Musikschule: Fortbildung ausserhalb der Arbeitszeit = Mehrarbeit?
#1

Hallo liebe Kollegen,

da wir als Musikschule (VKA/öffentlicher Dienst) mit solchen Themen wie Ferienüberhang und Zusammenhangstätigkeiten zu tun haben, ist unser Problem etwas speziell:
Es standen bei uns in letzter Zeit zwei Fortbildungen, eine am Arbeitsort, eine 50 km entfernt, ausserhalb der Arbeitszeit auf dem Plan. Diese Termine wurden als verpflichtend für alle Arbeitnehmer
vom Chef angekündigt. Eine Mitwirkung des PR nach § 72 Abs 4 Nr.16 hat nicht stattgefunden, weil er "so wenig Zeit hat".

Meiner Meinung handelt es sich inklusive der Anfahrtszeit um Mehrarbeit. Da fast alle Kollegen Teilzeitverträge haben, müsste das eben entsprechend honoriert werden.
Alternativ könnte man über eine positive Verrechnung mit dem bei uns jährlich und haarklein errechnetem Ferienüberhang
sprechen.

Der Chef behauptet dagegen es würde zu den Zusammenhangstätigkeiten gehören.
Die Zusammenhangstätigeiten sind in §52 "Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen" des Tarifvertrags TVöD-VKA geregelt.

Die Aufzählung sieht folgendermaßen aus:

Protokollerklärung zu Absatz 1
1 Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt
worden, dass Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere
folgende Aufgaben zu erledigen haben:
a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
b. Abhaltung von Sprechstunden,
c. Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
d. Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler, soweit dieses
außerhalb des Unterrichts stattfindet,
e. Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im
Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen
(z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche
Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen
Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber
ist, durchführt,
f. Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
g. Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

Von Fortbildungen ist also nicht die Rede...
Wer hat eine Idee oder Erfahrung mit dem Thema Fortbildung in Verbindung mit Zusammenhangstätigkeiten?
Ich bin für jeden Tipp dankbar.

Mit besten Grüßen,
Mo
PR-Vorsitzender
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#2

Hallo,
der § 52 regelt doch eigentlich nur die Höhe der Arbeitszeit und was als Arbeitszeit gilt. Wenn diese dort angegebene Arbeitszeit überschritten ist, sind es Mehrstunden und ggf. da ja wohl angeordnet sogar Überstunden, oder sehe ich hier etwas falsch?
LG
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#3

Mich würde es auch interessieren wo die genaue Abgrenzung der Begriffe "Ferienüberhang", "Zusammenhangstätigkeit", "Mehrarbeit", "Überstunde" und "Teilzeitquote" festgelegt und definiert ist. Dies zur Vermeidung dieser Begriffe zum willkürlichen Einsatz je nach Situation und Gunst.
LG
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#4

Interessant dürfte für Musiklehrer/innen in Teilzeit folgender Link sein: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/ver...s/anzeige/  "Bundesverwaltungsgericht gibt Klägerin Recht", allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 GG.
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