TVAöD: Tarifvertrag für Auszubildende im Öffentlichen Dienst

Der TVAöD ist der Tarifvertrag für Auszubildende bei Bund und Kommunen. Er regelt die zentralen Ausbildungsbedingungen im öffentlichen Dienst.

Der Tarifvertrag enthält u. a. Vorschriften zu:

Neben einem allgemeinen Teil verfügt der TVAöD auch über besondere Teile, z. B. für Ausbildungen nach dem BBiG oder im Pflegebereich.

Wichtige Regelungen im Überblick

Inhaltsverzeichnis TVAöD (Teil BBiG)

Der TVAöD besteht aus einem allgemeinen Teil und besonderen Teilen (z. B. BBiG, Pflege). Nachfolgend ein Beispiel für den besonderen Teil BBiG:

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
  • § 3 Probezeit
  • § 4 Ärztliche Untersuchungen
  • § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
  • § 6 Personalakten
  • § 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
  • § 8 Ausbildungsentgelt
  • § 8a Unständige Entgeltbestandteile
  • § 8b Sonstige Entgeltregelungen
  • § 9 Urlaub
  • § 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • § 10a Familienheimfahrten
  • § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
  • § 12 Entgelt im Krankheitsfall
  • § 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
  • § 13 Vermögenswirksame Leistungen
  • § 14 Jahressonderzahlung
  • § 15 Zusätzliche Altersversorgung
  • § 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
  • § 16a Übernahme von Auszubildenden
  • § 17 Abschlussprämie
  • § 18 Zeugnis
  • § 19 Ausschlussfrist
  • § 20 Inkrafttreten, Laufzeit

Kostenlose Downloads (PDF)

Für Praktikanten gilt der TVPöD, für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen der TVSöD.

Häufige Fragen zum TVAöD

Für wen gilt der TVAöD?

Der TVAöD gilt für Auszubildende bei Bund und Kommunen. Er regelt die Ausbildungsbedingungen in anerkannten Ausbildungsberufen sowie in bestimmten schulischen Ausbildungen.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung im TVAöD?

Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Ausbildungsjahr und wird regelmäßig tariflich angepasst. Sie ist im § 8 TVAöD geregelt.

Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?

Auszubildende erhalten im TVAöD in der Regel 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 9 TVAöD).

Habe ich Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung?

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16a TVAöD), wenn die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde und ein entsprechender Bedarf besteht.

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