Eingruppierung von Musikschullehrern nach dem TVöD


An den Musikschulen der Städte, Gemeinden und (Land-) Kreise in Deutschland gilt in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA). Nach der Anlage 1 zur Entgeltordnung kommen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer spezielle Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Anhand dieser Tätigkeitsmerkmale wird die Entgeltgruppe ermittelt.

Aus der Kombination von Entgeltgruppe und Stufe ergibt sich das monatliche Brutto-Gehalt.

Tätigkeitsmerkmale für Musikschullehrer nach dem TVöD

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrerinnen und Musikschullehrern

Entgeltgruppe 9 b
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 9 c
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter von Musikschulen, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 5)

Entgeltgruppe 10
  1. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, die an Musikschulen einen Fachbereich zu betreuen haben, in dem mindestens 330 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 und 5)
  2. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 Buchst. a bis d, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass durchschnittlich wöchentlich mindestens acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten
    a) in der studienvorbereitenden Ausbildung oder
    b) als Leiterin oder Leiter von Ensembles (z.B. Chöre, Orchester), wenn diese Tätigkeit wegen ihrer künstlerischen und pädagogischen Qualität ebenso zu bewerten ist wie die in Buchstabe a genannte Tätigkeit, zu erteilen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6)
  3. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter einer Zweigstelle von Musikschulen, an der mindestens 290 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7)
  4. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter von Musikschulen, an denen mindestens 190 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 8)
  5. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Musikschulen, an denen mindestens 490 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 und 5)
Entgeltgruppe 11
  1. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter von Musikschulen, an denen mindestens 490 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 8)
  2. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als ständige Vertreterinnen und Vertreter der Leiterin / des Leiters von Musikschulen, an denen mindestens 850 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 und 5)
Entgeltgruppe 13
  1. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter von Musikschulen, an denen mindestens 850 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 8)
  2. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Musikschulen, an denen mindestens 1470 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4 und 5)
Entgeltgruppe 14
  1. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter von Musikschulen, an denen mindestens 1470 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 8)
  2. Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Beschäftigten der Entgeltgruppe 15. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
Entgeltgruppe 15
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer als Leiterinnen oder Leiter von Musikschulen, deren Tätigkeit sich aufgrund der Größe und Bedeutung der Schule wesentlich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

Protokollerklärungen:
  1. Musikschullehrerinnen und -lehrer sind an Musikschulen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 tätige Beschäftigte, die
    a) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik,
    b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den künstlerischen Teil der künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium,
    c) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplom-Musiklehrer,
    d) eine staatliche Musiklehrerprüfung im Sinne der Rahmenprüfungsordnung für die staatlichen Privatmusiklehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1958) oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz über Rahmenbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbstständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984),
    e) eine einer Prüfung im Sinne des Buchstaben d gleichwertige Prüfung (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker) mit Erfolg abgelegt haben.
    Den Musikschullehrerinnen und -lehrern im Sinne des Buchstaben e stehen gleich Beschäftigte,
    a) denen nach Landesrecht die Bezeichnung „staatlich anerkannte Musikschullehrerin“ oder „staatlich anerkannter Musiklehrer" verliehen worden ist,
    b) die keine Prüfung abgelegt haben, jedoch eine entsprechende Ausbildung nachweisen und die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Tätigkeit von Musikschullehrerinnen und -lehrern ausüben.
  2. Die Beschäftigten erhalten, solange sie aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen Fachbereich, in dem mindestens 150 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden, zu betreuen haben, eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 76,69 Euro.
  3. Die Eingruppierung nach dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal setzt voraus, dass die Beschäftigten durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zur Betreuerin oder zum Betreuer des Fachbereichs, für den Unterricht in der studienvorbereitenden Ausbildung, zur Leiterin oder zum Leiter des Ensembles, zur Leiterin oder zum Leiter, zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters bzw. zur Leiterin oder zum Leiter der Zweigstelle der Musikschule bestellt worden sind.
  4. Die Jahreswochenstunden sind dadurch zu ermitteln, dass die Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte der Musikschule (Leiterin oder Leiter, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters, Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sowie Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrerinnen und Musikschullehrern, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter den TVöD fallen) im Schuljahr zu erteilen haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch die Zahl der Wochen geteilt wird, in denen während des Schuljahres Unterricht zu erteilen ist.
  5. Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schülerinnen und Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.
  6. Die studienvorbereitende Ausbildung setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler in mindestens einem Hauptfach und in mindestens einem Nebenfach bzw. einem Ergänzungsfach zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung einer Musikhochschule unterrichtet wird.
  7. Zweigstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch Einrichtungen mit einer anderen Bezeichnung (z.B. Bezirksstellen, Außenstellen).
  8. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Leiterinnen und Leiter von neu gegründeten Musikschulen, wenn damit zu rechnen ist, dass innerhalb von vier Jahren die geforderte Jahreswochenstundenzahl erreicht wird.
(in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Auf der Seite Musikschule Verdienst können Sie das Brutto-Gehalt zu jeder Entgeltgruppe ermitteln. Neben der Entgeltgruppe ist die Stufe für das Gehalt von Bedeutung. Weitere Bestandteile des Verdienstes nach dem TVöD sind insbesondere das Leistungsentgelt und die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld").

Der Verband deutscher Musikschulen (VdM) bemängelt, dass im TVöD ein tariflicher Aufstieg für Lehrkräfte an Musikschulen - mit Ausnahme der Funktionsstellen - nicht möglich ist und fordert eine Anpassung der Tarifmerkmale.

Die Wochenarbeitszeit im TVöD bei Vollzeit beträgt 39 Stunden. Bei Teilzeit fällt das Stundenkontingent entsprechend geringer aus.
Besonderheiten bei der Arbeitszeit ergeben sich durch Zusammenhangtätigkeiten und durch Ferienüberhang. In der Anlage D zum TVöD sind Sonderregelungen zur Arbeitszeit aufgeführt. Auszug: "Vollbeschäftigt sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, wenn die ar­beitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits­zeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Ist die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten fest­gesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden."

Einige Musikschulen sind nicht tarifgebunden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Musikschule durch einen Verein betrieben wird oder es sich um eine private ("freie") Musikschule handelt. Teilweise vergüten diese ihre Musikschullehrkräfte in Anlehnung an den TVöD.

Freie Mitarbeiter / Honorarkräfte
Neben den fest angestellten Lehrern beschäftigen Kommunen an den Musikschulen bzw. Jugendmusikschulen teils auch freie Mitarbeiter / Honorarkräfte. Honorarkräfte erhalten auf Basis eines Honorarvertrags ein Honorar. Sie sind aber keine Beschäftigten nach TVöD. Honorarkräfte müssen sich selbst versichern (Kranken- und Rentenversicherung) und ggf. selbst die Einkommens- und Umsatzsteuer abführen. Sie haben keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Arbeitsbefreiung, Mutterschutz und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Gewerkschaften fordern, dass ein Großteil der Lehrkräfte einer Musikschule fest angestellt sein muss.

Die Einordnung von Musikschullehrern als freie Mitarbeiter oder abhängig Beschäftigte ist auch immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) für eine Musikschullehrerin eine abhängige Beschäftigung festgestellt, da diese weisungsgebunden in den Musikschulbetrieb eingegliedert ist. Zuvor hatte bereits die DRV Bund eine Versicherungspflicht ermittelt.

Die Höhe der Honorare richtet sich regelmäßig nach Art und Umfang der Tätigkeit und der erforderlichen Qualifikation. Musikschullehrer mit abgeschlossenen Studien (z.B. Master of Music, Bachelor of Music, Bachelor für Kirchenmusik, Lehramt) erhalten regelmäßig erhöhte Honorare. Der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV) hat Honorar-Standards veröffentlicht.

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