Krankheit während des Urlaubs im öffentlichen Dienst – Rechte & Gutschrift

Erkranken Beschäftigte während des Erholungsurlaubs, verfallen die Urlaubstage keineswegs. Das Gesetz und die Tarifverträge im öffentlichen Dienst schützen den Erholungszweck: Durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Das Wichtigste bei Krankheit im Urlaub auf einen Blick:
  • Rechtsgrundlage: Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie § 26 TVöD / TV-L werden durch Attest belegte Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
  • Attestpflicht ab Tag 1: Anders als im normalen Dienstbetrieb ist für die Gutschrift von Urlaubstagen ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
  • Keine Eigenmächtigkeit: Der Urlaub verlängert sich durch die Krankschreibung nicht automatisch um die Krankheitstage. Die verbleibenden Tage müssen neu beantragt werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Bundesurlaubsgesetz

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Diese Regelung gilt für Tarifbeschäftigte (TVöD, TV-L, TV-V) ebenso wie für Beamtinnen und Beamte über die jeweiligen Urlaubsverordnungen des Bundes und der Länder.

Voraussetzungen für die Gutschrift der Urlaubstage

Damit die Urlaubstage nicht verfallen, sondern Ihrem Zeitkonto wieder gutgeschrieben werden, müssen folgende Pflichten eingehalten werden:

  1. Unverzügliche Krankmeldung: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn am ersten Tag der Erkrankung (telefonisch, per E-Mail oder Dienst-App).
  2. Ärztliches Attest ab dem 1. Tag: Lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag vom Arzt bescheinigen. Ohne Nachweis gelten die Fehltage weiterhin als Urlaub.
  3. Besonderheit bei Erkrankung im Ausland: Nach § 5 EntgFG müssen Sie der Dienststelle die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort auf dem schnellsten Weg mitteilen. Auch die Krankenkasse ist zu informieren.

Verlängert sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage?

Nein. Das ist einer der häufigsten Irrtümer im Urlaubsrecht. Nach Genesung muss der Dienst am ursprünglich geplanten Urlaubsende wieder angetreten werden. Die durch das Attest geretteten Urlaubstage werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben und müssen zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt und genehmigt werden.

Praxisfragen zu Krankheit im Urlaub

Reicht bei Krankheit im Urlaub eine Eigenerklärung ohne Arzt?

Nein. Während im normalen Arbeitsalltag oft erst ab dem 3. Tag ein Attest erforderlich ist, verlangt § 9 BUrlG für die Rettung von Urlaubstagen zwingend ab dem ersten Tag ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit.

Gilt die Gutschrift auch für Beamtinnen und Beamte?

Ja. Nach den Urlaubsverordnungen des Bundes und der Länder werden Tage einer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Dienstunfähigkeit während des Erholungsurlaubs nicht auf den Urlaub angerechnet. Näheres finden Sie unter Erholungsurlaub für Beamte.

Was passiert mit dem Resturlaub bei dauerhafter Krankheit?

Können gutgeschriebene Urlaubstage wegen anhaltender Krankheit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden, verfallen sie nach der Rechtsprechung des EuGH erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Details finden Sie unter Resturlaub im öffentlichen Dienst.

Muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingereicht werden?

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rufen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst das Attest digital bei den Krankenkassen ab. Dennoch sind Beschäftigte verpflichtet, die Krankschreibung beim Arzt zu veranlassen und die Dienststelle unverzüglich über die Krankheitsdauer zu informieren.

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