TVöD-VKA: Regelmäßige Arbeitszeit (§ 6)

Die regelmäßige Arbeitszeit ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bereich TVöD VKA – in § 6 TVöD-VKA geregelt. Sie legt fest, wie viele Stunden Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich pro Woche arbeiten müssen und welche Besonderheiten gelten.

Das Wichtigste aus § 6 TVöD-VKA im Überblick

Die Regelungen zur Arbeitszeit betreffen die Wochenarbeitszeit, Verteilung sowie Besonderheiten bei Schicht-, Wechselschicht- und Bereitschaftsdiensten. Hier eine kompakte Zusammenfassung:

1. Regelarbeitszeit

  • Im Durchschnitt 39 Stunden pro Woche (TVöD-K: 38,5 Stunden).
  • Die Arbeitszeit kann auf 5 oder 6 Tage pro Woche verteilt werden.
  • Durchschnittsberechnung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr (Ausgleichszeitraum).

2. Besonderheiten

  • Wechselschicht- und Schichtarbeit: Zuschläge und besondere Pausenregelungen.
  • Teilzeit: Arbeitszeit reduziert, alle Rechte anteilig.
  • Bereitschaftsdienst: Zählt je nach Intensität ganz oder teilweise als Arbeitszeit.
  • Rufbereitschaft: Keine Arbeitszeit, außer bei tatsächlichem Arbeitseinsatz.

3. Ruhezeiten und Pausen

  • Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: Anspruch auf Pause von 30 Minuten.
  • Pausen sind in der Regel unbezahlte Unterbrechungszeiten.

4. Arbeitszeitmodelle (§ 6 Abs. 2–5)

ModellMerkmale
GleitzeitIndividuelle Gestaltung innerhalb eines Rahmens; Kernarbeitszeiten können festgelegt sein.
TeilzeitReduzierte regelmäßige Wochenarbeitszeit, proportionaler Urlaubs- und Entgeltanspruch.
SchichtarbeitArbeitszeit in Schichten, ggf. mit Zuschlägen und verkürzter Arbeitszeit.
WechselschichtRegelmäßiger Wechsel, auch nachts; besondere Zuschläge.

5. Praxis-Hinweise

  • Überstunden entstehen erst, wenn die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.
  • Bei Dienstplänen muss die Mitbestimmung des Personalrats beachtet werden.
  • Langzeitarbeitskonten können zur Flexibilisierung der Arbeitszeit genutzt werden.
  • Besonderheiten für Kliniken, Feuerwehr, Rettungsdienste und Pflegeeinrichtungen: oft eigene Detailregelungen.

Fassung im TVöD, Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-V):

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen / dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) Soweit es die betrieblichen / dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die / der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- / Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) Durch Betriebs- / Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) Durch Betriebs- / Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb / eine Verwaltung, in dem / der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)



Kommentierung:
§ 6 TVöD regelt die grundsätzliche Dauer, Lage und Flexibilität der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst.

Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist § 6 TVöD ein zentrales Instrument zur: Der TVöD bietet Angestellten im öffentlichen Dienst klare Rahmenbedingungen: In betrieblichen Bereichen mit Wochenenddiensten (z. B. Rettungsdienst, Pflege, Entsorgung) können abweichende Arbeitszeitmodelle zu Belastungen führen – diese müssen durch Zulagen (siehe TVöD-Zuschlagsrechner) oder Ausgleichsregelungen kompensiert werden.

Ergänzend gelten: Dazu interessant: Beispielhafte Fragen in den Foren:



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