Der Normalvertrag (NV) Bühne: Ein Leitfaden für Künstler und Techniker

Der Normalvertrag (NV) Bühne ist der zentrale Tarifvertrag, der die Arbeitsbedingungen für das künstlerische und technische Personal an deutschen Theatern und Bühnen regelt, die von einem Land oder von einer Kommune wirtschaftlich getragen werden. Aufgrund der öffentlichen Trägerschaft werden die vom NV Bühne umfassten Arbeitnehmer regelmäßig auch zum öffentlichen Dienst gezählt. Er schafft die rechtliche Grundlage für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder.

Die größte Besonderheit des NV Bühne liegt in der Regelung der Befristung von Arbeitsverhältnissen sowie in den komplexen Sonderregelungen für die verschiedenen Berufsgruppen.

Wer ist vom NV Bühne betroffen? Geltungsbereich und Definitionen

Der NV Bühne unterscheidet vier Hauptgruppen, die jeweils durch eigene Sonderregelungen (SR) im Teil II des Vertrages ergänzt werden:

Solomitglieder (§ 1 Absatz 2)

Definition und Beispiele
Einzeldarsteller (Schauspieler), Dirigenten, Dramaturgen, Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner.
Kern der Sonderregelung (SR)
Regelungen zur Gastierung, Sonderentschädigung bei Intendantenwechsel.

Bühnentechniker (§ 1 (Absatz 3)

Definition und Beispiele
Technische Leiter, Beleuchtungsmeister, Tonmeister, Chefmaskenbildner, Bühnenmeister.
Kern der Sonderregelung (SR)
Spezifische Arbeitszeitregelungen, Vergütung.

Opernchormitglieder (§ 1 (Absatz 4)

Definition und Beispiele
Chormitglieder, die Opern, Operetten und Musicals singen.
Kern der Sonderregelung (SR)
Gagenklassen-System (§ 76), Ortszuschläge, spezielle Zulagen.

Tanzgruppenmitglieder

Definition und Beispiele
Tänzerinnen und Tänzer.
Kern der Sonderregelung (SR)
Regelungen zur Transition (§ 87a), Gagenklassen, spezielle Entschädigungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum NV Bühne

Das Besondere im NV Bühne ist die Nichtverlängerungsmitteilung (§ 42 NV Bühne) anstelle einer Kündigung, da die Arbeitsverhältnisse oft befristet sind. Wird der Vertrag nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber dies schriftlich mitteilen. Die Fristen sind hierbei entscheidend und hängen von der Dauer der bisherigen ununterbrochenen Beschäftigung ab und liegen für eine Beendigung zum Ende der Spielzeit (31. August) zwischen dem 15. April und dem 15. Januar. Wird die Frist versäumt, verlängert sich der Vertrag in der Regel automatisch um eine weitere Spielzeit.


Der NV Bühne legt eine Mindestgage (§ 1a) fest, die nicht unterschritten werden darf. Für Chormitglieder und Tänzer gibt es zudem das System der Gagenklassen (§ 76, § 89), die den beruflichen Aufstieg und damit die Gehaltsentwicklung regeln. Zusätzlich sind im Vertrag Regelungen für jährliche Zuwendungen (Weihnachtsgeld), Urlaubsgeld sowie die Abgeltung von Rechten (z.B. für Aufnahmen oder Wiederholungen) enthalten.


Angesichts der unregelmäßigen Arbeitszeiten am Theater garantiert der NV Bühne Ruhezeiten und freie Tage. So sind nach intensiven Arbeitsphasen (z.B. Vorstellungen oder späten Proben) Ruhezeiten einzuhalten (§ 10 ff.), die die Erholung sicherstellen. Darüber hinaus werden die Ansprüche auf freie Tage und Erholungsurlaub detailliert geregelt (§ 11, § 33 ff.), die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen können.


Dies ist eine wichtige Sonderregelung (SR Tanz): Der Vertrag enthält Regelungen zur sogenannten Transition (§ 87a). Aufgrund der physischen Belastung erhalten Tänzerinnen und Tänzer spezielle, zusätzliche Freie Tage für Transition. Diese sollen ihnen helfen, sich frühzeitig für eine zweite Karriere außerhalb des Bühnentanzes zu orientieren, weiterzubilden oder umzuschulen.


Der NV Bühne sieht neben dem allgemeinen Betriebsrat eigene Vertretungsorgane vor: den Solovorstand, den Bühnentechnikervorstand (§ 52a ff.) sowie den Opernchor- und Tanzgruppenvorstand (§ 48 ff.). Diese Gremien vertreten die spezifischen beruflichen und künstlerischen Interessen ihrer jeweiligen Gruppen gegenüber der Theaterleitung und haben besondere Befugnisse in Mitwirkungsfragen sowie einen erhöhten Kündigungsschutz.


Insbesondere für Chor- und Tanzgruppenmitglieder sieht der Vertrag ein transparentes System vor. Die Vergütung entwickelt sich automatisch über Gagenklassen und Dienstaltersstufen (§ 76, § 89) weiter. Das heißt, nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung (Dienstalter) oder bei Erfüllung bestimmter Qualifikationen steigen die Mitarbeiter automatisch in die nächsthöhere Stufe oder Klasse auf, was eine verlässliche Gehaltsentwicklung gewährleistet.


Struktur des Normalvertrags Bühne (NV Bühne)

Die detaillierte Gliederung hilft Ihnen, die relevanten Paragraphen zu finden. Beachten Sie, dass die Sonderregelungen (SR) im Teil II die allgemeinen Regeln des Teils I modifizieren.

I. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt Allgemeine Arbeitsbedingungen: § 1 Geltungsbereich, § 2 Begründung des Arbeitsvertrags, § 4 Nebenbeschäftigung.

2. Abschnitt Arbeitszeit: § 5 Arbeitszeit, § 9 Proben, § 10 Ruhezeiten, § 11 Freie Tage.

3. Abschnitt Bezüge: § 12 Vergütung, § 13 ff. Zuwendung, § 16 ff. Vermögenswirksame Leistungen, § 21 ff. Urlaubsgeld.

5. Abschnitt Sozialbezüge: § 27 Krankenbezüge, § 32 Sterbegeld.

6. Abschnitt Freistellung von der Arbeit: § 33 ff. Erholungsurlaub, § 39 Arbeitsbefreiung.

8. Abschnitt Beendigung des Arbeitsverhältnisses: § 42 Nichtverlängerungsmitteilung, § 43 Ordentliche Kündigung.

II. Besonderer Teil (Sonderregelungen - SR)

1. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Solo: § 54 Besondere Mitwirkungspflicht, § 57 Freie Tage, § 59 Rechteabgeltung, § 61 Nichtverlängerungsmitteilung.

2. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker: § 64 Arbeitszeit, § 66 Freie Tage, § 70 Entschädigung bei Intendantenwechsel.

3. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Chor: § 76 Gagenklassen/Gage, § 79 Sondervergütungen, § 80 Rechteabgeltung.

4. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Tanz: § 87a Freie Tage für Transition, § 89 Gagenklassen/Gage, § 97 Entschädigung bei Intendantenwechsel.

(Fassung: vom 15.10.2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 25.08.2022)

Link zur vollständigen Textfassung (externe Quelle): Normalvertrag Bühne


Weitere Tarifverträge an Theatern:
Neben dem Normalvertrag (NV) Bühne besteht für künstlerisches Personal der Tarifvertrag für die Musiker in Konzert-und Theaterorchestern (TVK). Technische Angestellte und Verwaltungsangestellte werden abhängig vom Träger nach dem TVöD (Bund / Kommunen), dem TV-L (Länder) oder dem TV-H (Land Hessen) angestellt.

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