Der Verdienst an Musikschulen

An Musikschulen arbeiten in der Regel Lehrkräfte für den Musikschulunterricht und Bedienstete in der Verwaltung (Sekretariat, Informationstechnik, Haustechnik, Öffentlichkeitsarbeit). Des weiteren werden Führungskräfte als Leiter/innen benötigt.

Da öffentliche Musikschulen in der Regel Einrichtungen von Städten, Landkreisen oder Gemeinden sind, gehören die Angestellten zum öffentlichen Dienst. Dies gilt auch für Mitarbeiter von Musikschulen, die als Eigenbetrieb oder als Zweckverband betrieben werden. Beim Gehalt gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen fest angestellten und befristet angestellten Mitarbeitern.

Des weiteren werden auch freie Mitarbeiter als Lehrkräfte eingesetzt, die auf Honorarbasis arbeiten.

So ermittelt man den Verdienst an Musikschulen:

1. Hauptamtliche Angestellte

1.1 Hauptamtliche Angestellte mit Ausnahme von Berlin, Bremen und Hamburg

In den meisten Musikschulen kommt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD VKA) zur Anwendung. Die Abkürzung VKA steht für Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände. Innerhalb des Tarifvertrags TVöD gilt für Musikschulen der besondere Teil Verwaltung (TVöD VKA BT-V). Das Brutto-Gehalt ergibt sich im wesentlichen aus einer Kombination von Entgeltgruppe und Stufe.

Es gilt die folgende Standard-Gehaltstabelle. Diese wird auch Entgelttabelle, Lohntabelle oder Tabellenentgelt genannt. Auch geringfügige Beschäftigte (Minijobber) und Teilzeitkräfte werden nach dieser Tabelle bezahlt, wobei sich das Gehalt anteilig mindert.

Monatliches Bruttoentgelt in Euro v. 1.3.2024 - 31.12.2024 für Beschäftigte der VKA (Kommunen)
Entgelt-Gruppe Stufen Voraussetzung (in der Regel)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neuein-stellung nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
E 15 5.504 5.864 6.265 6.813 7.377 7.748 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
E 14 5.004 5.330 5.755 6.228 6.754 7.132
E 13 4.629 4.986 5.393 5.834 6.354 6.635
E 12 4.170 4.581 5.062 5.595 6.220 6.517 Fachhochschulstudium / Bachelor / Verwaltungsfachwirt (AL 2)
E 11 4.032 4.410 4.766 5.151 5.678 5.975
E 10 3.895 4.192 4.528 4.893 5.300 5.434
E 9c 3.788 4.052 4.339 4.649 4.982 5.221
E 9b 3.567 3.815 3.970 4.430 4.702 5.018
E 9a 3.449 3.662 3.870 4.332 4.436 4.703 mindestens dreijährige Berufsausbildung
E 8 3.281 3.487 3.629 3.771 3.923 3.996
E 7 3.095 3.332 3.472 3.614 3.748 3.820
E 6 3.042 3.237 3.373 3.508 3.640 3.708
E 5 2.929 3.118 3.245 3.380 3.505 3.570
E 4 2.803 2.994 3.154 3.253 3.353 3.412 An- und Ungelernte
E 3 2.763 2.968 3.018 3.133 3.218 3.296
E 2 2.582 2.784 2.835 2.907 3.065 3.230
E 1 2.356 2.389 2.431 2.469 2.569

Eingruppierung in eine Entgeltgruppe nach TVöD:
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit erfüllt. Dabei reicht es regelmäßig aus, wenn zeitlich mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.

Die Tätigkeitsmerkmale sind in der Entgeltordnung zum TVöD aufgeführt. Beispiel:
"Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit." (Entgeltgruppe 9 b)

Für die Eingruppierung von Beschäftigen in Musikschulen gelten je nach Tätigkeiten die folgenden Tätigkeitsmerkmale: Naheres zur Eingruppierung und zur Höhergruppierung ist in den §§ 12, 13 TVöD geregelt.

Die Stufe / Erfahrungsstufe nach TVöD:
Es gibt 6 Stufen. Nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren erfolgt ein Stufenaufstieg. Die konkrete Stufe des Angestellten ergibt sich somit aus der Anzahl von Berufsjahren im öffentlichen Dienst.

Bei der Einstellung wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Des weiteren kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Der Stufenaufstieg kann bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, ist auch eine Verlängerung der Stufenlaufzeit möglich.

Nach der Fachkräfte-Richtlinie der VKA vom 10.11.2023 können Stufen vorweggewährt werden.

Weitere Zahlungen nach TVöD:
Zusätzlich werden Zulagen und Zuschläge gezahlt. Beispiele:

1.2 Hauptamtliche Angestellte in Berlin, Bremen und Hamburg

In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gilt der "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das Brutto-Gehalt ergibt sich aus der Entgelttabelle für den TV-L Verwaltung.

Zur Eingruppierung bestehen gesonderte Tarifverträge:

1.3 Beamte

Einige Kommunen beschäftigen in ihren Volkshochschulen auch Beamte, z.B. als Verwaltungsleiter/in. Zu den Besoldungstabellen ...

1.4 Hauptamtliche Angestellte an rechtlich selbständigen Musikschulen

Sofern öffentliche Musikschulen rechtlich selbständig sind, müssen die fest angestellten Bediensteten regelmäßig nicht nach einem Tarifvertrag vergütet werden. Gleichwohl werden die Vergütungen und die Arbeitsbedingungen regelmäßig an den TVöD angelehnt. Diese Musikschulen können ferner über einen Haustarifvertrag verfügen.

2. Honorarkräfte

Viele öffentliche Musikschulen beschäftigen als Musiklehrer auch Honorarkräfte.

Der Vorteil für die Kommunen besteht darin, dass sie damit auf die Auslastung der Musikschule reagieren können. Das heißt Musikschulen stellen in ihren Unterrichtsplanungen zunächst die volle Auslastung (Pflichtstundenzahl) der fest angestellten Lehrkräfte sicher. Sofern die Unterrichtskapazität der fest angestellten Lehrkräfte ausgeschöpft ist, werden Honorarkräfte eingesetzt.

Die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen der Honorarkräfte werden grundsätzlich frei ausgehandelt, das heißt es bestehen keine engen Rahmenbedingungen durch einen Tarifvertrag. Weitere Informationen: Die Frage, ob ein Musiklehrer in zulässiger Weise als Honorarkraft beschäftigt wird, ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. So hat das Bundessozialgericht im sog. Herrenberg-Urteil entschieden, dass ein Musiklehrer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, der eine Tätigkeit nach Weisungen ausübt und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.
Aufgrund dieses Urteils überführen immer mehr Städte die Honorarlehrkräfte in ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis.

3. Ehrenamtliche Helfer

Die ehrenamtlichen Helfer erhalten vielfach eine steuerfreie Aufwandsentschädigung.

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Fächer und Tätigkeiten von Musikschullehrkräften:
Für verschiedene Instrumente, Tänze und Formen der Musikschulausbildung werden Lehrkräfte benötigt. Beispiele:
Akkordeon, Ballett, Bandarbeit, Blechinstrumente / Blechblasinstrumente, Blockflöte, Cemalo, Chorleitung, E-Bass, E-Gitarre, Elementare Musikpädagogik (EMP), Ensemblearbeit, Euphonium, Fagott, Geige, Gesang, Harfe, Holzinstrumente, Horn, Keyboard, Klarinette, klassische Gitarre, Klavier, Kontrabass, Korrepetition, Mallets, Musikalische Früherziehung (MFE), Oboe, Posaune, Querflöte, Rhythmik, Saxophon, Schlagzeug / Drumsets / Percussion, Streichinstrumente, Tanz, Trompete, Tuba, Ukulele, Violine / Viola, Violoncello, Zupfinstrumente

Zu den Tätigkeiten von Musikschullehrkräften gehören neben Einzel- und Gruppenunterricht vielfach auch digitale Angebote, Veranstaltungen, Schulkooperationen (mit Grundschulen und weiterführenden Schulen) und Bildungs-Kooperationen (z.B. mit Kitas, sozialen Einrichtungen, Kulturträgern, Vereinen).



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