TV-V Stundenlohn 2026-2027

Der TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) gilt z.B. für Gemeindewerke, Stadtwerke, Kreiswerke, Wasserwerke, Wasserverbände und Zweckverbände.

Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Monatsentgelt nach TV-V durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (39 Stunden) zu teilen.

Mit dem folgenden Button können Sie die Monatsgehälter der Entgelttabelle direkt in Stundenlöhne umrechnen:


Monatliches Brutto-Entgelt in Euro vom 01.06.2026 bis mindestens 31.03.2027 nach TV-V (gerundet)
Entgelt-Gruppe Stufe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neueinstellung nach 2 Jahren in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 5
E 156.8137.5458.2478.8839.4039.922
E 146.3746.9997.6038.1728.6469.120
E 135.9846.5697.1357.5897.9178.245
E 125.5946.1116.6057.0067.2887.572
E 115.2535.7316.0856.3686.6166.862
E 104.9125.3605.6935.9156.1146.256
E 94.6195.0095.2835.4895.5845.726
E 84.2804.4814.6724.8645.0535.195
E 73.9894.1804.3434.4854.5804.675
E 63.7433.9254.0784.2114.2864.353
E 53.5063.6703.8133.9364.0124.135
E 43.3143.4693.6043.7183.8253.998
E 33.0953.2163.3393.4433.5153.652
E 22.9223.0593.1783.2823.3493.387
E 12.605

Praxisfragen zum TV-V Stundenlohn

Wie wird der Stundenlohn im TV-V berechnet?
Nach § 6 Abs. 4 TV-V wird das Monatsentgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geteilt. So ergibt sich ein tariflicher Stundenlohn.

Warum ist der Stundenlohn wichtig?
Der Stundenlohn ist die Grundlage für die Berechnung von Zeitzuschlägen (z.B. Nachtarbeit, Feiertagsarbeit) und für Rufbereitschaftspauschalen.

Gilt die Berechnung auch für Teilzeit?
Ja. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten einen tariflichen Stundenlohn, allerdings auf Basis ihres entsprechend reduzierten Monatsentgelts.

Tariflicher Zusammenhang: Zeitzuschläge (§ 10 TV-V)

Hinweis: Nachfolgend ist ein relevanter Auszug aus § 10 TV-V enthalten, da dieser unmittelbar auf Stundenentgelte Bezug nimmt.

Auszug aus § 10 TV-V: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde:

  1. für Überstunden: 30 v.H.
  2. für Nachtarbeit: 25 v.H.
  3. für Sonntagsarbeit: 25 v.H.
  4. für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag: 35 v.H.
  5. für Feiertagsarbeit: 135 v.H.
  6. für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember: 40 v.H.
  7. für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr: 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste gezahlt.


(Fassung des 13. Änderungstarifvertrags vom 18. April 2018)

Weitere Informationen rund um den TV-V

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