Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach TVöD
Wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst krank werden, stellt sich schnell die Frage: Wie lange bekomme ich mein Gehalt – und was passiert danach?
Im TVöD gilt bei Krankheit folgende Regel:
- bis zu 6 Wochen: volles Gehalt durch den Arbeitgeber
- danach: Krankengeld der Krankenkasse
- zusätzlich: Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD
Die genauen Regelungen sind in § 22 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) festgelegt.
Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte im TVöD ihr volles Entgelt für bis zu 6 Wochen.
- keine Kürzung des Gehalts
- gilt auch bei Teilzeit
- Voraussetzung: keine grobe Fahrlässigkeit
Krankengeld nach 6 Wochen
Nach Ablauf der 6 Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
- ca. 70 % des Bruttogehalts
- maximal 90 % des Nettogehalts
- entscheidend ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Wie hoch ist Ihr Einkommen bei Krankheit?
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Fazit
Im TVöD sind Beschäftigte im Krankheitsfall gut abgesichert:
- 6 Wochen volles Gehalt
- anschließend Krankengeld
- zusätzlicher Zuschuss durch den Arbeitgeber
Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung nach TVöD
Wie lange zahlt der Arbeitgeber mein volles Gehalt bei Krankheit?
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte ihr volles Entgelt für bis zu sechs Wochen (§ 22 Abs. 1 TVöD).
Was passiert nach Ablauf der sechs Wochen?
Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Zusätzlich kann ein Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD bestehen.
Wie lange wird der Krankengeldzuschuss gezahlt?
- mehr als 1 Jahr Beschäftigungszeit → bis zum Ende der 13. Woche,
- mehr als 3 Jahre Beschäftigungszeit → bis zum Ende der 39. Woche.
Gilt das auch bei Teilzeit?
Ja. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Ansprüche. Krankengeld und Zuschuss werden anteilig berechnet.
Was muss ich tun, wenn ich krank werde?
Bei Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich eine Krankmeldung erfolgen. In der Regel muss außerdem eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU) eingereicht werden, soweit keine Ausnahme für die ersten Tage der Krankheit besteht (sogenannte Karenztage im öffentlichen Dienst).
Tarifliche Grundlage: § 22 TVöD
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
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