TVAöD: Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst
Der TVAöD (Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst) regelt bundesweit die Ausbildungsbedingungen für Auszubildende bei Bund und Kommunen. Er enthält verbindliche Vorgaben zu Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Übernahme nach der Ausbildung.
Zu den wichtigsten Regelungsbereichen des TVAöD gehören:
- Ausbildungsvergütung (monatliches Entgelt)
- Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
- Probezeit und Übernahme nach der Ausbildung
- Sonderzahlungen und Zusatzversorgung
- Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Der TVAöD besteht aus einem allgemeinen Teil sowie besonderen Teilen, z. B. für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder im Pflegebereich.
Wichtige Regelungen im Überblick
- Ausbildungsentgelt (§ 8 TVAöD): Die Vergütung ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt und wird regelmäßig tariflich angepasst.
- Urlaub (§ 9 TVAöD): In der Regel 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche.
- Jahressonderzahlung (§ 14 TVAöD): Zusätzliche Sonderzahlung einmal jährlich (ähnlich Weihnachtsgeld).
- Zusätzliche Altersversorgung (§ 15 TVAöD): Teilnahme an der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
- Übernahme (§ 16a TVAöD): Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen.
Inhaltsverzeichnis TVAöD (Teil BBiG)
Der TVAöD ist in einen allgemeinen Teil und mehrere besondere Teile gegliedert. Nachfolgend ein Auszug aus dem besonderen Teil für Auszubildende nach dem BBiG:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
- § 3 Probezeit
- § 4 Ärztliche Untersuchungen
- § 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
- § 6 Personalakten
- § 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
- § 8 Ausbildungsentgelt
- § 8a Unständige Entgeltbestandteile
- § 8b Sonstige Entgeltregelungen
- § 9 Urlaub
- § 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- § 10a Familienheimfahrten
- § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
- § 12 Entgelt im Krankheitsfall
- § 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
- § 13 Vermögenswirksame Leistungen
- § 14 Jahressonderzahlung
- § 15 Zusätzliche Altersversorgung
- § 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 16a Übernahme von Auszubildenden
- § 17 Abschlussprämie
- § 18 Zeugnis
- § 19 Ausschlussfrist
- § 20 Inkrafttreten, Laufzeit
Kostenlose Downloads (PDF)
Hier können Sie die aktuellen Fassungen des TVAöD kostenlos als PDF herunterladen:
Weitere relevante Tarifverträge im öffentlichen Dienst:
Für Praktikanten gilt der TVPöD (Tarifvertrag für Praktikanten im öffentlichen Dienst), für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen der TVSöD (Tarifvertrag für Studierende im öffentlichen Dienst).
Häufige Fragen zum TVAöD
Für wen gilt der TVAöD?
Der TVAöD gilt für Auszubildende bei Bund und Kommunen. Er findet Anwendung in anerkannten Ausbildungsberufen sowie in bestimmten schulischen Ausbildungen im öffentlichen Dienst.
Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung im TVAöD?
Die Ausbildungsvergütung ist im § 8 TVAöD geregelt. Sie steigt mit jedem Ausbildungsjahr und wird regelmäßig durch Tarifverhandlungen angepasst.
Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?
Auszubildende haben in der Regel Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 9 TVAöD).
Habe ich Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16a TVAöD), insbesondere bei erfolgreichem Abschluss und entsprechendem Personalbedarf.
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