Der Verdienst an Musikschulen
An öffentlichen Musikschulen sind in der Regel hauptamtlich angestellte Lehrkräfte, Beschäftigte in Verwaltung und Technik sowie Leitungspersonal tätig. Daneben werden vielfach Honorarkräfte als Lehrkräfte eingesetzt.
Öffentliche Musikschulen sind überwiegend Einrichtungen von Städten, Landkreisen oder Gemeinden. Die hauptamtlich angestellten Beschäftigten gehören damit zum öffentlichen Dienst. Dies gilt auch für Musikschulen, die als Eigenbetrieb oder Zweckverband organisiert sind.
Die Vergütung richtet sich je nach Beschäftigungsform nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes oder nach individuell vereinbarten Honoraren.
Verdienst an Musikschulen – Kurzüberblick
- Hauptamtlich angestellte Musikschullehrkräfte werden überwiegend nach TVöD oder TV-L vergütet.
- Das Gehalt richtet sich nach Entgeltgruppe, Stufe und Beschäftigungsumfang.
- Honorarkräfte erhalten frei vereinbarte Stundensätze und unterliegen besonderen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben.
- Leitungs- und Verwaltungsfunktionen sind in höheren Entgeltgruppen eingeordnet.
1. Hauptamtliche Angestellte
1.1 Hauptamtliche Angestellte mit Ausnahme von Berlin, Bremen und Hamburg
An den meisten öffentlichen Musikschulen findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA) Anwendung. Die Abkürzung VKA steht für Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände.
Für Musikschulen gilt innerhalb des TVöD der besondere Teil Verwaltung (TVöD VKA BT-V). Das Tabellenentgelt ergibt sich aus der Kombination von Entgeltgruppe und Stufe.
Es gilt die folgende Entgelttabelle 2025-2026. Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte erhalten das Tabellenentgelt anteilig.
| Entgelt-Gruppe | Stufen | Voraussetzung (in der Regel) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | ||
| Neuein-stellung | nach 1 Jahr in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 5 Jahren in Stufe 5 | ||
| E 15 | 5.669 | 6.040 | 6.453 | 7.018 | 7.599 | 7.981 | wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master |
| E 14 | 5.154 | 5.490 | 5.928 | 6.415 | 6.957 | 7.346 | |
| E 13 | 4.768 | 5.136 | 5.554 | 6.009 | 6.544 | 6.835 | |
| E 12 | 4.295 | 4.719 | 5.214 | 5.762 | 6.407 | 6.712 | Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2) |
| E 11 | 4.153 | 4.543 | 4.909 | 5.306 | 5.849 | 6.154 | |
| E 10 | 4.012 | 4.317 | 4.664 | 5.040 | 5.459 | 5.597 | |
| E 9c | 3.901 | 4.174 | 4.470 | 4.789 | 5.131 | 5.377 | |
| E 9b | 3.677 | 3.929 | 4.089 | 4.563 | 4.843 | 5.169 | |
| E 9a | 3.559 | 3.772 | 3.986 | 4.462 | 4.569 | 4.844 | mindestens dreijährige Berufsausbildung |
| E 8 | 3.391 | 3.597 | 3.739 | 3.884 | 4.040 | 4.116 | |
| E 7 | 3.205 | 3.442 | 3.582 | 3.724 | 3.861 | 3.935 | |
| E 6 | 3.152 | 3.347 | 3.483 | 3.618 | 3.750 | 3.819 | |
| E 5 | 3.039 | 3.228 | 3.355 | 3.490 | 3.615 | 3.680 | |
| E 4 | 2.913 | 3.104 | 3.264 | 3.363 | 3.463 | 3.522 | An- und Ungelernte |
| E 3 | 2.873 | 3.078 | 3.128 | 3.242 | 3.328 | 3.406 | |
| E 2 | 2.692 | 2.894 | 2.945 | 3.017 | 3.175 | 3.340 | |
| E 1 | - | 2.466 | 2.499 | 2.541 | 2.579 | 2.679 | |
Eingruppierung in eine Entgeltgruppe
Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale
die auszuübende Tätigkeit erfüllt. Maßgeblich ist, ob mindestens 50 %
der Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.
Die Tätigkeitsmerkmale sind in der Entgeltordnung zum TVöD geregelt. Beispiel: „Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit“ (Entgeltgruppe 9b).
Für Beschäftigte an Musikschulen kommen insbesondere die folgenden Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung:
- Spezielle Tätigkeitsmerkmale für Musikschullehrerinnen und -lehrer
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Hausmeister an Schulen
- Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Handwerk und Verwaltung
Weitere Regelungen zur Eingruppierung und Höhergruppierung enthalten die §§ 12 und 13 TVöD.
Die Stufe / Erfahrungsstufe nach TVöD
Das Tabellenentgelt ist innerhalb einer Entgeltgruppe in sechs Stufen gegliedert.
Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach festgelegten Stufenlaufzeiten.
Bei der Einstellung wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung anerkennen, wenn diese für die auszuübende Tätigkeit förderlich ist.
Bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt kann der Stufenaufstieg verkürzt, bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt verlängert werden. Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA können zudem Stufen ganz oder teilweise vorweggewährt werden.
Weitere Einzelheiten zu Stufenlaufzeiten, Stufenzuordnung und besonderen Regelungen sind auf der Seite TVöD Stufen dargestellt.
Weitere Zahlungen und Leistungen nach TVöD
Neben dem Tabellenentgelt können Beschäftigte im öffentlichen Dienst weitere
Leistungen erhalten. Dazu gehören insbesondere:
- Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)
- Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung)
- Leistungsentgelt / Leistungsprämie
- Zulagen und Zuschläge (z. B. bei besonderen Arbeitsbedingungen)
Darüber hinaus können – je nach Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitgeber – weitere Leistungen wie Arbeitsmarktzulagen, Fachkräfte-Zulagen, vermögenswirksame Leistungen oder Zeitzuschläge gezahlt werden.
1.2 Hauptamtliche Angestellte in Berlin, Bremen und Hamburg
In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt für hauptamtlich angestellte Beschäftigte an öffentlichen Musikschulen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das Tabellenentgelt richtet sich nach der Entgelttabelle TV-L Verwaltung.
Für Musikschullehrkräfte bestehen teilweise besondere Eingruppierungsregelungen. Dies gilt insbesondere für:
- die Staatliche Jugendmusikschule Hamburg (TV Eingruppierung JMS)
- die Musikschulen des Landes Berlin (TV Musikschullehrkräfte Land Berlin)
Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Tarifverträgen.
1.3 Beamte
In Einzelfällen beschäftigen Kommunen an Musikschulen auch Beamte, etwa in Leitungs- oder Verwaltungsfunktionen. Für diese gilt das jeweilige Beamtenbesoldungsrecht. Zu den Besoldungstabellen …
1.4 Hauptamtliche Angestellte an rechtlich selbständigen Musikschulen
Sind öffentliche Musikschulen rechtlich selbständig organisiert, sind die dort hauptamtlich angestellten Beschäftigten regelmäßig nicht an einen Tarifvertrag gebunden. Die Vergütung und die Arbeitsbedingungen orientieren sich jedoch häufig am TVöD. Teilweise bestehen auch Haustarifverträge.
2. Honorarkräfte und Ehrenamtliche
2.1 Honorarkräfte an Musikschulen
Viele öffentliche Musikschulen setzen neben hauptamtlich angestellten Lehrkräften auch Honorarkräfte ein, die auf freiberuflicher Basis tätig sind. Der Einsatz von Honorarkräften dient den Trägern insbesondere dazu, flexibel auf Schwankungen der Nachfrage reagieren zu können. In der Regel wird zunächst die Pflichtstundenzahl der fest angestellten Lehrkräfte ausgeschöpft; zusätzlicher Unterricht wird anschließend durch Honorarkräfte abgedeckt.
Die Vergütung und die Arbeitsbedingungen von Honorarkräften unterliegen keinem Tarifvertrag, sondern werden grundsätzlich frei vereinbart. Häufig bestehen Honorarordnungen der Träger, in denen beispielsweise Honorarsätze, Regelungen zu Fahrtkosten oder zur Vergütung bei Unterrichtsausfall festgelegt sind. Die Höhe der Honorare orientiert sich regelmäßig an der Qualifikation und der geforderten Tätigkeit (z. B. Abschluss, Unterrichtsform, Verantwortung).
Zwischen dem Träger der Musikschule und der Honorarkraft wird ein Honorarvertrag geschlossen, der in der Regel befristet ist. Ein tariflicher Kündigungsschutz besteht nicht. Selbständige Musiklehrerinnen und Musiklehrer sind regelmäßig über die Künstlersozialkasse (KSK) in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert.
Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung (Vertiefung)Ob eine Tätigkeit als selbständige Honorartätigkeit zulässig ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung des Vertrags, sondern nach den tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Lehrkraft weisungsgebunden ist und in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingegliedert wird.
Das Bundessozialgericht hat im sogenannten Herrenberg-Urteil entschieden, dass Musikschullehrkräfte der Sozialversicherungspflicht unterliegen können, wenn sie nach festen Vorgaben unterrichten und organisatorisch in den Betrieb der Musikschule eingebunden sind. Infolge dieser Rechtsprechung führen zahlreiche Kommunen Honorarkräfte zunehmend in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse über.
Gewerkschaften wie ver.di fordern für arbeitnehmerähnliche Honorarkräfte eine Annäherung an die Bedingungen hauptamtlich angestellter Beschäftigter, etwa im Hinblick auf Altersvorsorge, Jahressonderzahlungen, Urlaubsansprüche sowie Leistungen im Krankheitsfall. Teilweise werden Honorarsätze an die Entgeltentwicklung im TVöD oder TV-L gekoppelt. Der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV) hat hierzu Honorar-Standards veröffentlicht.
2.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erhalten in der Regel steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Sie stehen nicht in einem Arbeits- oder Honorarverhältnis und übernehmen unterstützende oder projektbezogene Aufgaben.
3. Tätigkeitsfelder an Musikschulen
Die Eingruppierung und Vergütung von Musikschullehrkräften hängt auch davon ab, welche Fächer unterrichtet werden und welche zusätzlichen Aufgaben übernommen werden. Eine Übersicht über typische Fächer und Tätigkeiten finden Sie hier:
Für verschiedene Instrumente, Tänze und Formen der Musikschulausbildung werden Lehrkräfte benötigt. Beispiele:
Akkordeon, Ballett, Bandarbeit, Blechinstrumente / Blechblasinstrumente, Blockflöte, Cemalo, Chorleitung, E-Bass, E-Gitarre, Elementare Musikpädagogik (EMP), Ensemblearbeit, Euphonium, Fagott, Geige, Gesang, Harfe, Holzinstrumente, Horn, Keyboard, Klarinette, klassische Gitarre, Klavier, Kontrabass, Korrepetition, Mallets, Musikalische Früherziehung (MFE), Oboe, Posaune, Querflöte, Rhythmik, Saxophon, Schlagzeug / Drumsets / Percussion, Streichinstrumente, Tanz, Trompete, Tuba, Ukulele, Violine / Viola, Violoncello, Zupfinstrumente
Zu den Tätigkeiten von Musikschullehrkräften gehören neben Einzel- und Gruppenunterricht vielfach auch digitale Angebote, Veranstaltungen, Schulkooperationen (mit Grundschulen und weiterführenden Schulen) und Bildungs-Kooperationen (z.B. mit Kitas, sozialen Einrichtungen, Kulturträgern, Vereinen).
Häufige Fragen zum Verdienst an Musikschulen (FAQ)
Werden Musikschullehrkräfte nach TVöD oder TV-L bezahlt?
Hauptamtlich angestellte Musikschullehrkräfte an öffentlichen Musikschulen werden in der Regel nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet. In den meisten Kommunen gilt der TVöD (VKA), in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der TV-L. Maßgeblich sind die jeweilige Entgeltgruppe, die Stufe sowie der Beschäftigungsumfang.
Wie hoch ist der Verdienst an einer Musikschule?
Der Verdienst richtet sich nach dem anzuwendenden Tarifvertrag, der Eingruppierung, der Erfahrungsstufe und der Arbeitszeit. Das monatliche Bruttoentgelt kann – je nach Entgeltgruppe und Stufe – vom Einstiegsgehalt bis zu höheren vierstelligen Beträgen reichen. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein entsprechend anteiliges Entgelt.
Gibt es an Musikschulen auch verbeamtete Lehrkräfte?
Verbeamtete Lehrkräfte sind an öffentlichen Musikschulen die Ausnahme. In Einzelfällen werden Beamte insbesondere in Leitungs- oder Verwaltungsfunktionen eingesetzt. Für diese gilt das jeweilige Beamtenbesoldungsrecht.
Wie werden Honorarkräfte an Musikschulen vergütet?
Honorarkräfte erhalten keine tarifliche Vergütung. Die Honorarsätze werden grundsätzlich frei vereinbart und richten sich häufig nach Qualifikation, Unterrichtsform und Umfang der Tätigkeit. Teilweise bestehen Honorarordnungen der Träger oder eine Orientierung an der Entgeltentwicklung im TVöD oder TV-L.
Sind Honorarkräfte an Musikschulen sozialversicherungspflichtig?
Ob eine Honorartätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, hängt von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Lehrkraft weisungsgebunden ist und in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingegliedert wird. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist regelmäßig Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen.
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