Tarifvertrag Orchester (TVK)

Der Tarifvertrag für die Musiker:innen in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) bildet die arbeitsrechtliche Grundlage für die meisten öffentlich finanzierten Orchester in Deutschland. Er legt detailliert fest, wie Proben und Aufführungen organisiert sind, wie hoch die Vergütung ausfällt, welche Rechte Musiker:innen bei Aufnahmen oder Medienproduktionen haben und wie Arbeitszeit, Ruhezeiten und Mitwirkungsverpflichtungen ausgestaltet sind.

Der TVK wird zwischen dem Deutschen Bühnenverein (Arbeitgeberseite) und der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) (Arbeitnehmervertretung) abgeschlossen. Er gilt insbesondere für fest angestellte Orchestermusiker:innen – freischaffende Kolleg:innen unterliegen dem TVK nur in Ausnahmefällen.

Wer fällt unter den TVK?

Der TVK gilt für Orchester, deren Arbeitgeber Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist. Dazu gehören die meisten kommunal finanzierten Stadt- und Staatstheater, aber auch eigenständige Konzertorchester, sofern sie öffentlich getragen werden.

Nicht vom TVK erfasst sind insbesondere:

Gerade die Abgrenzung zwischen TVK-Beschäftigung und Honorarvertrag ist seit dem sog. Herrenberg-Urteil rechtlich brisant – dazu weiter unten mehr.

Zentrale Inhalte des TVK

1. Arbeitsbedingungen

Der TVK strukturiert den gesamten Ablauf eines Orchesters. Wichtige Regelungen betreffen:

Die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber Aufnahmen verwerten darf, ist regelmäßig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen und Tarifnachverhandlungen.

2. Arbeitszeit und Dienstzeit

Im Orchesterbetrieb unterscheidet sich der Arbeitsalltag deutlich vom klassischen Büroalltag. Der TVK regelt deshalb u. a.:

Insbesondere die Frage, wie viele Dienste an einem Tag zulässig sind oder wie kurzfristig Änderungen erfolgen dürfen, führt häufig zu Diskussionen im Orchesteralltag.

3. Vergütung und Einstufung

Die Vergütung orientiert sich an der Einstufung des Orchesters in die Gruppen A, B, C oder D. Je höher die Gruppe, desto höher die Grundvergütung. Zusätzlich wirkt sich die persönliche Dienstaltersstufe (Erfahrungsstufe) aus.

Weitere finanzielle Komponenten:

Viele Musiker:innen diskutieren im beruflichen Umfeld über Themen wie: „Wie wird meine ausländische Orchestererfahrung angerechnet?“ oder „Welche Tätigkeiten gelten als zulageberechtigt?“

4. Weitere finanzielle Leistungen

5. Sozialleistungen und Absicherung

6. Urlaub & Freistellung

7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gerade die Kündigungsschutz-Thematik im Kulturbereich ist häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen und Diskussionen im Kollegium.

Ausgewählte Themen

Bestimmte Bereiche des TVK führen in der Praxis zu Diskussionen. Dazu gehören:

Offizielle Tarifunterlagen:
Vollständige Textfassung des TVK

Diskutieren – Fragen stellen – Erfahrungen austauschen

In unserem Forum Bildung & Kultur können Sie alle Fragen rund um den TVK stellen – von Dienstplänen über Zulagen bis hin zu Mediennutzungsrechten. Die Nutzung ist kostenlos und ohne Registrierung möglich.

FAQ – Häufige Fragen zum TVK

Alle Antworten können ausgeklappt werden.

Der TVK gilt für alle Orchester, deren Arbeitgeber Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist. Dazu zählen Staatstheater, Stadttheater, Landesbühnen und eigenständige Konzertorchester, sofern sie öffentlich getragen werden. Bei Privatorchestern gilt der TVK nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.


Orchester werden in die Kategorien A, B, C und D eingestuft. Die Einstufung berücksichtigt Größe, Aufgabenprofil und Leistungsfähigkeit des Orchesters. Die Kategorie bestimmt maßgeblich die Grundvergütung der Musiker:innen.


Der TVK legt fest, wie viele Proben- und Aufführungsdienste zulässig sind, welche Ruhezeiten einzuhalten sind und wie viele freie Tage pro Woche vorgesehen sind. Gerade bei kurzfristigen Änderungen kommt es häufig zu Diskussionen, da die Zumutbarkeit im Einzelfall beurteilt werden muss.


Grundsätzlich gelten urheber- und leistungsschutzrechtliche Ansprüche der Musiker:innen. Der TVK regelt, welche Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber übergehen und welche Vergütungen Musiker:innen zustehen. Ob Live-Streams als Aufnahmen gelten, ist eine häufig diskutierte Frage.


Der Orchestervorstand ist das gewählte Mitbestimmungsgremium des Orchesters. Er wirkt bei Dienstplänen, Beschwerden, Konflikten und Personalfragen mit und begleitet Ordnungsverfahren. Viele Musiker:innen wenden sich zuerst an den Vorstand, bevor sie rechtliche Schritte erwägen.


Das sogenannte Herrenberg-Urteil hat verdeutlicht, dass projektweise eingesetzte Musiker:innen häufig scheinselbstständig sind, wenn sie dauerhaft in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Ein Honorarvertrag ist nur zulässig, wenn echte Selbstständigkeit vorliegt – ein heikles Thema, das regelmäßig im Forum diskutiert wird.


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