Minijobs im Öffentlichen Dienst
Als Minijobs bezeichnet man kurzfristige Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen (450 €-Jobs). Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV.Minijobs sind zu unterscheiden von Midijobs. Midijobs gelten für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Gehalt von 450,01 € bis 1.300 € im Monat.
Gelegentlich wird die Meinung vertreten, dass kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte im Öffentlichen Dienst keine Arbeitnehmer sind und außer der Vergütung keine weiteren Rechte haben. Dies ist falsch, Minijobs sind normale Arbeitsverhältnisse, die lediglich Besonderheiten bei Steuern und Sozialabgaben aufweisen. Städte und Gemeinden bieten häufig Minijobs an, z.B. beim Bauhof, bei den Stadtwerken, an Schulen oder in Kliniken.
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Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte, die die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben, z.B. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Entgeltfortzahlung (Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft), Elterngeld, Elternzeit, Unfallversicherungsschutz oder Riester-Förderung. Ferner gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Personalrat.
Die wichtigsten Informationen zu Minijobs im Öffentlichen Dienst:
Kurzfristige Beschäftigungen:
- Diese sind von vorneherein für eine begrenzte Dauer (bis 3 Monate) oder eine begrenzte Zahl von Arbeitstagen im Jahr (70 Arbeitstage, längstens für 1 Jahr) ausgelegt.
- Beispiele für kurzfristige Beschäftigungen: Kassierer im Freibad, Rettungsschwimmer, Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Schwimmmeistergehilfe, Aushilfe beim Bauhof (z.B. Gärtnerhelfer, Handwerkerhelfer), Außendienstmitarbeiter als Politesse / Politeur, Sachbearbeiter für bestimmte Projekte (z.B. Wahlorganisation)
- Tarifverträge TVöD, TV-L und TV-V nicht anwendbar, vgl. Geltungsbereich des TVöD, daher z.B. kein Anspruch auf Weihnachtsgeld (Jahressonderzahlung) oder Leistungsentgelt
- Es ist ein Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG) oder ein Arbeitsvertrag zu schließen.
- Das Arbeitsentgelt darf monatlich grds. 450 Euro nicht übersteigen.
- Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Jobs): Betreuungsperson / Betreuungskraft an Schulen, Reinigungskraft, Raumpflegekraft, Küchen- und Servicekraft, Küchenhilfskraft, Abwaschkraft, Hauswirtschaftskraft, Feuerwehrmann/frau (z.B. Wehrführer, Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr), Busfahrer, Berufskraftfahrer, Sachbearbeiter mit reduzierter Stundenzahl
- TVöD (Kommunen/Bund) / TV-L (Länder), TV-V (Stadtwerke), TV-N (ÖPNV) anwendbar. Folgen:
- Geringfügig Beschäftigte sind in eine Entgeltgruppe einzugruppieren.
- Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.
- Neben dem Anspruch auf den Lohn / das Entgelt gemäß Eingruppierung haben geringfügig Beschäftigte u.a. finanzielle Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Leistungsentgelt und die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld").
- Des weiteren stehen geringfügig Beschäftigten grds. Urlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach Tarifvertrag (TVöD, TV-L oder TV-V) zu.
- Stunden: Sofern im Arbeitsvertrag auf den TVöD, TV- L, o. ä. verwiesen wird, nehmen die geringfügig Beschäftigten an den Tariferhöhungen teil. Wieviele Stunden für 450 € zu leisten sind, kann sich daher ändern. Bei Tariferhöhungen werden die wöchentlichen Arbeitsstunden neu berechnet und dementsprechend reduziert.
Beispielhafte Diskussionen zu Minijobs aus unseren Foren:
- Ehrenamtliche Bürgermeister - Rentenversicherung fordert Sozialabgaben
- Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber möglich?
- Arbeitsvertrag Minijob?
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