Vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst nach TVöD

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind ein tariflicher Arbeitgeberzuschuss zum Vermögensaufbau. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben nach dem TVöD unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diese Leistung.

Rechtsgrundlage ist § 23 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Tarifliche Regelung zu vermögenswirksamen Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVöD)

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.

Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro.

Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Einordnung und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

Die vermögenswirksamen Leistungen nach TVöD betragen mindestens 6,65 Euro brutto pro Monat bei Vollzeitbeschäftigung. Auf diesen Betrag fallen Steuern und Sozialabgaben an, sodass der tatsächliche Sparbetrag geringer ausfällt.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die VL anteilig gezahlt. Beispiel: Bei einer 50-%-Stelle beträgt die VL 3,33 Euro brutto pro Monat.

Die tarifliche Regelung enthält lediglich einen Mindestbetrag. Einige Arbeitgeber gewähren auf freiwilliger Basis höhere Leistungen.

Eine Sonderregelung gilt für Beschäftigte der Sparkassen: Nach dem TVöD-S erhalten diese 40 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat.

Eigenanteil und Anlageformen

Beschäftigte können die vermögenswirksamen Leistungen durch einen Eigenanteil aufstocken, beispielsweise bis zu 40 Euro monatlich.

Mögliche Anlageformen sind unter anderem:

Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen kann zusätzlich eine Arbeitnehmersparzulage oder eine Wohnungsbauprämie in Betracht kommen. Diese Leistungen müssen beim Finanzamt beantragt werden.

Warum viele Beschäftigte keine VL nutzen

Die Inanspruchnahme der vermögenswirksamen Leistungen ist freiwillig. Viele Beschäftigte verzichten darauf, insbesondere aus folgenden Gründen:

Wird dem Arbeitgeber kein VL-Vertrag gemeldet, verfallen die Ansprüche. Eine automatische Auszahlung erfolgt nicht.

Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen (FAQ)

Besteht ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach TVöD?

Ja, sofern das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert und die erforderlichen Angaben rechtzeitig mitgeteilt werden.

Wie hoch sind die VL im öffentlichen Dienst?

Mindestens 6,65 Euro brutto pro Monat bei Vollzeit. Bei Teilzeit entsprechend anteilig. Bei Sparkassen gelten höhere Beträge nach TVöD-S.

Muss ich einen VL-Vertrag abschließen?

Ja. Ohne Mitteilung eines gültigen VL-Vertrags an den Arbeitgeber erfolgt keine Zahlung.

Kann ich die VL selbst aufstocken?

Ja. Eine Aufstockung durch Eigenanteile ist jederzeit möglich, sofern der gewählte Vertrag dies vorsieht.

Sind vermögenswirksame Leistungen zusatzversorgungspflichtig?

Nein. VL zählen nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

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