Eingruppierung von Vermessungsingenieuren nach dem TVöD


Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Anlage 1 zur Entgeltordnung (VKA), gelten für Vermessungsingenieure spezielle Tätigkeitsmerkmale.

Vorbemerkung:
Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind Beschäftigte, die
  1. einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) im Bereich der Vermessungstechnik, Geomatik, und Kartografie nachweisen und
  2. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.
Entgeltgruppe 10:
Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Protokollerklärungen:
1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.: Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen; kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.
Entgeltgruppe 11:
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
Entgeltgruppe 12:
  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen:
2. Besonders schwierige und bedeutende Tätigkeiten sind z.B.:
  1. Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessung) mit widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z B. in Grubensenkungsgebieten);
  2. Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z.B. Brücken-, Hochstraßen-, Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten, ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
  3. Lagefestpunktvermessung (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);
  4. Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes;
  5. Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartographischen, nivellitischen, photogrammetrischen, topographischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad. Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich, wenn der oder dem Beschäftigten besonders schwierige Prüfungen übertragen sind, z.B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen aufgrund neuer Aufnahmenetze;
  6. Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahren eines Flurbereinigungsamtes (bei größeren Flurbereinigungsämtern kann dieses Merkmal auch von mehreren Beschäftigten erfüllt sein);
  7. verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten eines Flurbereinigungsverfahrens (ausführende vermessungstechnische Sachbearbeiterin oder ausführender vermessungstechnischer Sachbearbeiter oder erste technische Sachbearbeiterin oder erster technischer Sachbearbeiter);
  8. vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten.
Entgeltgruppe 13:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

(in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

In der TVöD Entgelttabelle können Sie das Gehalt zu jeder Entgeltgruppe ermitteln. Neben der Entgeltgruppe ist die Stufe für das Gehalt von Bedeutung.



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