Krankheit während des Urlaubs im öffentlichen Dienst
Erkranken Beschäftigte während ihres Urlaubs, stellt sich häufig die Frage: Verfallen die Urlaubstage oder werden sie gutgeschrieben?
Grundsätzlich gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte: Wird eine Erkrankung ärztlich nachgewiesen, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet.
Für Tarifbeschäftigte ergibt sich dies aus dem Urlaubsrecht im TVöD in Verbindung mit § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für Beamte gelten entsprechende Regelungen in den Urlaubsverordnungen der Länder.
Rechtsgrundlage: § 9 Bundesurlaubsgesetz
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Diese Regel gilt auch im öffentlichen Dienst. Der Urlaub wird für die entsprechenden Tage also wieder gutgeschrieben.
Voraussetzungen: Wann wird der Urlaub gutgeschrieben?
Damit Krankheitstage während des Urlaubs berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ärztliches Attest: Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt werden.
- Unverzügliche Meldung: Die Erkrankung sollte dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn möglichst schnell gemeldet werden.
- Nachweis der Dauer: Aus dem Attest muss hervorgehen, für welchen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit besteht.
Liegt kein Attest vor, gelten die Tage grundsätzlich weiterhin als Urlaub.
Typische Praxisfälle
In der Praxis treten immer wieder ähnliche Situationen auf:
- Eine Beschäftigte wird während eines zweiwöchigen Urlaubs krank und erhält eine Krankschreibung für fünf Tage. Diese fünf Tage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
- Ein Mitarbeiter meldet sich während seines Urlaubs krank, legt aber kein Attest vor. In diesem Fall werden die Tage in der Regel weiterhin als Urlaub gewertet.
- Ein Beamter erkrankt während des Urlaubs im Ausland. Auch hier gilt: Mit ärztlichem Nachweis werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet.
Krankmeldung im Urlaub – was ist zu beachten?
Auch während des Urlaubs gelten grundsätzlich die Pflichten zur Krankmeldung.
- Die Erkrankung sollte möglichst unverzüglich gemeldet werden.
- Bei längerer Krankheit ist ein ärztliches Attest erforderlich.
- Bei Krankheit im Ausland können zusätzliche Nachweise verlangt werden.
Urlaub und Krankheit im Zusammenhang mit Resturlaub
Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, gelten besondere Regeln für die Übertragung.
Details dazu finden Sie hier: Resturlaub im öffentlichen Dienst.
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bleiben Urlaubsansprüche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel bis zu 15 Monate bestehen.
Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Beamten
Die Grundprinzipien sind ähnlich, es bestehen aber Unterschiede im Detail:
- Tarifbeschäftigte: Regelungen ergeben sich aus dem Tarifvertrag (z.B. TVöD, TV-L (Länder), TV-V) und Bundesurlaubsgesetz.
- Beamte: Einzelheiten regeln die Urlaubsverordnungen der jeweiligen Bundesländer. Mehr Informationen finden Sie hier: Erholungsurlaub für Beamte.
FAQ: Krankheit im Urlaub
Muss ich mich im Urlaub krankmelden?
Ja. Auch im Urlaub besteht die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu melden.
Reicht eine einfache Mitteilung aus?
Nein. Damit Urlaubstage gutgeschrieben werden, ist in der Regel ein ärztliches Attest erforderlich.
Was passiert bei Krankheit im Ausland?
Auch im Ausland gilt die Attestpflicht. Je nach Arbeitgeber können zusätzliche Nachweise verlangt werden.
Kann der Arbeitgeber die Gutschrift ablehnen?
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, dürfen die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
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