TV-V Zusatzversorgung (§ 18)
Der § 18 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten.
Diese zusätzliche Altersvorsorge wird in der Praxis häufig auch als Betriebsrente, Zusatzrente oder ZVK-Rente (Zusatzversorgungskasse) bezeichnet.
Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Stadtwerken, Netzbetrieben und kommunalen Versorgungsunternehmen bildet die Zusatzversorgung einen zentralen Baustein der langfristigen finanziellen Absicherung im Ruhestand.
Kurz erklärt: Das gilt nach § 18 TV-V
- Tariflicher Anspruch: Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Versicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge.
- Regelwerk: Die Ausgestaltung richtet sich nach dem Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) bzw. dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV).
- Eigenbeteiligung: Die Versicherung erfolgt unter eigener finanzieller Beteiligung der Beschäftigten.
- Durchführung: Die Abwicklung erfolgt über die zuständige kommunale Zusatzversorgungskasse (ZVK) oder die VBL.
- Ziel: Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Schließung der Versorgungslücke im Alter.
Praxisfragen zur Zusatzversorgung im TV-V
Was ist die betriebliche Zusatzversorgung im TV-V?
Die Zusatzversorgung ist eine Pflichtversicherung im öffentlichen Dienst und der Versorgungswirtschaft, die als Betriebsrente zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
Wer ist nach dem TV-V zusatzversichert?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Stadtwerken und kommunalen Versorgungsbetrieben ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Versicherung nach Maßgabe des ATV-K bzw. ATV.
Müssen Beschäftigte eigene Beiträge zur Zusatzversorgung zahlen?
Ja. Nach § 18 TV-V erfolgt die Versicherung explizit unter eigener Beteiligung der Arbeitnehmer. Die genaue Beitragshöhe und der Eigenanteil richten sich nach der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse (z. B. ZVK oder VBL).
Wo gibt es vertiefende Informationen zur Berechnung und Entgeltumwandlung?
Ausführliche Hinweise zur Funktionsweise der ZVK-Rente, zu den Versorgungspunkten, der steuerlichen Behandlung sowie zur freiwilligen Entgeltumwandlung finden Sie hier:
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (Übersicht)
Tariftext: § 18 TV-V Zusatzversorgung
§ 18 Zusatzversorgung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Forum TV-V: Fragen zur Zusatzversorgung & Betriebsrente
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