TV-V Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§ 10)

Der § 10 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.

In Stadtwerken, Wasserwerken, Kraftwerken oder im Entstördienst kommt es häufig zu Arbeit außerhalb der Regelarbeitszeit – etwa nachts, an Wochenenden oder an Feiertagen.

Der TV-V sieht dafür tarifliche Zuschläge, Pauschalen für Rufbereitschaft sowie Schicht- und Wechselschichtzulagen vor.

Tariftext: § 10 TV-V Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
  1. für Überstunden: 30 v.H.,
  2. für Nachtarbeit: 25 v.H.,
  3. für Sonntagsarbeit: 25 v.H.,
  4. für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag: 35 v.H.,
  5. für Feiertagsarbeit: 135 v.H.,
  6. für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember: 40 v.H.,
  7. für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt: 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlage 3. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlage 3.

(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 4 telefonisch oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe der Arbeitsleistungen für jeden angefangenen 24-Stundenzeitraum auf die nächste volle Stunde gerundet. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.

(5) Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 232,68 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 1,32 Euro pro Stunde.

(6) Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 147,35 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 0,87 Euro pro Stunde.

(7) Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 303,37 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage ab 1. März 2024 von 1,78 Euro pro Stunde.

(8) Der Arbeitnehmer, der ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 197,15 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer, der nicht ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2024 von 1,17 Euro pro Stunde.

(9) Versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer z.B.
  1. in Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen oder Wasserwerken,
  2. in Leitstellen oder Leitwarten,
  3. im Entstördienst oder
  4. im Wartungs- und Instandsetzungsservice im Netzbereich tätig sind.
Ausgenommen sind Tätigkeiten als Pförtner, im Bäderbereich, im Sicherheitsdienst oder im Reinigungsdienst.

(10) Die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach den Absätzen 5 bis 8 verändern sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie das Entgelt nach der Anlage 2.

(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

Protokollerklärung zu § 10 Abs. 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

Niederschriftserklärung zu § 10 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 10 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:

Beispiel:
Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen:

  • 2 Stundenentgelte für Freitag
  • je 4 Stundenentgelte für Samstag und Sonntag
  • keine Pauschale für Montag

Insgesamt werden somit 10 Stundenentgelte gezahlt.

Kurz erklärt

Praxisfragen aus Versorgungsbetrieben

Wie wird ein Einsatz während der Rufbereitschaft bezahlt?
Wer in Rufbereitschaft ist, erhält zunächst eine tägliche Pauschale. Kommt es zu einem Einsatz, wird die tatsächliche Arbeitszeit (einschließlich Wegezeiten) zusätzlich wie Überstunden vergütet – inklusive möglicher Zeitzuschläge, z.B. bei Nacht oder am Sonntag.

Kann ich Zuschläge auch als Freizeit nehmen statt als Geld?
Ja. Wenn ein Arbeitszeitkonto (§ 11 TV-V) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, können Zeitzuschläge auf Wunsch im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt und später ausgeglichen werden.

Was passiert, wenn mehrere Zuschläge zusammenfallen?
Treffen mehrere Zuschläge gleichzeitig aufeinander (z.B. Nachtarbeit an einem Feiertag), wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Eine „Addition“ mehrerer Zuschläge erfolgt also nicht.

Was bedeutet „versorgungs- bzw. entsorgungstypische Schichtarbeit“?
Das betrifft z.B. Tätigkeiten im Entstördienst, in Leitwarten oder in Kraftwerken und führt zu höheren Zulagen.

Wie hoch sind die Schichtzulagen im TV-V?
§ 10 TV-V nennt feste monatliche Beträge. Ständige Schichtarbeit wird z.B. mit 147,35 Euro monatlich vergütet, Wechselschichtarbeit mit 232,68 Euro (Stand März 2024).

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