TVöD Geltungsbereich

Kurz erklärt: Für wen gilt der TVöD?

Der TVöD gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes (VKA) ist oder dem Bund zugeordnet ist.

Er regelt u. a. Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Sonderzahlungen und Kündigungsschutz. Ob der TVöD im Einzelfall anwendbar ist, hängt sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab (Tarifbindung oder Bezugnahmeklausel).

Der persönliche und fachliche Geltungsbereich ist in § 1 TVöD geregelt und wird in den Besonderen Teilen (z. B. TVöD-V, TVöD-S, TVöD-B) weiter konkretisiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt der TVöD automatisch für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst?

Nein. Der TVöD gilt nur, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist (z. B. Mitglied in der VKA oder Bund) oder wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den TVöD verweist.

Gilt der TVöD auch ohne ausdrückliche Nennung im Arbeitsvertrag?

Ja, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. In diesem Fall gilt der TVöD kraft Tarifbindung, auch wenn er im Arbeitsvertrag nicht erwähnt wird.

Gilt der TVöD für kommunale Tochtergesellschaften?

Nicht automatisch. In bestimmten Fällen kann der TVöD dennoch Anwendung finden, z. B. wenn die Gesellschaft überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllt oder arbeitsvertraglich auf den TVöD Bezug genommen wird.

Gilt der TVöD auch für Stadtwerke und Versorgungsbetriebe?

Nicht immer. Viele Stadtwerke und kommunale Versorgungsbetriebe wenden nicht den TVöD an, sondern den TV-V. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die wirtschaftlich organisiert sind (z. B. Energieversorgung, Netzbetrieb oder Wasserbetriebe). Welche Unterschiede es bei Gehalt, Arbeitsbedingungen und Zulagen gibt, zeigt dieser Vergleich: TVöD vs TV-V.

Gilt der TVöD für Zweckverbände?

Ja, grundsätzlich schon – sofern kein spezieller Tarifvertrag einschlägig ist und der Zweckverband tarifgebunden ist.

Gilt der TVöD für kirchliche oder private Träger?

In der Regel nein. Für kirchliche Arbeitgeber gelten meist eigene Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), für private Träger andere Tarifverträge. Der TVöD gilt hier nur bei ausdrücklicher vertraglicher Bezugnahme.

Gilt der TVöD für freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte?

Nein. Der TVöD gilt nur für Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis. Freie Mitarbeiter und Selbstständige fallen nicht darunter.

Gilt der TVöD für Auszubildende?

Nein. Für Auszubildende gelten eigene Tarifverträge, z. B. der TVAöD.

Praxisbeispiel

Eine Stadt gründet eine 100-%-Tochter-GmbH für Gebäudereinigung. Im Arbeitsvertrag der Beschäftigten steht nichts zum TVöD.

Hinweise für die Praxis

§ 1 TVöD – Geltungsbereich (im Wortlaut)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Beschäftigte
  1. im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben,
  2. im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
  3. in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen,
  4. im forstlichen Außendienst,
  5. in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben,
  6. in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben,
  7. als Lehrkräfte,
  8. als Lehrkräfte an Musikschulen,
  9. als Schulhausmeister,
  10. beim Bau und Unterhaltung von Straßen,
  11. an Theatern und Bühnen
gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage D. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD-V.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
  1. Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen / Chefärzte,
  2. Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
  3. [nicht besetzt],
  4. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind.
    Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
    Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
  5. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben, die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer beschäftigen,
  6. Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
  7. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt, sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,
  8. Auszubildende, sowie Volontärinnen / Volontäre und Praktikantinnen / Praktikanten,
  9. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
  10. (aufgehoben)
  11. (aufgehoben)
  12. Leiharbeitnehmerinnen / Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
  13. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, [Red. Anmerkung: geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterliegen uneingeschränkt dem TVöD]
  14. künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen / Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen.
    Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:
    1. Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen / Direktoren, Leiterinnen / Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens / der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen / Chefmaskenbildner. Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
    2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen / Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen / Kosmetiker, Rüstmeisterinnen / Rüstmeister, Schlosserinnen / Schlosser, Schneiderinnen / Schneider, Schuhmacherinnen / Schuhmacher, Tapeziererinnen / Tapezierer, Tischlerinnen / Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen / Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen / Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen / Zeichner und Waffenmeisterinnen / Waffenmeister.
    3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen / Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen / Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen / Bühnenmeister, Garderobieren / Garderobiers bzw. Ankleiderinnen / Ankleider, Gewandmeisterinnen / Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen / Requisitenmeister, Requisiteurinnen / Requisiteure, Seitenmeisterinnen / Seitenmeister, Tonmeisterinnen / Tonmeister, Tontechnikerinnen / Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen / Veranstaltungstechniker.
    4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen / Inspektoren, Kostümmalerinnen / Kostümmaler, Maskenbildnerinnen / Maskenbildner, Oberinspektorinnen / Oberinspektoren, Theatermalerinnen / Theatermaler und Theaterplastikerinnen / Theaterplastiker.
  15. [nicht besetzt]
  16. Beschäftigte als Hauswarte und / oder Liegenschaftswarte bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,
  17. Beschäftigte, die ausschließlich in Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind; dies gilt nicht für Beschäftigte in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern,
  18. Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,
  19. Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik.
    Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
    Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen / Assistenten, Verwalterinnen / Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen / Assistenten und Lektorinnen / Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.
(3) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD-V einzubeziehen. Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen (z.B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich, Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich
a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer beschäftigt, oder
b) des TVöD einzubeziehen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Wichtige Gerichtsentscheidungen zum TVöD-Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 23.02.2017 – 6 AZR 843/15
Der TVöD kann auch für ausgegliederte kommunale Tochtergesellschaften gelten, wenn diese überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen.

BAG, Urteil vom 22.03.2018 – 6 AZR 835/16
Für Arbeitnehmer von Zweckverbänden findet der TVöD Anwendung, sofern kein anderer Tarifvertrag einschlägig ist.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2021 – 5 Sa 915/20
Der TVöD gilt nicht automatisch für freie Mitarbeiter oder Honorarverträge, auch wenn diese ähnliche Tätigkeiten wie Angestellte ausüben.

Landesbezirkliche Ergänzungen zum TVöD

Der TVöD wird in den einzelnen Bundesländern durch landesbezirkliche Tarifverträge ergänzt. Diese können auch den Geltungsbereich einzelner Einrichtungen betreffen.

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