Gehalt an Musikschulen

An öffentlichen Musikschulen arbeiten Musiklehrerinnen und Musiklehrer, Verwaltungsmitarbeiter sowie Leitungspersonal. Viele Musikschulen setzen zusätzlich Honorarkräfte ein.

Öffentliche Musikschulen sind überwiegend Einrichtungen von Städten, Landkreisen oder Gemeinden. Die hauptamtlich angestellten Beschäftigten gehören damit zum öffentlichen Dienst. Dies gilt auch für Musikschulen, die als Eigenbetrieb oder Zweckverband organisiert sind.

Das Gehalt an Musikschulen im öffentlichen Dienst richtet sich in der Regel nach dem TVöD oder TV-L.

Verdienst an Musikschulen – Kurzüberblick

Hauptamtliche Beschäftigte an Musikschulen

Hauptamtliche Angestellte mit Ausnahme von Berlin, Bremen und Hamburg

An den meisten öffentlichen Musikschulen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA). Das Gehalt richtet sich nach der Entgeltgruppe und der Erfahrungsstufe.

Für Musikschulen kommt innerhalb des TVöD der besondere Teil Verwaltung (TVöD VKA BT-V) zur Anwendung.

Die folgende Entgelttabelle 2026-2027 zeigt die monatlichen Brutto-Gehälter. Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte erhalten das Entgelt anteilig.

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro v. 01.05.2026 - mindestens 31.03.2027 nach TVöD VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.828 6.209 6.634 7.214 7.811 8.204 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.298 5.643 6.094 6.594 7.152 7.552
E 13 4.901 5.279 5.710 6.177 6.727 7.026
E 12 4.416 4.851 5.360 5.924 6.586 6.900 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2)
E 11 4.270 4.670 5.046 5.454 6.013 6.327
E 10 4.125 4.438 4.795 5.181 5.612 5.753
E 9c 4.011 4.291 4.595 4.923 5.275 5.528
E 9b 3.780 4.039 4.204 4.691 4.979 5.313
E 9a 3.659 3.878 4.098 4.587 4.697 4.980 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.486 3.697 3.843 3.992 4.154 4.231
E 7 3.295 3.538 3.683 3.829 3.969 4.045
E 6 3.240 3.440 3.580 3.719 3.856 3.926
E 5 3.124 3.318 3.449 3.588 3.717 3.783
E 4 2.994 3.190 3.355 3.458 3.560 3.620 An- und Ungelernte
E 3 2.953 3.164 3.216 3.333 3.421 3.502
E 2 2.768 2.975 3.027 3.101 3.264 3.433
E 1 - 2.535 2.569 2.612 2.652 2.755
* Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 1: 4 Jahre

Eingruppierung in eine Entgeltgruppe

Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit erfüllt. Maßgeblich ist, ob mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.

Die Tätigkeitsmerkmale sind in der Entgeltordnung zum TVöD geregelt. Beispiel: „Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit“ (Entgeltgruppe 9b).

Für Beschäftigte an Musikschulen kommen insbesondere die folgenden Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung:

Weitere Regelungen zur Eingruppierung und Höhergruppierung enthalten die §§ 12 und 13 TVöD.

Erfahrungsstufen im TVöD

Im TVöD ist das Gehalt in sechs Erfahrungsstufen gegliedert. Mit zunehmender Berufserfahrung steigt in der Regel auch die Stufe – und damit das Gehalt.

Weitere Einzelheiten sind auf der Seite TVöD Stufen dargestellt.

Weitere Zahlungen und Leistungen nach TVöD

Neben dem Tabellenentgelt können Beschäftigte im öffentlichen Dienst weitere Leistungen erhalten. Dazu gehören insbesondere:

Darüber hinaus können – je nach Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitgeber – weitere Leistungen wie Arbeitsmarktzulagen, Fachkräfte-Zulagen, vermögenswirksame Leistungen oder Zeitzuschläge gezahlt werden.

Hauptamtliche Angestellte in Berlin, Bremen und Hamburg

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt für hauptamtlich angestellte Beschäftigte an öffentlichen Musikschulen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das Tabellenentgelt richtet sich nach der Entgelttabelle TV-L Verwaltung.

Für Musikschullehrkräfte bestehen teilweise besondere Eingruppierungsregelungen. Dies gilt insbesondere für:

Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Tarifverträgen.

Beamte

In Einzelfällen beschäftigen Kommunen an Musikschulen auch Beamte, etwa in Leitungs- oder Verwaltungsfunktionen. Für diese gilt das jeweilige Beamtenbesoldungsrecht. Zu den Besoldungstabellen …

Hauptamtliche Angestellte an rechtlich selbständigen Musikschulen

Sind öffentliche Musikschulen rechtlich selbständig organisiert, sind die dort hauptamtlich angestellten Beschäftigten regelmäßig nicht an einen Tarifvertrag gebunden. Die Vergütung und die Arbeitsbedingungen orientieren sich jedoch häufig am TVöD. Teilweise bestehen auch Haustarifverträge.

Honorarkräfte und Ehrenamtliche

Honorarkräfte an Musikschulen

Viele Musikschulen setzen zusätzlich Honorarkräfte ein, um flexibel auf den Unterrichtsbedarf reagieren zu können. Honorarkräfte arbeiten in der Regel selbstständig auf Basis eines Honorarvertrags.

Honorarkräfte – kurz erklärt:

Die Vergütung wird individuell vereinbart und richtet sich meist nach:

Häufig bestehen Honorarordnungen der Träger, die z. B. Stundensätze oder Regelungen bei Unterrichtsausfall festlegen.

Wichtig: Sozialversicherung und Scheinselbstständigkeit

Ob eine Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist, hängt nicht vom Vertrag ab, sondern von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Musikschullehrkräfte unter Umständen sozialversicherungspflichtig sein können.

In der Praxis führen viele Kommunen Honorarkräfte deshalb zunehmend in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse über.

Soziale Absicherung von Honorarkräften

Selbstständige Musiklehrkräfte sind häufig über die Künstlersozialkasse (KSK) abgesichert.

Gewerkschaften fordern darüber hinaus eine stärkere Annäherung an die Arbeitsbedingungen fest angestellter Beschäftigter.

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erhalten in der Regel steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Sie stehen nicht in einem Arbeits- oder Honorarverhältnis.

Tätigkeitsfelder an Musikschulen

Die Eingruppierung und Vergütung von Musikschullehrkräften hängt auch davon ab, welche Fächer unterrichtet werden und welche zusätzlichen Aufgaben übernommen werden. Eine Übersicht über typische Fächer und Tätigkeiten finden Sie hier:

Für verschiedene Instrumente, Tänze und Formen der Musikschulausbildung werden Lehrkräfte benötigt. Beispiele:
Akkordeon, Ballett, Bandarbeit, Blechinstrumente / Blechblasinstrumente, Blockflöte, Cemalo, Chorleitung, E-Bass, E-Gitarre, Elementare Musikpädagogik (EMP), Ensemblearbeit, Euphonium, Fagott, Geige, Gesang, Harfe, Holzinstrumente, Horn, Keyboard, Klarinette, klassische Gitarre, Klavier, Kontrabass, Korrepetition, Mallets, Musikalische Früherziehung (MFE), Oboe, Posaune, Querflöte, Rhythmik, Saxophon, Schlagzeug / Drumsets / Percussion, Streichinstrumente, Tanz, Trompete, Tuba, Ukulele, Violine / Viola, Violoncello, Zupfinstrumente

Zu den Tätigkeiten von Musikschullehrkräften gehören neben Einzel- und Gruppenunterricht vielfach auch digitale Angebote, Veranstaltungen, Schulkooperationen (mit Grundschulen und weiterführenden Schulen) und Bildungs-Kooperationen (z.B. mit Kitas, sozialen Einrichtungen, Kulturträgern, Vereinen).

Häufige Fragen zum Verdienst an Musikschulen (FAQ)

Welche Entgeltgruppe haben Musikschullehrer?

Musikschullehrkräfte werden häufig in den Entgeltgruppen E9b bis E13 TVöD oder TV-L eingruppiert. Die genaue Eingruppierung hängt von Qualifikation, Tätigkeit und Verantwortung ab.

Werden Musikschullehrkräfte nach TVöD oder TV-L bezahlt?

Hauptamtlich angestellte Musikschullehrkräfte an öffentlichen Musikschulen werden in der Regel nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergütet. In den meisten Kommunen gilt der TVöD (VKA), in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der TV-L. Maßgeblich sind die jeweilige Entgeltgruppe, die Stufe sowie der Beschäftigungsumfang.

Wie hoch ist der Verdienst an einer Musikschule?

Der Verdienst richtet sich nach dem anzuwendenden Tarifvertrag, der Eingruppierung, der Erfahrungsstufe und der Arbeitszeit. Das monatliche Bruttoentgelt kann – je nach Entgeltgruppe und Stufe – vom Einstiegsgehalt bis zu höheren vierstelligen Beträgen reichen. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein entsprechend anteiliges Entgelt.

Gibt es an Musikschulen auch verbeamtete Lehrkräfte?

Verbeamtete Lehrkräfte sind an öffentlichen Musikschulen die Ausnahme. In Einzelfällen werden Beamte insbesondere in Leitungs- oder Verwaltungsfunktionen eingesetzt. Für diese gilt das jeweilige Beamtenbesoldungsrecht.

Wie werden Honorarkräfte an Musikschulen vergütet?

Honorarkräfte erhalten keine tarifliche Vergütung. Die Honorarsätze werden grundsätzlich frei vereinbart und richten sich häufig nach Qualifikation, Unterrichtsform und Umfang der Tätigkeit. Teilweise bestehen Honorarordnungen der Träger oder eine Orientierung an der Entgeltentwicklung im TVöD oder TV-L.

Sind Honorarkräfte an Musikschulen sozialversicherungspflichtig?

Ob eine Honorartätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, hängt von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Lehrkraft weisungsgebunden ist und in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingegliedert wird. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist regelmäßig Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen.

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