TVöD Sonderurlaub
§ 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Sonderurlaub für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Einordnung und Praxis
Der Sonderurlaub nach § 28 TVöD wird häufig als „unbezahlter Urlaub“ bezeichnet.
Unterschied zur TVöD Arbeitsbefreiung
Nicht selten wird der Begriff Sonderurlaub für Anlässe verwendet, für die der TVöD den Begriff Arbeitsbefreiung nutzt. Bei der Arbeitsbefreiung wird das Entgelt weiter gezahlt. Beispiele:
- Geburt eines Kindes
- Eheschließung
- Todesfall naher Angehöriger
- Umzug aus dienstlichen Gründen
- Ärztliche Untersuchungen
- Ehrenamt
Weitere Informationen: Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD)
Unterschied zum TVöD Urlaub
Auch beim regulären Erholungsurlaub nach § 26 TVöD wird das Entgelt weiter gezahlt.Antrag
Der TVöD sieht für den Antrag auf Sonderurlaub keine feste Form und keine Frist vor.
Wichtige Gründe für Sonderurlaub
Eine abschließende Definition des „wichtigen Grundes“ enthält der Tarifvertrag nicht.
Da die Gewährung des Sonderurlaubs im Ermessen des Arbeitgebers steht, besteht kein automatischer Anspruch auf Sonderurlaub, wohl aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Arbeitgeber muss die Interessen der Beschäftigten und die dienstlichen Belange sachgerecht gegeneinander abwägen.
Als wichtige Gründe für die Beantragung von Sonderurlaub kommen insbesondere in Betracht:
- Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Fortbildung, Studium oder Promotion
- Ausübung eines politischen Mandats (z. B. Gemeinderat, Stadtrat, Bürgermeister)
- Ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. Übungsleiter, Verbandsarbeit)
- Schwere Erkrankung oder Unfall eines nahen Angehörigen
- Persönliche Notlagen (z. B. Hochwasser, Hausbrand)
- Sabbatical oder längerer Auslandsaufenthalt
Auswirkungen des Sonderurlaubs
Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Folgen:
- kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)
- mögliche Verlängerung der Stufenlaufzeit
- Auswirkungen auf die Dauer des Erholungsurlaubs
- Einfluss auf Kündigungsfristen und Beschäftigungszeiten
Beschäftigte sollten diese Folgen vor Antragstellung sorgfältig prüfen und ggf. mit der Personalstelle besprechen.
Häufige Fragen zum Sonderurlaub (FAQ)
Besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 28 TVöD?
Nein. Sonderurlaub steht im Ermessen des Arbeitgebers. Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Muss der Arbeitgeber den Sonderurlaub begründen, wenn er ihn ablehnt?
Ja. Eine Ablehnung darf nicht willkürlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss dienstliche Gründe nachvollziehbar darlegen, wenn er den Antrag ablehnt.
Zählt Sonderurlaub als Beschäftigungszeit?
Nein. Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Der Zeitraum kann sich unter anderem auf Stufenlaufzeiten, die Jahressonderzahlung und Kündigungsfristen auswirken.
Kann Sonderurlaub vorzeitig beendet werden?
Das ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer einvernehmlichen Regelung mit dem Arbeitgeber.
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