Informatik / Telekommunikation können greifen (z.B. Fachinformatiker für Systemintegration).

In der TVöD Entgelttabelle können Sie das Brutto-Gehalt zu jeder Entgeltgruppe ermitteln. Neben der Entgeltgruppe ist die Stufe für das Gehalt relevant.

Für Einrichtungen der Bildung und Kultur steht auf dieser Seite ein eigenes Forum zur Verfügung. Sie können kostenlos und ohne Registrierung teilnehmen:





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