TV-V Zusatzversorgung

Der § 18 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung). Sie wird auch Betriebsrente, Zusatzrente oder ZVK-Rente genannt.

§ 18 Zusatzversorgung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(in der Fassung vom 22. April 2023)

Auf unserer Seite zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst finden Sie weitere Informationen, insbesondere zu Vor- und Nachteilen der Zusatzversorgung und zur Entgeltumwandlung.

Für Fragen steht Ihnen das Forum TV-V kostenlos bereit. Beispielhafte Themen:





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