Teilzeit im TVöD – Anspruch und Voraussetzungen
Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen), die unter den TVöD fallen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeit im TVöD – Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch auf Teilzeit besteht insbesondere bei Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger (§ 11 TVöD).
- In anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Erörterung mit dem Arbeitgeber.
- Zusätzlich können Ansprüche nach dem TzBfG, BEEG oder PflegeZG bestehen.
- Teilzeit kann nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
- Die Arbeitszeit kann später wieder erhöht werden.
Der tarifliche Anspruch nach § 11 TVöD besteht neben gesetzlichen Regelungen wie:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Für Beschäftigte gilt grundsätzlich die jeweils günstigere Regelung.
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen
und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der oder des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(TVöD in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Der Anspruch nach Absatz 1 betrifft insbesondere Beschäftigte mit Betreuungspflichten. Absatz 2 begründet hingegen keinen direkten Anspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Erörterung.
Voraussetzungen nach § 11 TVöD
Teilzeit bei Kinderbetreuung oder Pflege
Nach § 11 Abs. 1 TVöD soll Teilzeit vereinbart werden, wenn Beschäftigte:
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder
- einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich pflegen
Voraussetzung: Dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
Die Teilzeit kann auf Antrag bis zu fünf Jahre befristet werden und ist verlängerbar. Der Verlängerungsantrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden.
Teilzeit aus sonstigen Gründen
In allen anderen Fällen besteht kein direkter Anspruch, aber ein Anspruch auf Erörterung mit dem Arbeitgeber (§ 11 Abs. 2 TVöD).
Gesetzlicher Anspruch nach dem TzBfG
Unabhängig vom TVöD kann ein Anspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen.
Voraussetzungen (§ 8 TzBfG):- Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
- Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
- Antrag mindestens 3 Monate vor Beginn
Der Arbeitgeber darf nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Daneben gibt es die sogenannte Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) für 1 bis 5 Jahre.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Teilzeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden (§ 15 BEEG), wenn:
- mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
Die Antragsfristen betragen:
- 7 Wochen (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes)
- 13 Wochen (zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr)
Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht unabhängig von § 11 TVöD und kann daher für viele Beschäftigte die günstigere Regelung darstellen.
Wann darf der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?
Ablehnung nach § 11 TVöD
Beantragen Beschäftigte Teilzeit wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege eines nahen Angehörigen, soll der Arbeitgeber dem Antrag nach § 11 Abs. 1 TVöD grundsätzlich zustimmen.
Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen. Die Anforderungen hierfür sind hoch. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen können, warum die beantragte Arbeitszeitreduzierung nicht umgesetzt werden kann.
Ablehnung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein Antrag nicht beliebig abgelehnt werden. Erforderlich sind betriebliche Gründe, beispielsweise wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Erfolgt die Ablehnung nicht rechtzeitig und formgerecht, kann der Teilzeitantrag unter Umständen als genehmigt gelten.
Typische Ablehnungsgründe in der Praxis
- erhebliche Störungen des Dienstbetriebs oder Arbeitsablaufs
- fehlende Vertretungsmöglichkeiten bei Schlüsselpositionen
- unverhältnismäßig hohe organisatorische Mehrkosten
- Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung
- andere dringende dienstliche Gründe
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
Neben der klassischen Teilzeit besteht die Möglichkeit der Altersteilzeit. Der Tarifvertrag FlexAz ist am 31.12.2022 ausgelaufen.
Teilzeit richtig beantragen
Hinweise zu Form, Fristen und ein Muster-Antrag finden Sie hier:
Teilzeit im öffentlichen Dienst beantragen – Muster & Fristen
Zurück in Vollzeit?
Was bei der Erhöhung der Arbeitszeit zu beachten ist:
Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit
Häufige Fragen zur Teilzeit im TVöD
Habe ich automatisch Anspruch auf Teilzeit?
Ein Anspruch besteht insbesondere bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 11 TVöD. Darüber hinaus können Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Pflegezeitgesetz bestehen.
Kann der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen?
Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach dem TVöD müssen dringende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen. Nach dem TzBfG sind betriebliche Gründe erforderlich, beispielsweise erhebliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder unverhältnismäßige Kosten.
Wie lange kann Teilzeit vereinbart werden?
Nach § 11 TVöD kann die Teilzeit auf Antrag für bis zu fünf Jahre befristet werden. Eine Verlängerung ist möglich. Der Verlängerungsantrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeit gestellt werden.
Welche Fristen gelten für einen Teilzeitantrag?
Die Fristen hängen von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. Nach dem TzBfG muss der Antrag grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Bei Teilzeit während der Elternzeit gelten besondere Fristen nach dem BEEG.
Wie wirkt sich Teilzeit auf das Gehalt aus?
Das Tabellenentgelt und viele weitere Entgeltbestandteile werden grundsätzlich anteilig entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gekürzt. Informationen und Beispiele finden Sie hier: Teilzeit-Gehalt im TVöD berechnen.
Kann ich später wieder in Vollzeit zurückkehren?
Eine automatische Rückkehr in Vollzeit ist nicht in jedem Fall vorgesehen. Beschäftigte sollten die vereinbarte Teilzeitregelung genau prüfen. Weitere Informationen finden Sie hier: Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit.
Forum TVöD
Haben Sie Fragen? In unserem Forum TVöD können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:
Frage im Forum stellen
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:
Aktuelle Stellenangebote
Bitte passen Sie die Suche nach Ihren Wünschen an:

