TV-V: Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst – Deine Rechte & Vergütung
In vielen Stadtwerken und Versorgungsunternehmen wird nach dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) gearbeitet. Besonders im technischen Bereich spielen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst eine wichtige Rolle. Hier findest du alle Informationen, was dir dabei zusteht.
1. Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
- Rufbereitschaft: Du darfst dich an einem Ort deiner Wahl aufhalten (z. B. zu Hause), musst aber erreichbar und innerhalb einer bestimmten Frist einsatzbereit sein.
- Bereitschaftsdienst: Du musst dich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und sofort einsatzfähig sein.
2. Vergütung laut § 10 TV-V
▶ Rufbereitschaft
Die Vergütung erfolgt als tägliche Pauschale, abhängig vom Wochentag:
- Montag bis Freitag: Das zweifache Stundenentgelt pro Tag
- Samstag, Sonntag & Feiertag: Das vierfache Stundenentgelt pro Tag
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Grundlage ist das Stundenentgelt der Stufe 2 deiner Entgeltgruppe laut Anlage 3 TV-V.
Wirst du während der Rufbereitschaft gerufen? Dann gilt:
- Die Einsatzzeit (inkl. Wegezeit) wird auf volle Stunden gerundet
- Bezahlung erfolgt mit Überstundenvergütung (100 %) + 30 % Zuschlag
- Zusätzliche Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntage, Feiertage gemäß § 10 Abs. 1 möglich
Wirst du nur telefonisch tätig (z. B. Auskunft, Tablet etc.): Dann wird die Summe aller Kontakte innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ebenfalls auf volle Stunden gerundet und vergütet.
▶ Bereitschaftsdienst
Die Vergütung wird landesbezirklich geregelt (§ 10 Abs. 4 TV-V). Häufig wird je nach Inanspruchnahme ein bestimmter Prozentsatz als Arbeitszeit gewertet:
- Geringe Belastung: 25–50 %
- Mittlere Belastung: 60–75 %
- Hohe Belastung: 100 %
Die genaue Bewertung erfolgt durch Betriebsvereinbarung oder auf Basis konkreter Einsatzstatistiken.
3. Deine Rechte
- Rufbereitschaft darf nicht dauerhaft geplant werden. Es muss ausreichend Erholungszeit bleiben.
- Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG): z. B. 11 Stunden nach einem Einsatz
- Fahrtzeit zählt zur Arbeitszeit (auch bei nächtlichen Störungen)
- Alkoholverbot während Rufbereitschaft: Du musst jederzeit einsatzfähig sein.
4. Beispiele aus der Praxis
- Beispiel 1: Rufbereitschaft beginnt Freitagabend → zählt als Freitag (zweifacher Stundensatz)
- Beispiel 2: Du wirst Sonntag um 2 Uhr nachts gerufen und bist 1 Stunde unterwegs → 1 Stunde als Überstunde + 30 % + 25 % Sonntagszuschlag
- Beispiel 3: Während Rufbereitschaft löst du 3 Störungen am Tablet → alle Zeiten werden summiert, auf volle Stunde gerundet und voll bezahlt
5. Fazit
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind in der Praxis sehr unterschiedlich geregelt. Der TV-V bietet klare Regelungen für Vergütung und Einsatz. Achte auf deine Rechte, Ruhezeiten und darauf, wie deine Einsätze dokumentiert und bezahlt werden.
Tipp: Lass dir Einsatzzeiten immer schriftlich bestätigen und ziehe den Personalrat oder ver.di zur Klärung hinzu, wenn Unklarheiten bestehen. Ferner kannst du hier im Forum Fragen stellen und dich mit anderen austauschen: