TVöD: Eingruppierung Kasse

Beschäftigte in Stadtkassen, Gemeindekassen und Vollstreckungsstellen übernehmen wichtige Aufgaben im Zahlungsverkehr, Mahnwesen und Rechnungswesen kommunaler Verwaltungen. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TVöD. Je nach Tätigkeit und Verantwortung kommen insbesondere die Entgeltgruppen E5 bis E10 in Betracht.

Typische Tätigkeiten in kommunalen Kassen

Typische Eingruppierungen in kommunalen Kassen
  • Sachbearbeitung Stadtkasse → häufig E5 bis E6
  • Vollstreckungsstelle → häufig E6 bis E8
  • Kassenleitung kleiner Kommunen → häufig E8 bis E9a
  • Leitung größerer Stadtkassen → häufig E9b bis E10

Tätigkeitsmerkmale für Kassenbeschäftigte im TVöD

Nach der Entgeltordnung gelten folgende Tätigkeitsmerkmale:

XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen

Vorbemerkung
Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts sind nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.

Entgeltgruppe 5
  1. Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
  2. Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  3. Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen.
  4. Verwalterinnen und Verwalter von Einmannkassen.
Entgeltgruppe 6
  1. Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
  2. Kassiererinnen und Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  3. Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
  4. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens einer oder einem Kassenbeschäftigten.
Entgeltgruppe 8
  1. Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
  2. Beschäftigte in Kassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  3. Kassiererinnen und Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
  4. Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
  5. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenbeschäftigten.
Entgeltgruppe 9a
  1. Beschäftigte in gemeindlichen Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung vorbereiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Beschäftigte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 ständig unterstellt sind.
  3. Kassiererinnen und Kassierer in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kassiererinnen oder Kassierer zusammenfassen.
  4. Kassiererinnen und Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.
  5. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenbeschäftigten.
  6. Leiterinnen und Leiter von Kassen, die zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Entgeltgruppe 9b oder 10 eingruppiert.
  7. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
Entgeltgruppe 9b
  1. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
  2. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenbeschäftigten, wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
  3. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
Entgeltgruppe 10
  1. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
  2. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenbeschäftigten, wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
  1. Die / Der Beschäftigte führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn sie / er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat.
  2. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassiererinnen und Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.
  3. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Beschäftigte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
  4. Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z.B.:
    a) selbstständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
    b) das Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbstständig errechnet werden müssen;
    c) selbstständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
    d) das Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
    e) selbstständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung;
    f) das Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
    g) das Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z.B.: In Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
    h) das Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
    i) das Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbstständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.

(in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

In der TVöD Entgelttabelle können Sie das Gehalt zu jeder Entgeltgruppe ermitteln.

FAQ – Häufige Fragen zur Eingruppierung in Kassen nach dem TVöD

Welche Entgeltgruppen gelten für Beschäftigte in Kassen?
Je nach Tätigkeit kommen insbesondere die Entgeltgruppen E5 bis E10 in Betracht.

Wann gilt die Entgeltgruppe E5?
E5 gilt häufig für Beschäftigte, die Personen- oder Sachkonten führen oder in kleineren Kassen tätig sind.

Wann kommt die Entgeltgruppe E6 in Betracht?
E6 gilt insbesondere bei schwierigeren buchhalterischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten in größeren Kassen.

Was sind schwierige buchhalterische Tätigkeiten?
Dazu gehören beispielsweise Vollstreckungsangelegenheiten, schwierige Kontenführungen oder die Bearbeitung komplexer Verwahrposten.

Wann gilt die Entgeltgruppe E8?
E8 kommt häufig bei dauerhaft schwierigen Tätigkeiten oder bei Führungsverantwortung in Betracht.

Welche Entgeltgruppen gelten für Kassenleitungen?
Für Leiterinnen und Leiter von Kassen kommen je nach Größe der Kasse meist E6 bis E10 in Betracht.

Welche Rolle spielt die Vollstreckungsstelle?
Die Leitung einer Vollstreckungsstelle kann eine höhere Eingruppierung begründen.

Gilt die Eingruppierung auch für unbaren Zahlungsverkehr?
Ja. Die Tätigkeitsmerkmale gelten ausdrücklich auch für Kassiererinnen und Kassierer im unbaren Zahlungsverkehr.

Wie hoch ist das Gehalt in kommunalen Kassen?
Das Gehalt richtet sich nach Entgeltgruppe und Stufe. Die aktuellen Werte finden Sie in der TVöD Entgelttabelle.

Welche Rolle spielen Arbeitsvorgänge bei der Eingruppierung?
Die Tätigkeiten werden tariflich bewertet und in Arbeitsvorgänge im TVöD unterteilt.

Gilt immer der TVöD?
Nein. Bei Stadtstaaten und Landesbehörden gilt häufig der TV-L.

Wo finde ich weitere Informationen zur Eingruppierung?
Weitere Grundlagen finden Sie unter TVöD Eingruppierung und Stellenbewertung im öffentlichen Dienst.

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