TVöD Arbeitszeit: Regelmäßige Wochenarbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit im öffentlichen Dienst (Wochenarbeitszeit) ist in § 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt.

Die Vorschrift legt fest,

Für viele Beschäftigte bildet § 6 TVöD die Grundlage für Themen wie Dienstpläne, Überstunden, Schichtarbeit oder Arbeitszeitkonten.

Regelmäßige Arbeitszeit im TVöD – Das Wichtigste in Kürze

  • Regelmäßige Wochenarbeitszeit grundsätzlich 39 Stunden (TVöD-K: 38,5 Stunden).
  • Verteilung auf fünf oder sechs Arbeitstage möglich.
  • Arbeitszeit wird regelmäßig über einen Ausgleichszeitraum betrachtet.
  • Besondere Regelungen gelten für Schichtarbeit, Wechselschicht, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
  • Überstunden entstehen erst bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Arbeitszeit nach § 6 TVöD im Überblick

§ 6 TVöD enthält die zentralen tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Neben der regelmäßigen Wochenarbeitszeit werden auch besondere Arbeitszeitformen sowie Möglichkeiten zur Flexibilisierung geregelt.

Regelmäßige Wochenarbeitszeit

Besondere Arbeitszeitformen

Ruhezeiten und Pausen

Arbeitszeitmodelle

Modell Merkmale
Gleitzeit Flexible Arbeitszeit innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen.
Teilzeit Reduzierte regelmäßige Wochenarbeitszeit.
Schichtarbeit Arbeit in verschiedenen Schichten mit möglichen Zuschlägen.
Wechselschicht Regelmäßiger Wechsel zwischen verschiedenen Schichten einschließlich Nachtarbeit.

Tariftext: § 6 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit

Der vollständige Wortlaut der tariflichen Regelung lautet:

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen / dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) Soweit es die betrieblichen / dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die / der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- / Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) Durch Betriebs- / Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) Durch Betriebs- / Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb / eine Verwaltung, in dem / der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Bedeutung und Praxis von § 6 TVöD

§ 6 TVöD bildet die tarifliche Grundlage für die Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Dienst. Die Vorschrift bestimmt nicht nur die regelmäßige Wochenarbeitszeit, sondern schafft auch den Rahmen für flexible Arbeitszeitmodelle und besondere Arbeitsformen.

In der Praxis spielt die Regelung insbesondere bei Dienstplänen, Arbeitszeitkonten, Schichtdiensten und der Organisation von Bereitschaftszeiten eine wichtige Rolle.

Arbeitszeitgestaltung in der Praxis

Viele Dienststellen nutzen die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten, um Arbeitszeiten an betriebliche Anforderungen und die Bedürfnisse der Beschäftigten anzupassen.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Der TVöD ermöglicht verschiedene Instrumente zur Flexibilisierung der Arbeitszeit. Hierzu gehören insbesondere Arbeitszeitkonten, Gleitzeitregelungen und individuelle Teilzeitmodelle.

Besonderheiten in Schicht- und Bereitschaftsdiensten

In Bereichen wie Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Pflegeeinrichtungen oder der Ver- und Entsorgung gelten häufig besondere Arbeitszeitmodelle. Schichtarbeit, Wechselschichtarbeit sowie Bereitschaftsdienste erfordern spezielle Dienstpläne und zusätzliche Ausgleichsregelungen.

Ergänzend zum TVöD sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie Mitbestimmungsrechte von Personalrat oder Betriebsrat zu beachten.

Weiterführende Informationen

Häufige Fragen zur Arbeitszeit im TVöD

Wie viele Stunden beträgt die Wochenarbeitszeit im TVöD?

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Bereich der VKA grundsätzlich durchschnittlich 39 Stunden pro Woche. Für Beschäftigte im TVöD-K gelten regelmäßig 38,5 Stunden pro Woche.

Kann die Arbeitszeit auf sechs Tage verteilt werden?

Ja. § 6 TVöD erlaubt die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf oder – wenn dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe vorliegen – auf sechs Arbeitstage.

Wann entstehen Überstunden?

Überstunden entstehen grundsätzlich erst dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Die genaue Definition ergibt sich aus den tariflichen Regelungen des TVöD.

Was ist ein Arbeitszeitkorridor?

Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden pro Woche eingerichtet werden. Die zusätzlich geleisteten Stunden müssen innerhalb des Ausgleichszeitraums wieder ausgeglichen werden.

Gelten die gleichen Arbeitszeiten für alle Beschäftigten?

Nein. Für Bereiche wie Krankenhäuser, Rettungsdienste, Feuerwehr oder Pflegeeinrichtungen bestehen teilweise besondere Arbeitszeitregelungen und Schichtmodelle.

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