Pflegezeit und Familienpflegezeit im öffentlichen Dienst – Anspruch, Antrag, Regelungen

Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach dem TVöD haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um nahe Angehörige zu pflegen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Der TVöD enthält ergänzende Freistellungsregelungen, insbesondere in § 28 und § 29 TVöD.

Gesetzliche Grundlagen: PflegeZG und FPfZG

Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Beschäftigte bis zu 6 Monate vollständig von der Arbeit freigestellt werden, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) erlaubt darüber hinaus eine teilweise Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden) für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.

Beide Modelle können miteinander kombiniert werden. Während dieser Zeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgelt, jedoch auf Arbeitsplatzsicherheit und Rückkehr auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Regelungen im TVöD

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Pflegezeit und Familienpflegezeit nicht ausdrücklich geregelt. Der TVöD ergänzt die gesetzlichen Ansprüche durch eigene Freistellungsbestimmungen:

§ 29 TVöD – Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung

Nach § 29 Abs. 1 TVöD können Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt oder kurzfristig betreut werden muss. Diese Arbeitsbefreiung dient der unmittelbaren Organisation der Pflege und wird in der Regel für bis zu einen Tag gewährt.

§ 28 TVöD – Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung

Nach § 28 TVöD kann Angestellten Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung gewährt werden, wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt – beispielsweise zur längerfristigen häuslichen Pflege eines Angehörigen. Der Antrag ist bei der Dienststelle zu stellen und wird nach Ermessen des Arbeitgebers entschieden, wobei dienstliche Belange zu berücksichtigen sind.

Zusammenspiel von PflegeZG, FPfZG und TVöD

Voraussetzungen und Antragstellung

Der Antrag auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) genügt eine unverzügliche telefonische Mitteilung mit anschließender schriftlicher Bestätigung.

Dem Antrag ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen beizufügen. Arbeitgeber können auch Nachweise über den Verwandtschaftsgrad verlangen.

Muster: Antrag auf Pflegezeit

Antrag auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Freistellung von der Arbeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 
für die Pflege meines [Verwandtschaftsgrad, z. B. Vaters], [Name, Anschrift], 
der/die nach ärztlichem Nachweis pflegebedürftig ist.

Ich beabsichtige, die Pflegezeit in folgendem Zeitraum in Anspruch zu nehmen:
von [Datum] bis [Datum].

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Antrags und teilen Sie mir mit, 
ob weitere Unterlagen erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüßen  
[Ort, Datum]  
[Unterschrift / Name]
    

Muster: Antrag auf Familienpflegezeit

Antrag auf Familienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die teilweise Freistellung von der Arbeitszeit 
nach § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zur Pflege meines [Verwandtschaftsgrad, z. B. Mutter],
[Name, Anschrift], die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist.

Ich beabsichtige, meine Arbeitszeit im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum]
auf [z. B. 20 Stunden pro Woche] zu reduzieren.

Dem Antrag füge ich eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bei.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt und informieren Sie mich über das weitere Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen  
[Ort, Datum]  
[Unterschrift / Name]
    

Finanzielle Absicherung

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht kein Anspruch auf Entgelt nach TVöD. Beschäftigte können jedoch Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) für kurzfristige Freistellungen oder ein zinsloses Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz beantragen, um Einkommensausfälle abzufedern.

Fazit

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind wichtige Instrumente, um Angehörige zu unterstützen und gleichzeitig die berufliche Stellung zu sichern. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können neben den gesetzlichen Ansprüchen nach PflegeZG und FPfZG auch auf die tariflichen Möglichkeiten des TVöD (§ 28, § 29) zurückgreifen. Eine rechtzeitige Antragstellung und Abstimmung mit der Personalstelle sind in jedem Fall empfehlenswert.

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