TV-V Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Der § 10 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.§ 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
- für Überstunden: 30 v.H.,
- für Nachtarbeit: 25 v.H.,
- für Sonntagsarbeit: 25 v.H.,
- für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag: 35 v.H.,
- für Feiertagsarbeit: 135 v.H.,
- für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember: 40 v.H.,
- für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt: 20 v.H.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlage 3.
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen (z.B. Tablets) erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe der Arbeitsleistungen für jeden angefangenen 24-Stundenzeitraum der Rufbereitschaft auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.
(5) Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 232,68 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 1,32 Euro pro Stunde.
(6) Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 147,35 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 0,87 Euro pro Stunde.
(7) Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 303,37 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 1,78 Euro pro Stunde.
(8) Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 197,15 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 1,17 Euro pro Stunde.
(9) Versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit im Sinne des Absatzes 7 bzw. 8 liegt vor, wenn Arbeitnehmer z.B.
- in Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen oder Wasserwerken,
- in Leitstellen oder Leitwarten,
- im Entstördienst oder
- im Wartungs- und Instandsetzungsservice im Netzbereich tätig sind.
(10) Die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach den Absätzen 5 bis 8 verändern sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie das Entgelt nach der Anlage 2.
Protokollerklärung zu § 10 Abs. 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung zu § 10 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 10 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
Beispiel: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen: 2 Std. für Freitag, je 4 Std. für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Er erhält somit 10 Stundenentgelte.
(in der Fassung vom 22. April 2023)
Für Fragen steht Ihnen das Forum TV-V kostenlos bereit. Beispielhafte Themen:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:Anzeige