TV-V Betriebszugehörigkeit

Der § 4 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) definiert die Betriebszugehörigkeit. Diese ist für zahlreiche Berechnungen im TV-V von Bedeutung, insbesondere für die Kündigungsfrist, die Stufenlaufzeit und das Jubiläumsgeld.

§ 4 Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

(in der Fassung vom 22. April 2023)

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