TV-V Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) (§ 16)

Der § 16 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt den Anspruch und die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung.

Diese Leistung wird in der Praxis häufig als Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt bezeichnet, da sie regelmäßig mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt wird.

Gerade für Beschäftigte in Stadtwerken, Netzgesellschaften und kommunalen Versorgungsunternehmen bildet die Jahressonderzahlung einen wesentlichen Bestandteil des jährlichen Gesamteinkommens.

Kurz erklärt: Das gilt nach § 16 TV-V

Praxisfragen zur TV-V Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“)

Besteht ein automatischer Anspruch auf die Sonderzahlung?

Ja. Nach § 16 Abs. 1 TV-V besteht ein tariflicher Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung, sofern die Beschäftigten am Stichtag (1. Dezember) in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld im TV-V mindestens?

Die Sonderzahlung beträgt garantiert mindestens 100 % des Oktober-Gehalts. Sie entspricht somit mindestens einem vollen 13. Monatsgehalt. Durch Betriebsgemeinschafts- oder Dienstvereinbarungen kann der Arbeitgeber auch eine höhere Zahlung gewähren.

Wann und wodurch kann die Sonderzahlung gekürzt werden?

Der Anspruch verringert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Tabellenentgelt, Krankenbezüge (§ 13 TV-V) oder Urlaubsfortzahlung (§ 14 TV-V) bestand.

Welche Zeiten führen zu einer Zwölftelung des Anspruchs?

Zu einer zeitanteiligen Kürzung um je 1/12 pro Monat kommt es unter anderem bei:

  • unbezahltem Sonderurlaub (§ 15 TV-V)
  • Elternzeit (sofern kein Anspruch auf Teilzeitentgelt besteht)
  • Einstellung im Laufe des Kalenderjahres (z. B. Beginn der Tätigkeit am 1. April $\rightarrow$ Kürzung um 3/12)
  • Zeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn nur noch Krankengeld bezogen wird

Wann erfolgt die Auszahlung der Sonderzahlung?

Die Jahressonderzahlung wird üblicherweise komplett mit dem Entgelt für den Monat November überwiesen. Der Arbeitgeber kann betrieblich auch eine frühere Abschlags- oder Teilzahlung vereinbaren.

Tariftext: § 16 TV-V Sonderzahlung

Forum TV-V: Fragen zur Sonderzahlung & Weihnachtsgeld

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