Minijobs im öffentlichen Dienst

Minijobs im öffentlichen Dienst sind geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen mit einem Verdienst von bis zu 603 Euro monatlich. Sie kommen häufig bei Städten, Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen vor, z. B. in Bauhöfen, Schulen, Kliniken oder Verwaltungen.

Trotz des geringen Umfangs haben Minijobber im öffentlichen Dienst umfangreiche Rechte und profitieren häufig von tariflichen Regelungen (z. B. TVöD oder TV-L).

Minijobs im öffentlichen Dienst – Das Wichtigste in Kürze

  • Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen bis 603 Euro monatlich (Stand 2026).
  • Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerrechte wie Vollzeitbeschäftigte.
  • TVöD und TV-L können auch für Minijobber gelten.
  • Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz bleiben bestehen.
  • Bei regelmäßigem Überschreiten der Verdienstgrenze liegt kein Minijob mehr vor.

Was ist ein Minijob?

Als Minijobs bezeichnet man:

Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV. Die Minijob-Grenze wird regelmäßig an den Mindestlohn angepasst.

Minijobs sind von Midijobs zu unterscheiden. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlich.

Arten von Minijobs im öffentlichen Dienst

a) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen („603 €-Jobs“)

b) Kurzfristige Beschäftigungen

Verdienst im Minijob im öffentlichen Dienst

Der Verdienst ist gesetzlich auf 603 Euro monatlich begrenzt (Stand 2026). Der Stundenlohn richtet sich jedoch häufig nach Tarifverträgen wie dem TVöD oder TV-L.

Typische Stundenlöhne liegen oft zwischen 13 und 18 Euro pro Stunde. Die genaue Höhe des Stundenlohns hängt ab von

👉 Tipp: Mit unserem TVöD-Stundenlohnrechner können Sie Ihren möglichen Verdienst berechnen.

Bis zur Minijob-Grenze fallen für Beschäftigte in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass das Bruttogehalt nahezu dem Nettogehalt entspricht.

Rechte von Minijobbern im öffentlichen Dienst

Werden Minijobber nach dem TVöD oder TV-L beschäftigt, gelten grundsätzlich dieselben tariflichen Regelungen wie für andere Beschäftigte. Entgeltgruppen, Stufenlaufzeiten und tarifliche Sonderzahlungen werden dabei anteilig berücksichtigt.

Minijobber sind rechtlich normale Arbeitnehmer und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte:

Auch tarifliche Leistungen wie Jahressonderzahlung oder Leistungsentgelt können bestehen, wenn ein Tarifvertrag angewendet wird.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung durch den Personalrat.

Was passiert bei Überschreiten der 603 €-Grenze?

Wird die Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Dann handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob).

Eine gelegentliche Überschreitung ist möglich, wenn sie unvorhersehbar ist (maximal 2 Monate pro Jahr).

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Minijobs können auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden. Tarifbeschäftigte müssen diese in der Regel anzeigen (z. B. nach § 3 TVöD).

Beamte benötigen häufig eine Genehmigung.

Häufige Fragen zu Minijobs im öffentlichen Dienst

Gilt der TVöD für Minijobs?

Ja, bei geringfügig Beschäftigten kann der TVöD angewendet werden, wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?

Ja, Minijobber haben die gleichen Urlaubsansprüche wie andere Beschäftigte.

Gibt es Weihnachtsgeld im Minijob?

Ja, wenn ein Tarifvertrag wie der TVöD gilt.

Wie viele Stunden darf ich in einem Minijob arbeiten?

Die zulässige Arbeitszeit hängt vom Stundenlohn ab. Je höher der Stundenlohn, desto weniger Stunden können bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro gearbeitet werden.

Sind Minijobber echte Arbeitnehmer?

Ja. Minijobs sind reguläre Arbeitsverhältnisse mit besonderen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Foren öffentlicher Dienst

Haben Sie Fragen? In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

Weitere Informationen zum TVöD

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst