Minijobs im öffentlichen Dienst

Als Minijobs bezeichnet man:

Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde wurde die Minijob-Grenze zum 1.1.2025 auf 556 Euro monatlich erhöht.

Die Minijob-Grenze wird mit dem Mindestlohn angepasst. Bis zu dieser Grenze bleiben die Monatsverdienste steuer- und sozialabgabenfrei. Minijobber arbeiten somit brutto für netto.

Ein Schülerpraktikum ist kein Minijob im Sinne des TVöD (siehe § 1 Abs. 2 h TVöD).

Minijobs sind von Midijobs zu unterscheiden. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen für Verdienst zwischen 556,01 € und 2.000 € monatlich. Midijobber können in der Regel auch noch einen Minijob ausüben.

Gelegentlich wird angenommen, dass kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte im öffentlichen Dienst keine Arbeitnehmer sind und keine weiteren Rechte haben – das ist falsch. Minijobs sind reguläre Arbeitsverhältnisse mit Besonderheiten bei Steuern und Sozialabgaben.

Städte und Gemeinden bieten häufig Minijobs an, z. B. beim Bauhof, Stadtwerken, an Schulen oder in Kliniken.

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Rechte von Minijobbern im öffentlichen Dienst

Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und genießen die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, z. B. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, Elterngeld, Elternzeit, Unfallversicherungsschutz sowie Riester-Förderung.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Personalrat.

Minijobber haben zudem Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit und Qualifikation, laut Bundesarbeitsgericht.

Arten von Minijobs im öffentlichen Dienst

a) Kurzfristige Beschäftigungen

  • Beschäftigungen bis 3 Monate oder maximal 70 Arbeitstage im Jahr (längstens 1 Jahr)
  • Beispiele: Reinigungskraft, Kassierer im Freibad, Rettungsschwimmer, Rettungsassistent, Schwimmmeistergehilfe, Bauhof-Aushilfe, Politesse, Projekt-Sachbearbeiter, Betreuungskraft, Hausmeister
  • Tarifverträge wie TVöD, TV-L und TV-V sind nicht anwendbar (siehe Geltungsbereich des TVöD), daher kein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Leistungsentgelt
  • Ein Nachweis über wesentliche Arbeitsbedingungen (§ 2 Nachweisgesetz) oder ein Arbeitsvertrag ist erforderlich

b) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen („556 €-Jobs“)

  • Monatliches Arbeitsentgelt darf 556 € nicht übersteigen
  • Beispiele: Betreuungskräfte an Schulen, Reinigungskräfte, Küchen- und Servicekräfte, Feuerwehrleute, Busfahrer, Sachbearbeiter mit reduzierter Stundenzahl, Stadtbücherei-Mitarbeiter
  • Tarifverträge wie TVöD (Kommunen/Bund), TV-L (Länder), TV-V (Stadtwerke), TV-N (ÖPNV) sind anwendbar

Folgen für geringfügig Beschäftigte

  • Eingruppierung in eine Entgeltgruppe und Stufe
  • Schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich
  • Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Leistungsentgelt und Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)
  • Anspruch auf Zeitzuschläge (Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit)
  • Urlaubsanspruch, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung gemäß Tarifvertrag (z. B. TVöD, TV-L)
  • Teilnahme an Tariferhöhungen bei Bezug auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag

Neuregelungen bei Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor – außer bei gelegentlichen, nicht vorhersehbaren Überschreitungen (max. 2 Monate pro Kalenderjahr). Die maximale Überschreitung darf 556 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein Verdienst bis zum 14-fachen der Minijob-Grenze möglich ist. (Quelle: Minijob-Zentrale)

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Einige Angestellte oder Beamte üben neben ihrer regulären Tätigkeit Minijobs aus. Dies ist grundsätzlich nur bei einem anderen Arbeitgeber zulässig. Angestellte müssen die Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber anzeigen. Beamte benötigen meist eine Genehmigung für die Nebentätigkeit.

Tipps und Infos zum Tarif TVöD:

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