Jubiläumsgeld im öffentlichen Dienst nach dem TVöD
Kurz erklärt: Was ist das Jubiläumsgeld?
Das Jubiläumsgeld ist eine einmalige Sonderzahlung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die eine bestimmte Beschäftigungszeit erreicht haben. Rechtsgrundlage sind die §§ 23 und 34 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Das Jubiläumsgeld wird bei Erreichen von 25 oder 40 Jahren Beschäftigungszeit gezahlt und honoriert die langjährige Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Kurz zusammengefasst: Jubiläumsgeld nach TVöD
- 25 Jahre Beschäftigungszeit: 350 Euro Jubiläumsgeld
- 40 Jahre Beschäftigungszeit: 500 Euro Jubiläumsgeld
- Teilzeit: Zahlung in voller Höhe
- Zusätzlich: ein freier Tag nach § 29 Abs. 1 d TVöD
- Abweichungen: Günstigere Regelungen durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung möglich
Häufige Fragen zum Jubiläumsgeld (FAQ)
Bekomme ich Jubiläumsgeld auch bei Teilzeit?
Ja. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Eine zeitanteilige Kürzung ist tariflich nicht vorgesehen.
Welche Zeiten zählen zur Beschäftigungszeit?
Zur Beschäftigungszeit zählt die beim selben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen war. Zeiten eines Sonderurlaubs zählen grundsätzlich nicht, es sei denn, der Arbeitgeber hat vorab ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Werden Zeiten bei anderen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst angerechnet?
Bei einem Wechsel zwischen Arbeitgebern, die dem Geltungsbereich des TVöD unterliegen, werden die Beschäftigungszeiten anerkannt. In der Praxis ist jedoch häufig streitig, ob frühere Zeiten vollständig angerechnet werden.
Gibt es zusätzlich zum Jubiläumsgeld einen freien Tag?
Ja. Zusätzlich zum Jubiläumsgeld erhalten Beschäftigte einen freien Tag nach § 29 Abs. 1 d TVöD.
Ist das Jubiläumsgeld steuerpflichtig?
Ja. Das Jubiläumsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Tarifliche Grundlagen zum Jubiläumsgeld (TVöD)
§ 23 Abs. 2 TVöD – Jubiläumsgeld
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
§ 34 Abs. 3 TVöD – Beschäftigungszeit
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
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