E 7 TV-V
E 7 (auch: EG 7) bezeichnet eine Entgeltgruppe / Lohngruppe im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V).Der TV-V wird in der Regel für die Arbeitnehmer der Stadtwerke, Gemeindewerke und Kreiswerke und deren weiteren Sparten angewandt. Dazu zählen z.B. technische Werke und Betriebe, Netzgesellschaften, Klärwerke, Bäder, Bauhöfe, Verkehrsbetriebe, Wasserwerke, Wasserverbände, Zweckverbände, Abfallbetriebe, Stadtentwässerung und viele mehr.
Der Begriff Arbeitnehmer umfasst die früheren Gruppen der Angestellten und Arbeiter.
Gehalt / Verdienst nach Stufen (Auszug aus der Entgelttabelle TV-V):
Stufen* | |||||
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Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
Neu | nach 2 Jahren in Stufe 1 | nach 2 Jahren in Stufe 2 | nach 3 Jahren in Stufe 3 | nach 4 Jahren in Stufe 4 | nach 4 Jahren in Stufe 5 |
3.243 | 3.443 | 3.618 | 3.742 | 3.826 | 3.909 |
Stufen / Stufenlaufzeit: Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über [unter] dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt [verlängert] werden.
Beispiele für Stellen in Entgeltgruppe E 7 TV-V (m/w/d):
- Elektroniker für Betriebstechnik bzw. Anlagentechnik
- Energieelektroniker
- Instandhalter Elektro
- Kraftwerker für eine KWK-Anlage
- Kundendiensttechniker
- Mechatroniker für Kältetechnik als Monteur für Kälteanlagen
- Monteur Übertragungstechnik
- Sachbearbeiter IT-Service-Desk
- Sachbearbeiter im Grundstückswesen (z.B. Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter)
- Servicetechniker (Industriemechaniker, Ver- und Entsorger)
- Staatlich geprüfter Techniker in der Fachrichtung Tiefbau oder Hochbau
- 7.1 Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern sowie
- 7.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern sowie
- 7.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
- Beispiele:
7.4.1 Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker oder Facharbeiter
7.4.2 Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind
7.4.3 Komplizierte Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV
7.4.4 Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftlich Kundenberatung
7.4.5 An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung
- Download: TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) als PDF
- Stundenlohn / Stundenentgelt TV-V
- auch als Minijob
- Wochenarbeitszeit: 39 Stunden (West), 40 Stunden (Ost)
- Weitere Zahlungen nach TV-V:
- Weihnachtsgeld
- Erschwerniszuschläge
- Leistungszulagen
- Leistungsprämien
- Zeitzuschläge (z.B. Überstunden, Nachtarbeit, Rufbereitschaft)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Jubiläumsgeld
- Vermögenswirksame Leistungen
- Zusatzversorgung: Neben der gesetzlichen Rente wird eine betriebliche Altersversorgung ("Betriebsrente") gezahlt.
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