TV-V Zusatzversorgung
Der § 18 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung). Sie wird auch Betriebsrente, Zusatzrente oder ZVK-Rente genannt.§ 18 Zusatzversorgung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(in der Fassung vom 22. April 2023)
Auf unserer Seite zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst finden Sie weitere Informationen, insbesondere zu Vor- und Nachteilen der Zusatzversorgung und zur Entgeltumwandlung.
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