TVöD Sonderurlaub

§ 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschreibt den Sonderurlaub:

“Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Dieser Sonderurlaub wird häufig als "unbezahlter Urlaub" bezeichnet. Dieser ist zu unterscheiden vom regulären Urlaub nach § 26 TVöD und von der Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD, bei denen jeweils das Gehalt weitergezahlt wird.

Für den Antrag ist keine Frist und keine Form vorgesehen. Der TVöD enthält keine Definition des wichtigen Grundes. Da die Gewährung des Sonderurlaubs im Ermessen des Arbeitgebers steht, besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insofern ist die Begründung des Antrags von großer Bedeutung. Typische wichtige Gründe können z.B. die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, eine Fortbildung (z.B. Studium, Promotion) oder ein politisches Mandat sein.

Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, so dass kein Anspruch auf Gehalt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Ferner kann sich der Sonderurlaub z.B. auf die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld"), die Dauer des Erholungsurlaubs, die Kündigungsfrist und die Stufenlaufzeit auswirken.

Beispielhafte Diskussionen zum Sonderurlaub aus unseren Foren:

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