TV-V Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) (§ 16)
Der § 16 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt den Anspruch und die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung.
Diese Leistung wird in der Praxis häufig als Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt bezeichnet, da sie regelmäßig mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt wird.
Gerade für Beschäftigte in Stadtwerken, Netzgesellschaften und kommunalen Versorgungsunternehmen bildet die Jahressonderzahlung einen wesentlichen Bestandteil des jährlichen Gesamteinkommens.
Kurz erklärt: Das gilt nach § 16 TV-V
- Stichtag für den Anspruch: Ein Anspruch besteht, wenn am 1. Dezember ein gültiges Arbeitsverhältnis vorliegt.
- Mindesthöhe: Die Sonderzahlung beträgt mindestens 100 % des Oktober-Entgelts (betrieblich sind höhere Zahlungen möglich).
- Bemessungsgrundlage: Maßgebend ist das im Oktober zustehende Tabellenentgelt. Nicht eingerechnet werden unständige Überstundenvergütungen und Leistungsprämien.
- Zwölftelung (Kürzung): Für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch verringert sich die Sonderzahlung um ein Zwölftel (1/12).
- Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt regulär mit dem November-Gehalt.
Praxisfragen zur TV-V Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“)
Besteht ein automatischer Anspruch auf die Sonderzahlung?
Ja. Nach § 16 Abs. 1 TV-V besteht ein tariflicher Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung, sofern die Beschäftigten am Stichtag (1. Dezember) in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld im TV-V mindestens?
Die Sonderzahlung beträgt garantiert mindestens 100 % des Oktober-Gehalts. Sie entspricht somit mindestens einem vollen 13. Monatsgehalt. Durch Betriebsgemeinschafts- oder Dienstvereinbarungen kann der Arbeitgeber auch eine höhere Zahlung gewähren.
Wann und wodurch kann die Sonderzahlung gekürzt werden?
Der Anspruch verringert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Tabellenentgelt, Krankenbezüge (§ 13 TV-V) oder Urlaubsfortzahlung (§ 14 TV-V) bestand.
Welche Zeiten führen zu einer Zwölftelung des Anspruchs?
Zu einer zeitanteiligen Kürzung um je 1/12 pro Monat kommt es unter anderem bei:
- unbezahltem Sonderurlaub (§ 15 TV-V)
- Elternzeit (sofern kein Anspruch auf Teilzeitentgelt besteht)
- Einstellung im Laufe des Kalenderjahres (z. B. Beginn der Tätigkeit am 1. April $\rightarrow$ Kürzung um 3/12)
- Zeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn nur noch Krankengeld bezogen wird
Wann erfolgt die Auszahlung der Sonderzahlung?
Die Jahressonderzahlung wird üblicherweise komplett mit dem Entgelt für den Monat November überwiesen. Der Arbeitgeber kann betrieblich auch eine frühere Abschlags- oder Teilzahlung vereinbaren.
Tariftext: § 16 TV-V Sonderzahlung
§ 16 Sonderzahlung
(1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet.
Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).
Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden.
Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.
(2) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Forum TV-V: Fragen zur Sonderzahlung & Weihnachtsgeld
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