Krankmeldung im öffentlichen Dienst (TVöD) – Meldepflichten, Fristen, Attest
Beschäftigte müssen eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden; die gesetzliche Mitteilungspflicht findet sich in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Der TVöD regelt daneben die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TVöD). Viele Behörden konkretisieren die Form der Meldung in internen Dienstanweisungen.
- Unverzügliche Meldung: Die Krankmeldung muss am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (möglichst vor Dienstbeginn) erfolgen.
- Attestpflicht: Grundsätzlich ab dem vierten Kalendertag (bzw. nach dem dritten Tag), es sei denn, der Arbeitgeber verlangt die Bescheinigung bereits früher.
- Formvorgaben: Neben modernen E-Mail-Mustern verlangen viele Dienststellen weiterhin eine telefonische Krankmeldung. Die eAU ersetzt lediglich die Papierbescheinigung, entbindet jedoch nicht von der Meldepflicht.
Rechtslage – was gilt
- Mitteilungspflicht: Gesetzlich geregelt in § 5 EntgFG (Anzeige- und Nachweispflichten): Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
- Attestpflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen.
- Entgeltfortzahlung: Die Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall ist in § 22 TVöD geregelt.
Unverzügliche Meldung: Was bedeutet das praktisch?
„Unverzüglich“ heißt: am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, möglichst vor Dienstbeginn. Die Pflicht zur Meldung folgt aus § 5 EntgFG und verlangt, dass die Dienststelle rechtzeitig Kenntnis erlangt, damit Vertretungen reibungslos organisiert werden können.
Form der Krankmeldung
Der TVöD selbst schreibt die genaue Form der Mitteilung nicht zwingend vor. Behörden regeln die Details jedoch häufig intern (Dienstanweisung, Hausordnung, Personalinformation). In vielen Verwaltungen ist eine Krankmeldung per E-Mail gängige Praxis.
Betreff: Krankmeldung – [Ihr Name]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
ich bin heute krank und kann meinen Dienst nicht antreten. Voraussichtlich dauert die Arbeitsunfähigkeit [z. B. ein bis zwei Tage]. Sollte sie länger andauern, informiere ich Sie umgehend und reiche eine ärztliche Bescheinigung nach.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
[Dienststelle / Fachbereich]
💡 Tipp: Setzen Sie in Kopie die Personalstelle oder allgemeine Funktionspostfächer (z. B. personal@kommune.de), sofern das in Ihrer Dienststelle so üblich ist.
Einige Arbeitgeber verlangen zusätzlich oder ausschließlich eine telefonische Krankmeldung bei der unmittelbaren Führungskraft. Eine bloße E-Mail reicht in diesen Fällen oft nicht aus, da Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass die Information rechtzeitig vorliegt. Teilweise wird kritisiert, dass diese Anforderung veraltet ist, sie dient in der Praxis jedoch der schnellen Personaldisposition.
„Guten Morgen, Frau/Herr [Name]. Hier ist [Ihr Name] aus dem [Fachbereich/Team].
Ich bin heute krank und kann nicht zur Arbeit kommen. Nach aktuellem Stand gehe ich davon aus, dass ich [voraussichtliche Dauer, z. B. ein bis zwei Tage] ausfalle. Ich melde mich, falls es länger dauert oder wenn ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe.“
💡 Tipp: Wenn Sie niemanden erreichen, hinterlassen Sie eine Sprachnachricht mit Datum, Uhrzeit und kurzer Angabe der voraussichtlichen Dauer. Senden Sie zur Absicherung zusätzlich eine E-Mail.
Ärztliche Bescheinigung und eAU
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (spätestens am darauffolgenden Arbeitstag). Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die AU-Datenübermittlung digital zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber abgewickelt. Die persönliche und unverzügliche Meldepflicht beim Arbeitgeber bleibt von der eAU jedoch unberührt.
Verlängerung der Krankheit
Bei einer Verlängerung sind eine erneute unverzügliche Mitteilung an die Dienststelle und die Vorlage einer Folgebescheinigung erforderlich. Bei wiederholten Kurzzeiterkrankungen sehen Dienststellen intern oft weitere Maßnahmen vor, wie etwa ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder im Einzelfall eine amtsärztliche Untersuchung.
Was droht bei unterlassener oder verspäteter Meldung?
Eine unterlassene oder versäumte Mitteilung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wie beispielsweise eine Abmahnung. Fehlt die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung, kann der Arbeitgeber zudem die Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 EntgFG) verweigern.
Häufig gestellte Fragen zur Krankmeldung (FAQ)
Muss ich mich telefonisch beim Vorgesetzten melden?
Teils ja. Einige Behörden verlangen dies explizit in ihren internen Dienstanweisungen. Maßgeblich sind die Regelungen Ihres Arbeitgebers, während die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung in § 5 EntgFG verankert ist.
Wann ist die ärztliche Bescheinigung fällig?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss die Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage bei entsprechender Regelung oder im Einzelfall jedoch auch ab dem ersten Tag verlangen.
Ersetzt die eAU die persönliche Meldung beim Arbeitgeber?
Nein. Die eAU regelt lediglich den digitalen Abruf der ärztlichen Nachweise zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber. Die Pflicht, den Vorgesetzten oder die Personalstelle am ersten Krankheitstag unverzüglich zu informieren, besteht uneingeschränkt weiter.
Weiterführende Hinweise
- Prüfen Sie stets die internen Vorgaben (Dienstanweisung, Hausordnung, Intranet) Ihrer Dienststelle.
- Dokumentieren Sie bei telefonischer Meldung Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner (z. B. durch eine kurze Bestätigungs-E-Mail).
- Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit der Personalstelle oder dem Personalrat.
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