TVPöD – Tarifvertrag für Praktikanten im öffentlichen Dienst
Nicht jedes Praktikum im öffentlichen Dienst unterliegt einem Tarifvertrag. Der TVPöD (Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten im öffentlichen Dienst) gilt nur für bestimmte, tariflich definierte berufspraktische Praktika beim Bund und bei den Kommunen.
Der Tarifvertrag findet Anwendung auf Praktikantinnen und Praktikanten in ausgewählten Ausbildungs- und Berufsgruppen, unter anderem:
- Erzieherin / Erzieher
- Heilpädagogin / Heilpädagoge
- Kinderpflegerin / Kinderpfleger
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter
- Sozialpädagogin / Sozialpädagoge
Faustregel:
Ist das Praktikum verpflichtender Bestandteil einer schulischen oder
hochschulischen Ausbildung, findet der TVPöD in der Regel
keine Anwendung.
Handelt es sich hingegen um ein eigenständiges berufspraktisches Praktikum,
kann der TVPöD einschlägig sein.
Was regelt der TVPöD konkret?
Der TVPöD enthält eigenständige Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten, unter anderem zu:
- Abschluss und Inhalt des Praktikantenvertrags
- Probezeit und Beendigung des Praktikums
- Arbeitszeit und Ruhezeiten
- Vergütung und sonstige Entgeltbestandteile
- Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Vermögenswirksame Leistungen und Jahressonderzahlung
Welche Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten zulässig sind, ergibt sich nicht nur aus dem TVPöD, sondern auch aus dem Arbeitszeitgesetz im öffentlichen Dienst.
Der vollständige Tarifvertrag ist nachfolgend abrufbar:
Download als PDF: TVPöD (Praktikanten)
Abgrenzung: Wann gilt der TVPöD nicht?
Der TVPöD findet keine Anwendung auf Praktika, die in eine schulische oder hochschulische Ausbildung integriert sind. Für diese Praktika gelten regelmäßig die Praktikanten-Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
Dies betrifft insbesondere Praktikantinnen und Praktikanten,
- die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten leisten,
- die ein Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren,
- die ein Pflichtpraktikum aufgrund schul- oder hochschulrechtlicher Vorgaben leisten,
- die ein Praktikum im Rahmen einer gesetzlich geregelten Berufsakademie durchführen.
Häufige Fragen zum TVPöD (Mini-FAQ)
Gilt der TVPöD für jedes Praktikum im öffentlichen Dienst?
Nein. Der TVPöD gilt nur für bestimmte berufspraktische Praktika in ausgewählten Berufen. Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium fallen in der Regel nicht darunter.
Woher weiß ich, ob mein Praktikum unter den TVPöD fällt?
Maßgeblich sind der Zweck des Praktikums, der Ausbildungsberuf sowie die tarifliche Einordnung. Im Zweifel hilft eine Nachfrage bei der Personalstelle oder beim Personalrat.
Besteht ein Anspruch auf Vergütung nach dem TVPöD?
Ja. Der TVPöD sieht eine tarifliche Vergütung vor. Die konkrete Höhe richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und der Dauer des Praktikums.
Gelten Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen?
Ja. Der TVPöD enthält eigenständige Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Was gilt, wenn der TVPöD nicht anwendbar ist?
In diesen Fällen gelten regelmäßig die Praktikanten-Richtlinien der VKA oder individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
Foren für Praktikantinnen und Praktikanten
In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen. Die wichtigsten Foren:
- Forum Öffentlicher Dienst
- Forum Arbeitnehmer
- Forum TVöD
- Forum Pflege
- Forum SuE (Sozial- und Erziehungsdienst)
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