TV-V Erschwerniszuschläge (§ 12)
Der § 12 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Zahlung von Erschwerniszuschlägen.
Solche Zuschläge können Beschäftigte erhalten, wenn sie Arbeiten verrichten müssen, die mit außergewöhnlichen Belastungen oder besonderen Risiken verbunden sind.
Gerade in Stadtwerken, Wasserwerken, Kraftwerken oder im Entstördienst können Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen auftreten, z.B. bei Hitze, starker Verschmutzung oder erhöhter Gefährdung.
Tariftext: § 12 TV-V Erschwerniszuschläge
(1) Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
- mit besonderer Gefährdung,
- mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
- mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelästigung oder
- unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich vereinbart. Die Zuschläge betragen mindestens 5 v.H., höchstens 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe 2.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Kurz erklärt
- Erschwerniszuschläge: zusätzliche Vergütung bei außergewöhnlich belastenden Arbeiten.
- Keine Doppelzahlung: normale Berufsrisiken sind bereits durch die Eingruppierung abgegolten.
- Typische Fälle: besondere Gefährdung, extreme Hitze, starke Verschmutzung.
- Arbeitsschutz geht vor: Zuschläge entfallen, wenn Schutzmaßnahmen die Belastung ausreichend reduzieren.
- Höhe: mindestens 5 %, höchstens 15 % des Stundenentgelts (EG 2 Stufe 1).
Praxisfragen zu Erschwerniszuschlägen im TV-V
Wann bekomme ich einen Erschwerniszuschlag?
Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Arbeit mit
außergewöhnlichen Erschwernissen verbunden ist,
die über das normale Berufsbild hinausgehen (§ 12 Abs. 1 TV-V).
Welche Arbeiten sind typisch zuschlagspflichtig?
Beispiele sind Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung,
extremer Hitze oder starker Staub- und Schmutzbelastung (§ 12 Abs. 2 TV-V).
Wer legt fest, welche Arbeiten Zuschläge auslösen?
Die konkreten zuschlagspflichtigen Tätigkeiten werden
landesbezirklich durch Tarifvereinbarungen geregelt (§ 12 Abs. 4 TV-V).
Wie hoch kann der Zuschlag ausfallen?
Der Zuschlag liegt zwischen 5 % und 15 %
des Stundenentgelts der EG 2 Stufe 1 (§ 12 Abs. 4 TV-V).
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