TV-V Eingruppierung

Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt in § 5 die Eingruppierung und Einstufung von Arbeitnehmern. In der Anlage 1 zum TV-V werden die Tätigkeitsmerkmale beschrieben (z.B. Eingruppierung Meister, Bachelor oder Master).

Ergänzend zu § 5 TV-V besteht die Fachkräfte-Richtlinie der VKA, wonach Fachkräften wie z.B. Ingenieuren und Experten im IT-Bereich Stufen vorweggewährt werden können und auch eine eine Fachkräftezulage gezahlt werden kann.

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§ 5 Eingruppierung
(1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.
(2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:
Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. Für Beschwerdefälle ist die betriebliche Kommission (§ 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren) zuständig.
(2a) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 wird der Arbeitnehmer der gleichen Stufe zugeordnet, die er in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht hat.Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
(3) Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er eine Zulage für die Dauer der Übertragung. Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der nächsthöheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 5:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 3:
Die Regelung gilt auch für die Vertretung von Vorhandwerkern und Vorarbeitern.
Anlage 1
  1. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrundeliegende Wertigkeit erfüllen. Die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen umschriebenen Tätigkeiten entsprechen der Wertigkeit eines Oberbegriffs. Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können.
  2. Sind in einer Entgeltgruppe mehrere Oberbegriffe vorhanden, stehen diese gleichwertig nebeneinander.
  3. Für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 11 können durch landesbezirkliche Tarifverträge unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen des jeweils zutreffenden Oberbegriffs und der ihm zugrundeliegenden Wertigkeit weitere Beispiele vereinbart werden.
  4. Arbeitnehmer, denen die Funktion eines Vorarbeiters oder Vorhandwerkers übertragen worden ist, werden für die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Diese Eingruppierung ist jederzeit widerruflich.
E 1 TV-V: E 2 TV-V: E 3 TV-V: E 4 TV-V: E 5 TV-V: E 6 TV-V: E 7 TV-V: E 8 TV-V: E 9 TV-V: E 10 TV-V: E 11 TV-V: E 12 TV-V: E 13 TV-V: E 14 TV-V: E 15 TV-V: Zu den Entgeltgruppen finden Sie hier Beispiele zur Eingruppierung nach TV-V.





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