Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach TVöD

Wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst krank werden, stellt sich schnell die Frage: Wie lange bekomme ich mein Gehalt – und was passiert danach?

Im TVöD gilt bei Krankheit folgende Regel:

Die genauen Regelungen sind in § 22 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) festgelegt.

Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte im TVöD ihr volles Entgelt für bis zu 6 Wochen.

Krankengeld nach 6 Wochen

Nach Ablauf der 6 Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Wie hoch ist Ihr Einkommen bei Krankheit?

Berechnen Sie überschlägig Ihre Ansprüche auf Krankengeld und Krankengeldzuschuss. Ohne Gewähr. Fehler melden: info@kommunalforum.de

Krankengeld-Rechner

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Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Individuelle Abweichungen möglich.

Krankengeldzuschuss-Rechner

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Hinweis: Diese Berechnung ist eine vereinfachte Annäherung. Sie berücksichtigt die TVöD-Zuschussregelung (§ 22 TVöD) und die Beitragsbemessungsgrenze, aber nicht alle individuellen Faktoren. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Personalstelle.

Fazit

Im TVöD sind Beschäftigte im Krankheitsfall gut abgesichert:

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung nach TVöD

Wie lange zahlt der Arbeitgeber mein volles Gehalt bei Krankheit?

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte ihr volles Entgelt für bis zu sechs Wochen (§ 22 Abs. 1 TVöD).

Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?

Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Zusätzlich kann ein Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD bestehen.

Wie lange wird der Krankengeldzuschuss gezahlt?

Gilt das auch bei Teilzeit?

Ja. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Ansprüche. Krankengeld und Zuschuss werden anteilig berechnet.

Was muss ich tun, wenn ich krank werde?

Bei Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich eine Krankmeldung erfolgen. In der Regel muss außerdem eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU) eingereicht werden, soweit keine Ausnahme für die ersten Tage der Krankheit besteht (sogenannte Karenztage im öffentlichen Dienst).

Tarifliche Grundlage: § 22 TVöD

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen. (3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) - von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und - von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. (4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

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