Minijobs im öffentlichen Dienst
Minijobs im öffentlichen Dienst sind geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Verdienst von bis zu 603 Euro monatlich. Sie kommen häufig bei Städten, Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen vor, z. B. in Bauhöfen, Schulen, Kliniken oder Verwaltungen.
Trotz des geringen Umfangs haben Minijobber im öffentlichen Dienst umfangreiche Rechte und profitieren häufig von tariflichen Regelungen (z. B. TVöD oder TV-L).
- Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen bis 603 Euro monatlich.
- Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerrechte wie Vollzeitbeschäftigte.
- TVöD und TV-L können auch für Minijobber gelten.
- Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz bleiben bestehen.
- Rentenversicherungspflicht besteht standardmäßig, kann aber auf Antrag befreit werden.
Was ist ein Minijob?
Als Minijobs bezeichnet man:
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- kurzfristige Beschäftigungen
Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV. Die Minijob-Grenze wird regelmäßig an den Mindestlohn angepasst.
Minijobs sind klar von Midijobs zu unterscheiden. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Verdienst über der Minijob-Grenze bis zu 2.000 € monatlich.
Arten von Minijobs im öffentlichen Dienst
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Monatliches Arbeitsentgelt bis maximal 603 €
- Tarifverträge wie TVöD, TV-L oder TV-V sind anwendbar
- Typische Tätigkeiten: Schulbetreuung, Reinigung, Verwaltung, Bauhof, Bibliothek
2. Kurzfristige Beschäftigungen
- Beschäftigung bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr
- Tarifverträge sind in der Regel nicht anwendbar
- Typische Tätigkeiten: Saisonarbeit, Freibad, Bauhof-Aushilfe
Verdienst im Minijob im öffentlichen Dienst
Der Verdienst ist gesetzlich auf 603 Euro monatlich begrenzt. Der Stundenlohn richtet sich häufig nach Tarifverträgen wie dem TVöD oder TV-L.
Typische Stundenlöhne liegen oft zwischen 15 und 21 Euro pro Stunde. Die genaue Höhe des Stundenlohns hängt ab von:
- der ausgeübten Tätigkeit (Eingruppierung in eine Entgeltgruppe) sowie
- der Berufserfahrung (Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe).
Tipp: Mit unserem TVöD-Stundenlohnrechner können Sie Ihren möglichen Verdienst berechnen.
Bis zur Minijob-Grenze fallen für Beschäftigte in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass das Bruttogehalt nahezu dem Nettogehalt entspricht.
Rentenversicherungspflicht und Befreiung
Entgegen der häufigen Annahme sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber führt hierfür einen pauschalen Beitrag ab, während der Beschäftigte einen geringen Eigenanteil (aktuell 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts) trägt.
Der Vorteil: Durch den Eigenbeitrag erwirbt man vollwertige Pflichtbeitragszeiten für die Rente, verbessert Ansprüche auf Reha-Leistungen und zahlt in den Mindestschutz der Rentenversicherung ein.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Beschäftigte können sich auf Wunsch formlos schriftlich beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil, allerdings werden die Monate dadurch nur eingeschränkt für Rentenansprüche gewertet.
Steuerrechtliche Behandlung: Pauschalsteuer versus Steuerkarte
Für die steuerliche Erfassung von Minijobs im öffentlichen Dienst gibt es zwei Wege:
- Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber: In den meisten Fällen versteuert der öffentliche Arbeitgeber den Minijob pauschal mit 2 Prozent (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Für den Beschäftigten ist der Arbeitslohn damit steuerfrei und muss in der eigenen Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht angegeben werden.
- Abrechnung über die Lohnsteuerkarte (ELStAM): Alternativ kann der Minijob auch über die persönliche Steueridentifikationsnummer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgerechnet werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte oder spezielle Freibeträge geltend machen will.
Zusammenrechnung bei mehreren Jobs
Wer mehrere Beschäftigungen ausübt, muss die gesetzlichen Regeln zur Zusammenrechnung beachten:
- Mehrere Minijobs nebeneinander: Werden zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, werden die Verdienste zusammengerechnet. Übersteigt die Summe aller Minijobs gemeinsam die Freigrenze von 603 Euro im Monat, verfallen für alle Jobs die Minijob-Privilegien und es entsteht insgesamt Sozialversicherungspflicht.
- Minijob neben einer Hauptbeschäftigung: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (z. B. eine Vollzeitstelle in der Verwaltung oder beim Landkreis) bleibt für sich steuer- und sozialabgabenfrei, sofern es der einzige Nebenjob ist. Kommt ein zweiter Minijob hinzu, wird dieser mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Rechte von Minijobbern im öffentlichen Dienst
Werden Minijobber nach dem TVöD oder TV-L beschäftigt, gelten grundsätzlich dieselben tariflichen Regelungen wie für andere Beschäftigte. Entgeltgruppen, Stufenlaufzeiten und tarifliche Sonderzahlungen werden dabei anteilig berücksichtigt.
Minijobber sind rechtlich normale Arbeitnehmer und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte:
- Kündigungsschutz (sofern anwendbar)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaubsanspruch
- Mutterschutz und Elternzeit
- Unfallversicherungsschutz
Auch tarifliche Leistungen wie Jahressonderzahlung oder Leistungsentgelt können bestehen, wenn ein Tarifvertrag angewendet wird.
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung durch den Personalrat.
Was passiert bei Überschreiten der Verdienstgrenze?
Wird die Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Dann handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob).
Eine gelegentliche Überschreitung ist möglich, wenn sie unvorhersehbar ist (maximal 2 Monate pro Jahr).
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Minijobs können auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden. Tarifbeschäftigte müssen diese in der Regel anzeigen (z. B. nach § 3 TVöD).
Beamte benötigen hierfür häufig eine vorherige Genehmigung.
Häufige Fragen zu Minijobs im öffentlichen Dienst (FAQ)
Gilt der TVöD für Minijobs?
Ja, bei geringfügig Beschäftigten kann der TVöD angewendet werden, wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja, Minijobber haben genau wie Vollzeitkräfte einen gesetzlichen und ggf. tariflichen Urlaubsanspruch, der anteilig berechnet wird.
Gibt es Weihnachtsgeld im Minijob?
Ja, wenn ein Tarifvertrag wie der TVöD zur Anwendung kommt, besteht auch Anspruch auf die Jahressonderzahlung anteilig zum Arbeitsumfang.
Muss ich als Minijobber Rentenversicherungsschwankungen hinnehmen?
Grundsätzlich besteht Rentenversicherungspflicht mit einem geringen Eigenanteil (3,6 Prozent). Sie können sich jedoch jederzeit formlos schriftlich vom Arbeitgeber davon befreien lassen.
Wie viele Stunden darf ich in einem Minijob arbeiten?
Die zulässige Arbeitszeit hängt direkt vom Stundenlohn ab. Je höher der Stundenlohn, desto weniger Stunden können bis zur Höchstgrenze von 603 Euro monatlich gearbeitet werden.
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