TV-V Besondere Zahlungen (§ 17)

Der § 17 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt besondere zusätzliche Leistungen neben dem normalen Entgelt, wie sie z.B. in Stadtwerken und kommunalen Versorgungsunternehmen vorkommen.

Dazu gehören insbesondere Jubiläumsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie ein mögliches Sterbegeld im Todesfall.

Tariftext: § 17 TV-V Besondere Zahlungen

§ 17 Besondere Zahlungen

(1) Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§ 4) ein Jubiläumsgeld gewährt werden. Voraussetzungen und Höhe werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.

(2) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat.

Der Betrag erhöht sich auf 26 Euro, wenn die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird.

Der Betrag erhöht sich auf 50 Euro, wenn zusätzlich mindestens ein Eigenbeitrag von 13 Euro monatlich erbracht wird.

Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt (inklusive maximal zwei rückwirkender Monate im Kalenderjahr).

Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

(3) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt werden.


(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2:
Für am 31. Dezember 2008 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1 kann der Arbeitnehmer für deren Laufzeit abweichend von Satz 2 einen Betrag in Höhe von 19,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden. Dies gilt entsprechend für am 29. Februar 2012 bestehende Anlageverträge von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 beschäftigt sind.

Für am 29. Februar 2012 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1 können Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt sind, für deren Laufzeit abweichend von Satz 3 einen Betrag in Höhe von 43,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden, sofern sie hierbei mindestens den nach Satz 3 erforderlichen Eigenbeitrag erbringen.

Dies gilt entsprechend für am 29. Februar 2012 bestehende Anlageverträge von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 beschäftigt sind, soweit der Arbeitgeber von der Regelung in Satz 3 in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung Gebrauch macht.

Für am 28. Februar 2014 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1 können Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 beschäftigt sind, für deren Laufzeit abweichend von Satz 3 einen Betrag in Höhe von 43,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden, sofern sie hierbei mindestens den nach Satz 3 erforderlichen Eigenbeitrag erbringen.

Kurz erklärt

Praxisfragen aus Stadtwerken & Versorgungsbetrieben

Muss ich vermögenswirksame Leistungen beantragen?
Ja. Der Anspruch entsteht erst, wenn Beschäftigte dem Arbeitgeber die notwendigen Angaben (z.B. zum Anlagevertrag) mitteilen.

Bekomme ich Jubiläumsgeld automatisch?
Nicht unbedingt. Ob und in welcher Höhe Jubiläumsgeld gezahlt wird, hängt von der jeweiligen Betriebs- oder Dienstvereinbarung ab.

Was bedeutet Entgeltumwandlung bei VL?
Dabei wird die vermögenswirksame Leistung z.B. für eine Altersvorsorge oder ein Sparmodell genutzt. Dann kann sich der monatliche Betrag deutlich erhöhen.

Wer erhält ein Sterbegeld?
Sterbegeld ist eine mögliche Leistung im Todesfall des Beschäftigten. Ob und an wen gezahlt wird, richtet sich nach den betrieblichen Regelungen.

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