TV-V Entgelt (§ 6)

Der § 6 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Grundlagen der Entgeltzahlung.

Für Beschäftigte in Stadtwerken, Netzbetrieben, Wasserwerken oder Kraftwerken ist § 6 besonders wichtig, weil hier festgelegt wird, wie sich das monatliche Gehalt berechnet und wann es ausgezahlt wird.

Das Entgelt richtet sich nach der Entgelttabelle (Anlage 2). Auch Stundenentgelte, Zulagen und leistungsbezogene Bestandteile werden tariflich geregelt.

Tariftext: § 6 TV-V Entgelt

§ 6 Entgelt

(1) Die Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Anlage 2.

(2) Bemessungszeitraum für das Entgelt ist der Kalendermonat. Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein vom Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.

(3) Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach den § 8 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 4 sowie § 15 Abs. 2 bis 4 ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte der letzten drei vollen Kalendermonate.

Ausgenommen sind u.a. Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungsprämien, Sonderzahlungen (§ 16) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).

(4) Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) zu teilen. Die Stundenentgelte sind in der Anlage 3 ausgewiesen.

(5) Arbeitnehmern können jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewährt werden, wenn ihre Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben.

Die Kriterien und das Verfahren werden betrieblich vereinbart. Eine betriebliche Kommission wirkt mit und berät Beschwerden.

(6) Arbeitnehmer können bei Zielerreichung eine Leistungsprämie erhalten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Leistungsbezogene Entgelte nach Abs. 5 und 6 sind nicht zusatzversorgungspflichtig.


(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 Satz 2:
Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder zeitweise verzichtet werden.

Niederschriftserklärung zu § 6:
Zusätzliche Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Entgelt für Rufbereitschaft nach § 10 Abs. 3) können pauschaliert werden.

Kurz erklärt

Praxisfragen zum Entgelt im TV-V

Wann wird das Entgelt im TV-V ausgezahlt?
Nach § 6 Abs. 2 TV-V erfolgt die Auszahlung grundsätzlich zum letzten Tag des laufenden Kalendermonats.

Wie wird mein Stundenlohn berechnet?
Das Tabellenentgelt wird durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geteilt. Die genauen Werte finden Sie in der Anlage 3 TV-V.

Kann ich zusätzlich Leistungszulagen erhalten?
Ja. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, können Leistungszulagen oder Prämien gezahlt werden. Die Details werden betrieblich geregelt.

Entgelttabelle TV-V 2026-2027

Monatliches Brutto-Entgelt in Euro vom 01.06.2026 bis mindestens 31.03.2027 nach TV-V (gerundet)
Entgelt-Gruppe Stufe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neueinstellung nach 2 Jahren in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 5
E 156.8137.5458.2478.8839.4039.922
E 146.3746.9997.6038.1728.6469.120
E 135.9846.5697.1357.5897.9178.245
E 125.5946.1116.6057.0067.2887.572
E 115.2535.7316.0856.3686.6166.862
E 104.9125.3605.6935.9156.1146.256
E 94.6195.0095.2835.4895.5845.726
E 84.2804.4814.6724.8645.0535.195
E 73.9894.1804.3434.4854.5804.675
E 63.7433.9254.0784.2114.2864.353
E 53.5063.6703.8133.9364.0124.135
E 43.3143.4693.6043.7183.8253.998
E 33.0953.2163.3393.4433.5153.652
E 22.9223.0593.1783.2823.3493.387
E 12.605

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