Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten im TVöD – Anspruch, Bezahlung & Muster
Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst engagieren sich ehrenamtlich – etwa bei der Feuerwehr, im Gemeinderat oder als Schöffe. Doch wann besteht ein Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber und wann wird das Gehalt weitergezahlt? Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Regeln im TVöD verständlich und praxisnah.
- Freistellung ist bei öffentlichen Ehrenämtern gesetzlich geregelt (§ 29 TVöD)
- Feuerwehr, Katastrophenschutz und Schöffen: meist bezahlte Freistellung
- Vereinsarbeit: in der Regel nur unbezahlte Freistellung
- Nachweise (Einladung, Einsatzbescheinigung) sind erforderlich
Rechtsgrundlagen
Die Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen:
- § 29 TVöD – Arbeitsbefreiung
- Landesfeuerwehrgesetze (z. B. BHKG NRW, BayFwG)
- Landesgesetze zum Katastrophenschutz
- Landesgesetze zur Kommunalpolitik / zur kommunalen Selbstverwaltung (Gemeinderatsmitglieder)
- Schöffen- und Jugendschöffen-Gesetz
- § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung, sofern nicht tariflich ausgeschlossen)
Wichtig: § 29 TVöD ist der zentrale Anknüpfungspunkt für Arbeitsbefreiung. Ein Anspruch auf Freistellung besteht insbesondere bei gesetzlich geregelten Ehrenämtern oder bei Tätigkeiten im öffentlichen Interesse.
Arten der Freistellung – bezahlt oder unbezahlt?
Bezahlte Freistellung
Eine bezahlte Freistellung ist möglich, wenn:
- das Ehrenamt gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Schöffe, Gemeinderat),
- das Ehrenamt im öffentlichen Interesse ausgeübt wird (Feuerwehr, Katastrophenschutz),
- eine Freistellung durch Landesgesetze ausdrücklich vorgesehen ist.
Unbezahlte Freistellung
Eine unbezahlte Freistellung kommt in Betracht, wenn:
- es sich um ein privates Vereinsamt handelt,
- keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
- es sich um reine Freizeit-/Hobbytätigkeiten handelt.
Der Arbeitgeber kann trotzdem freiwillig bezahlte Zeit gewähren – es besteht aber kein Anspruch.
Freistellung im TVöD für typische Ehrenämter
Feuerwehr und Rettungsdienst
Hier bestehen die stärksten Ansprüche. Fast alle Bundesländer verpflichten Arbeitgeber zur Freistellung:
- Feuerwehreinsätze (bezahlte Freistellung)
- Übungen (teils bezahlt, teils unbezahlt – abhängig vom Landesrecht)
- Ausbildung (meist bezahlt oder Aufwandsentschädigung)
Die Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Oft kann dieser sich die Kosten vom Träger der Feuerwehr erstatten lassen. Das ist eine behördeninterne Frage und hat keine Auswirkungen auf das Gehalt des Beschäftigten.
Katastrophenschutz
Auch hier besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung, häufig mit Fortzahlung des Entgelts:
- THW
- DRK
- ASB
- Johanniter
- Malteser
Ehrenamtliche Richter (Schöffen)
Schöffen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung nach dem GVG und SchöffenG.
Das Gericht setzt die Termine fest, der Arbeitgeber muss freistellen. Die Entschädigung des Gerichts wird nicht mit dem TVöD-Entgelt verrechnet.
Gemeinderäte, Bürgermeister, Kreistage
Kommunalverfassungen und Gemeindeordnungen regeln die Freistellung.
Typisch:
- bezahlte Freistellung für Sitzungen
- bezahlte Freistellung für Fraktionsarbeit (zeitlich begrenzt)
- Ersatz der Verdienstausfälle über die Kommune
Ehrenamt in Vereinen (Sport, Musik, Kultur)
Hier besteht nur ein Anspruch, wenn:
- ein öffentliches Interesse festgestellt ist oder
- eine regionale Sonderregelung existiert.
In der Regel gilt: keine bezahlte Freistellung, aber unbezahlte Arbeitsbefreiung ist oft möglich.
Hinweis: Wichtig ist die Abgrenzung zur Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst: Während ehrenamtliche Tätigkeiten häufig unentgeltlich erfolgen, können vergütete Tätigkeiten als Nebentätigkeit gelten und genehmigungspflichtig sein.
Nachweispflichten für die Beschäftigten
In der Praxis fordern Dienststellen regelmäßig:
- offizielle Einladung/Anordnung (Schöffe, Gemeinderat)
- Einsatzbescheinigung (Feuerwehr/THW)
- Bestätigung des Vereins/Verbands
- Übersicht über geplante Termine (z. B. Übungen)
Antrag auf Freistellung – Muster
Muster: Freistellung Feuerwehr
Betreff: Antrag auf Freistellung für Feuerwehrdienst Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], hiermit beantrage ich gemäß § 29 TVöD sowie nach dem [Landesfeuerwehrgesetz] die Freistellung für folgende Tätigkeit: [Einsatz/Übung/Ausbildung] am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Eine Bestätigung der Feuerwehr ist beigefügt. Mit freundlichen Grüßen [Name]
Muster: Freistellung für Gemeinderatssitzung
Betreff: Freistellung für Sitzung des Gemeinderats Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], hiermit beantrage ich die Freistellung zur Teilnahme an der Gemeinderatssitzung am [Datum] gemäß Gemeindeordnung [Bundesland] und § 29 TVöD. Die Einladung liegt bei. Mit freundlichen Grüßen [Name]
FAQ – Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf Freistellung für die Feuerwehr?
Ja. Für die Feuerwehr besteht in allen Bundesländern ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen und wird im Arbeitsverhältnis (TVöD) regelmäßig über § 29 TVöD umgesetzt.
Muss der Arbeitgeber die Freistellung bezahlen?
Ja, wenn das Ehrenamt gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Vereinen: meist nein.
Darf der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
Nur in Ausnahmefällen – z. B. wenn keine gesetzliche Grundlage besteht.
Muss ich meinen Arbeitgeber vorher informieren?
Ja, möglichst frühzeitig und mit Nachweisen.
Wer trägt den Verdienstausfall?
Der Beschäftigte erhält sein reguläres Gehalt; der Arbeitgeber kann sich ggf. erstatten lassen.
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