Entgelttabelle TV-V 2026-2027 – Gehalt bei Stadtwerken & Versorgungsbetrieben

Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Entgelttabelle TV-V 2026-2027 für Beschäftigte bei Stadtwerken und Versorgungsbetrieben sowie Erläuterungen zu Entgeltgruppen, Stufenaufstieg und Sonderzahlungen.

Zur Versorgung zählen u.a. Strom-, Wasser- und Gasversorgung, Netzgesellschaften, Netzservice sowie Wärme. Häufig wird der Tarifvertrag TV-V auch in Bereichen wie Abwasserbeseitigung, Stadtentwässerung, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung, Bäder oder ÖPNV angewandt.

Ferner gibt es Betriebe, die in Anlehnung an den TV-V bezahlen, z.B. Müllverbrennungsanlagen oder IT-Dienstleister.

Der TV-V ist abzugrenzen vom TVöD, der für den allgemeinen öffentlichen Dienst gilt.

Gehaltstabelle TV-V mit Eingruppierung und Stufenaufstieg

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro vom 01.06.2026 bis mindestens 31.03.2027 nach TV-V (gerundet)
Entgelt-Gruppe Stufe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neueinstellung nach 2 Jahren in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 5
E 156.8137.5458.2478.8839.4039.922
E 146.3746.9997.6038.1728.6469.120
E 135.9846.5697.1357.5897.9178.245
E 125.5946.1116.6057.0067.2887.572
E 115.2535.7316.0856.3686.6166.862
E 104.9125.3605.6935.9156.1146.256
E 94.6195.0095.2835.4895.5845.726
E 84.2804.4814.6724.8645.0535.195
E 73.9894.1804.3434.4854.5804.675
E 63.7433.9254.0784.2114.2864.353
E 53.5063.6703.8133.9364.0124.135
E 43.3143.4693.6043.7183.8253.998
E 33.0953.2163.3393.4433.5153.652
E 22.9223.0593.1783.2823.3493.387
E 12.605

Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppen (EG) und Stufen. Der Stufenaufstieg richtet sich in der Regel nach der Berufserfahrung und der Zeit in der jeweiligen Stufe.

Mini-FAQ zum TV-V

Rechner & vertiefende Informationen zum TV-V

Wochenarbeitszeit und Teilzeit im TV-V

Die regelmäßige Arbeitszeit im TV-V beträgt 39 Stunden pro Woche. Teilzeitbeschäftigung ist tariflich vorgesehen und grundsätzlich möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 7 TV-V).

Diese tariflichen Regelungen bestehen neben den gesetzlichen Ansprüchen nach:

Sonderzahlungen, Zulagen und weitere Leistungen

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