TV-V Betriebszugehörigkeit (§ 4)

Der § 4 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) definiert die Betriebszugehörigkeit.

Auch wenn die Vorschrift sehr kurz ist, hat sie große praktische Bedeutung: In Stadtwerken und kommunalen Versorgungsbetrieben hängt davon ab, wie lange ein Beschäftigter bereits „im Betrieb“ zählt – etwa bei Kündigungsfristen, Stufenaufstiegen oder Jubiläumszahlungen.

Tariftext: § 4 TV-V Betriebszugehörigkeit

Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

Kurz erklärt

Praxisfragen aus Stadtwerken & Versorgungsbetrieben

Zählt Elternzeit oder Krankheit zur Betriebszugehörigkeit?
In der Regel ja, denn das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Ob Zeiten vollständig angerechnet werden, hängt aber von der konkreten tariflichen Regelung ab.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns?
Die Betriebszugehörigkeit zählt grundsätzlich nur beim selben Arbeitgeber. Bei Wechsel zu einer anderen Gesellschaft beginnt die Zeit oft neu, außer es gibt besondere Überleitungsregelungen.

Warum ist Betriebszugehörigkeit für Kündigungsfristen so wichtig?
Im TV-V verlängern sich Kündigungsfristen deutlich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit, zum Teil bis zu mehreren Monaten zum Quartalsende.

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