TVöD Arbeitsbefreiung

Der § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weist Arbeitsbefreiungen aus. Bei der Arbeitsbefreiung wird das Entgelt weitergezahlt (Ausnahme: § 29 Abs. 3, Satz 2). Dagegen wird beim Sonderurlaub nach § 28 TVöD das Entgelt nicht weitergezahlt (sog. unbezahlter Urlaub).

Das Wichtigste aus § 29 TVöD im Überblick

§ 29 TVöD sorgt dafür, dass Beschäftigte bei wichtigen Ereignissen im Privatleben bezahlt freigestellt werden. Hier eine Übersicht der gängigsten Fälle:

1. Grundsätze

  • Anspruch auf Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung.
  • Die Dauer der Freistellung richtet sich nach dem Anlass (meist 1–2 Arbeitstage).
  • Die Freistellung gilt für die unmittelbar betroffenen Tage (nicht automatisch am Wochenende oder bei Verschiebung).

2. Typische Anlässe

AnlassDauer der Arbeitsbefreiung
Eigene Eheschließung / Begründung Lebenspartnerschaft1 Arbeitstag
Eheschließung des eigenen Kindes1 Arbeitstag
Geburt eines Kindes (für den anderen Elternteil)1 Arbeitstag
Tod des Ehe-/Lebenspartners, Kindes oder Elternteils2 Arbeitstage
Tod anderer naher Angehöriger1 Arbeitstag
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund1 Arbeitstag

3. Weitere Befreiungsgründe (§ 29 Abs. 1 S. 2 TVöD)

  • Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (z. B. Gericht, Wahlhelfer).
  • Unabwendbare Ereignisse (z. B. Hochwasser, Feuer, Naturkatastrophe).
  • Ärztliche Untersuchungen, soweit sie nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden können.

4. Praxis-Hinweise

  • Die Arbeitsbefreiung muss rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragt werden.
  • Nachweise (z. B. Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) können verlangt werden.
  • Die Freistellung gilt nur für den notwendigen Zeitraum, nicht automatisch für „Feierlichkeiten“.
  • Für längere Abwesenheiten kann Sonderurlaub nach § 28 TVöD beantragt werden.
Der Inhalt der § 29 TVöD im TVöD-Verwaltung:

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  1. Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin: 1 Arbeitstag
  2. Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der/des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage,
  3. Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag,
  4. 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag,
  5. schwere Erkrankung
    aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
    bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
    cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
  6. Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Eine Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2: Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen / Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studien­instituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefrei­ung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)


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