Fachkräfte-Richtlinie der VKA: Fachkräftezulage und höhere Stufen

Der demografische Wandel sowie der zunehmende Fachkräftebedarf im öffentlichen Dienst führen dazu, dass viele Kommunen offene Stellen nur schwer besetzen können. Besonders betroffen sind unter anderem Ingenieure, Techniker, Meister, Ärzte, Erzieher sowie IT-Fachkräfte.

Um dem Fachkräftemangel gezielt zu begegnen, hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine spezielle Fachkräfte-Richtlinie beschlossen. Diese ermöglicht es kommunalen Arbeitgebern, vom regulären Tabellenentgelt abzuweichen und zusätzliche finanzielle Anreize zu schaffen.

Kurz erklärt: Was regelt die Fachkräfte-Richtlinie?

Die Fachkräfte-Richtlinie der VKA erlaubt es kommunalen Arbeitgebern,

Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Anwendung der Richtlinie liegt im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers.

Besteht ein Anspruch auf eine Fachkräftezulage?

Nein. Die Fachkräftezulage ist eine freiwillige Leistung. Sie kann gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber dies zur Gewinnung oder Bindung von Fachkräften für erforderlich hält.

Ob eine Zulage gezahlt wird, hängt unter anderem ab von:

Beispiel: Fachkräftezulage im TVöD

Eine Ingenieurin wird in der Entgeltgruppe E 11 eingestellt. Aufgrund des Fachkräftemangels entscheidet sich der Arbeitgeber für folgende Maßnahmen:

Die Zulage wird bei der Entgeltfortzahlung sowie bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt.

Richtlinie der VKA zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften

Fachkräfte-Richtlinie (Fachkräfte-RL)
Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 10. November 2023

Der nachfolgende Abschnitt gibt die Fachkräfte-Richtlinie der VKA auszugsweise im Wortlaut wieder. Hervorhebungen und Absätze dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit.

Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedverbände der VKA bis zum 31. Dezember 2028 die nachfolgenden Regelungen anwenden.

Fachkräftezulage

Einzelnen Beschäftigten oder in Ausnahmefällen Gruppen von neu eingestellten oder einzustellenden Beschäftigten kann zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (Anlage A zum TVöD VKA) eine Fachkräftezulage gewährt werden:

  • Entgeltgruppen 9a bis 15: monatlich bis zu 1.500 €
  • Entgeltgruppen 7 und 8: monatlich bis zu 1.000 €
  • Entgeltgruppen 5 und 6: monatlich bis zu 500 €

Die Regelungen des § 15 Abs. 2 TVöD-V, § 15 Abs. 2.1 TVöD-K, § 15 Abs. 2.1 TVöD-B sowie des § 22a Abs. 1 TV-V gelten entsprechend.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage anteilig gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V.

Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung sowie für die Jahressonderzahlung ein.

Die Zulage ist auf maximal zehn Jahre zu befristen und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen verlängert werden. Künftige Entgelterhöhungen können auf die Zulage angerechnet werden.

Vorweggewährung von Stufen

Abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V können neu eingestellte Fachkräfte in den Entgeltgruppen 5 bis 15 auch ohne Berufserfahrung höheren Stufen zugeordnet werden.

In besonderen Fällen ist sogar eine Zuordnung zur Stufe 4 möglich. Eine gewährte Fachkräftezulage bleibt hiervon unberührt.

Fachkräftezulage pro Monat nach Entgeltgruppen

E-Gruppe Pflege SuE Zulage
E 1 – E 4 P 5 – P 6 S 2 – S 3 nicht vorgesehen
E 5 – E 6 S 4 – S 5 bis 500 €
E 7 – E 8 P 7 – P 8 S 6 – S 8b bis 1.000 €
E 9a – E 15 P 9 – P 16 S 9 – S 18 bis 1.500 €

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