Minijobs im öffentlichen Dienst
Als Minijobs bezeichnet man- kurzfristige Beschäftigungen und
- geringfügige Beschäftigungen ("538 €-Jobs").
Die Minijob-Grenze wird mit dem Mindestlohn angepasst. Bis zu dieser Grenze bleiben die Monatsverdienste steuer- und sozialabgabenfrei. Minijobber arbeiten somit brutto für netto.
Ein Schülerpraktikum ist kein Minijob im Sinne des TVöD (s. § 1 Abs. 2 h TVöD).
Minijobs sind zu unterscheiden von Midijobs. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie gelten für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Gehalt von 538,01 € bis 1.600 €.
Midijobber können in der Regel auch noch einen Minijob ausüben.
Gelegentlich wird die Meinung vertreten, dass kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte im öffentlichen Dienst keine Arbeitnehmer sind und außer der Vergütung keine weiteren Rechte haben. Dies ist falsch, Minijobs sind normale Arbeitsverhältnisse, die lediglich Besonderheiten bei Steuern und Sozialabgaben aufweisen. Städte und Gemeinden bieten häufig Minijobs an, z.B. beim Bauhof, bei den Stadtwerken, an Schulen oder in Kliniken.
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Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte, die die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben, z.B. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Entgeltfortzahlung (Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft), Elterngeld, Elternzeit, Unfallversicherungsschutz oder Riester-Förderung. Ferner gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Personalrat.
Ferner haben Minijobber das Recht, bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit genauso viel zu verdienen wie andere Arbeitnehmer. Das heißt Minijobber erhalten denselben Stundenlohn wie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22).
Die wichtigsten Informationen zu Minijobs im öffentlichen Dienst:
Kurzfristige Beschäftigungen:
- Diese sind von vorneherein für eine begrenzte Dauer (bis 3 Monate) oder eine begrenzte Zahl von Arbeitstagen im Jahr (70 Arbeitstage, längstens für 1 Jahr) ausgelegt.
- Beispiele für kurzfristige Beschäftigungen: Kassierer im Freibad, Rettungsschwimmer, Rettungsassistent, Rettungssanitäter, Schwimmmeistergehilfe, Aushilfe beim Bauhof (z.B. Gärtnerhelfer, Handwerkerhelfer), Außendienstmitarbeiter als Politesse / Politeur, Sachbearbeiter für bestimmte Projekte (z.B. Wahlorganisation)
- Tarifverträge TVöD, TV-L und TV-V nicht anwendbar, vgl. Geltungsbereich des TVöD, daher z.B. kein Anspruch auf Weihnachtsgeld (Jahressonderzahlung) oder Leistungsentgelt
- Es ist ein Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG) oder ein Arbeitsvertrag zu schließen.
- Das Arbeitsentgelt darf monatlich grds. 538 € nicht übersteigen.
- Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Betreuungsperson / Betreuungskraft an Schulen, Reinigungskraft, Raumpflegekraft, Küchen- und Servicekraft, Küchenhilfskraft, Abwaschkraft, Hauswirtschaftskraft, Feuerwehrmann/frau (z.B. Wehrführer, Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr), Busfahrer, Berufskraftfahrer, Sachbearbeiter mit reduzierter Stundenzahl, Stadtbücherei
- TVöD (Kommunen/Bund) / TV-L (Länder), TV-V (Stadtwerke), TV-N (ÖPNV) anwendbar.
- Geringfügig Beschäftigte sind in eine Entgeltgruppe einzugruppieren.
- Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen.
- Neben dem Anspruch auf den Lohn / das Entgelt gemäß Eingruppierung und Einstufung haben geringfügig Beschäftigte u.a. finanzielle Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Leistungsentgelt und die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld").
- Es besteht ein Anspruch auf Zeitzuschläge (Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, usw.).
- Des weiteren stehen geringfügig Beschäftigten grds. Urlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach Tarifvertrag (TVöD, TVöD SuE, TV-L, TV-H, TV-N oder TV-V) zu.
- Stunden: Sofern im Arbeitsvertrag auf den TVöD, TV- L, o. ä. verwiesen wird, nehmen die geringfügig Beschäftigten an den Tariferhöhungen teil.
- Des weiteren erfolgen in den genannten Tarifverträgen in den Jahren 2023-2024 Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleich.
Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Gelegentlich ist ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 538 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich ist. (Quelle: Minijob-Zentrale)
Einige Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst üben neben ihrer regulären Tätigkeit noch Nebentätigkeiten auf Minijob-Basis aus, was grds. nur bei einem anderen Arbeitgeber zulässig ist. Angestellte müssen die Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber nur anzeigen. Beamte benötigen i.d.R. eine Genehmigung für die Nebentätigkeit.
Beispielhafte Diskussionen zu Minijobs aus unseren Foren:
- Ehrenamtliche Bürgermeister - Rentenversicherung fordert Sozialabgaben
- Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber möglich?
- Arbeitsvertrag Minijob?
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