TV-V Erschwerniszuschläge (§ 12)

Der § 12 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Zahlung von Erschwerniszuschlägen.

Erschwerniszuschläge sollen besondere Belastungen ausgleichen, die über das übliche Berufs- oder Tätigkeitsbild hinausgehen. Sie kommen deshalb nur für bestimmte Arbeiten in Betracht und nicht für allgemeine Belastungen, die bereits mit der Eingruppierung abgegolten sind.

Gerade in Stadtwerken, Wasserwerken, Kraftwerken oder im Entstördienst können Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen auftreten, z.B. bei Hitze, starker Verschmutzung oder erhöhter Gefährdung.

Typische Anwendungsfälle können beispielsweise Arbeiten in Schächten, Kanälen, unter starker Hitzeeinwirkung oder bei außergewöhnlicher Schmutzbelastung sein, sofern die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurz erklärt: Erschwerniszuschläge nach § 12 TV-V

Praxisfragen zu Erschwerniszuschlägen im TV-V

Wann bekomme ich einen Erschwerniszuschlag?
Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Arbeit mit außergewöhnlichen Erschwernissen verbunden ist, die über das normale Berufsbild hinausgehen (§ 12 Abs. 1 TV-V).

Besteht automatisch ein Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag?
Nein. Ein Zuschlag wird nicht allein deshalb gezahlt, weil eine Tätigkeit anstrengend oder unangenehm ist. Voraussetzung ist, dass die Arbeit nach den landesbezirklichen Tarifregelungen als zuschlagspflichtig eingestuft ist und die Voraussetzungen des § 12 TV-V erfüllt sind.

Welche Arbeiten sind typisch zuschlagspflichtig?
Beispiele sind Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung, extremer Hitze oder starker Staub- und Schmutzbelastung (§ 12 Abs. 2 TV-V).

Warum gibt es keine bundesweit einheitliche Liste?
Der TV-V legt nur den rechtlichen Rahmen fest. Welche Arbeiten tatsächlich einen Erschwerniszuschlag auslösen und in welcher Höhe dieser gezahlt wird, wird in landesbezirklichen Tarifvereinbarungen geregelt. Deshalb können sich die Regelungen je nach Bundesland unterscheiden.

Wie hoch kann der Zuschlag ausfallen?
Der Zuschlag liegt zwischen 5 % und 15 % des Stundenentgelts der EG 2 Stufe 1 (§ 12 Abs. 4 TV-V).

Tariftext: § 12 TV-V Erschwerniszuschläge

§ 12 Erschwerniszuschläge

(1) Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

  1. mit besonderer Gefährdung,
  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
  3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelästigung oder
  4. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich vereinbart. Die Zuschläge betragen mindestens 5 v.H., höchstens 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe 2.


(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

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