Krankmeldung im öffentlichen Dienst (TVöD) – Meldepflichten, Fristen, Attest

Kurzüberblick: Beschäftigte müssen Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden; die gesetzliche Mitteilungspflicht findet sich in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Der TVöD regelt daneben die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TVöD). Viele Behörden konkretisieren die Form der Meldung in Dienstanweisungen.

Rechtslage – was gilt (kurz)

Unverzügliche Meldung: was bedeutet das praktisch?

„Unverzüglich“ heißt: am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, möglichst vor Dienstbeginn. Die Pflicht zur Meldung folgt aus § 5 EntgFG; sie verlangt, dass die Dienststelle rechtzeitig Kenntnis erlangt, damit Vertretungen organisiert werden können.

Form der Krankmeldung

Der TVöD selbst schreibt die Form der Mitteilung nicht vor. Behörden regeln die Details aber häufig intern (Dienstanweisung, Hausordnung, Personalinformation). In der Regel reicht heutzutage eine Krankmeldung per E-Mail.

Muster – E-Mail-Krankmeldung:

Betreff: Krankmeldung – [Ihr Name]

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

ich bin heute krank und kann meinen Dienst nicht antreten. Voraussichtlich dauert die Arbeitsunfähigkeit [z. B. ein bis zwei Tage]. Sollte sie länger andauern, informiere ich Sie umgehend und reiche eine ärztliche Bescheinigung nach.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
[Dienststelle / Fachbereich]


💡 Tipp: Setzen Sie in Kopie die Personalstelle oder allgemeine Funktionspostfächer (z. B. „personal@kommune.de“), sofern das in Ihrer Dienststelle üblich ist.
Einige Arbeitgeber verlangen noch eine telefonische Krankmeldung an die unmittelbare Führungskraft. Eine bloße E-Mail reicht dann nicht aus. Arbeitgeber begründen das damit, dass sie nicht sicherstellen können, dass E-Mails rechzeitig gelesen werden. Von Arbeitnehmern wird kritisiert, dass diese telefonische Meldung veraltet ist und damit nur eine interne Hürde geschaffen werden soll, sich krankzumelden.

Muster – Telefonische Krankmeldung:

„Guten Morgen, Frau/Herr [Name]. Hier ist [Ihr Name] aus dem [Fachbereich/Team].
Ich bin heute krank und kann nicht zur Arbeit kommen. Nach aktuellem Stand gehe ich davon aus, dass ich [voraussichtliche Dauer, z. B. ein bis zwei Tage] ausfalle. Ich melde mich, falls es länger dauert oder wenn ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe.“


💡 Tipp: Wenn Sie niemanden erreichen, hinterlassen Sie eine Sprachnachricht mit Datum, Uhrzeit und kurzer Angabe der voraussichtlichen Dauer. Senden Sie zusätzlich eine E-Mail als Nachweis.

Ärztliche Bescheinigung / eAU

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (spätestens am darauffolgenden Arbeitstag). Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die AU-Datenübermittlung digital abgewickelt; die Pflicht zur persönlichen Meldung beim Arbeitgeber bleibt hiervon unberührt.

Verlängerung der Krankheit

Bei Verlängerung: erneute Mitteilung an die Dienststelle und Vorlage einer Folgebescheinigung (sofern erforderlich). Bei wiederholten Kurzzeiterkrankungen können Dienststellen intern weitergehende Maßnahmen (z. B. amtsärztliche Untersuchung) vorsehen.

Was droht bei unterlassener oder verspäteter Meldung?

Unterlassene oder versäumte Mitteilung kann arbeitsrechtliche Folgen haben (z. B. Abmahnung). Fehlt die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Regelungen verweigern. (Relevante Normen: EntgFG §5 und EFZG-Sanktionen nach §7 EFZG.)

FAQ (Kurzantworten)

Muss ich mich telefonisch beim Vorgesetzten melden?

Teils ja: Einige Behörden verlangen dies in ihren Dienstanweisungen. Prüfen Sie Ihre interne Regelung; grundsätzlich gilt aber die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung (§ 5 EntgFG).

Wann ist die ärztliche Bescheinigung fällig?

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert: spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ist die Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch früher verlangen.

Ersetzt die eAU die Meldung beim Arbeitgeber?

Nein. Die eAU regelt die elektronische Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung an Krankenkasse/Arbeitgeber; die Pflicht zur persönlichen/unverzüglichen Mitteilung an die Dienststelle bleibt bestehen.

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