Attestpflicht und Karenztage im öffentlichen Dienst
Wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst krank werden, müssen sie ihre Arbeitsunfähigkeit melden und unter bestimmten Voraussetzungen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Diese Verpflichtung wird häufig als Attestpflicht bezeichnet.
In diesem Zusammenhang wird oft auch von Karenztagen gesprochen. Gemeint sind Krankheitstage, an denen noch kein Attest vorgelegt werden muss.
Gesetzliche Grundlage der Attestpflicht
Die rechtliche Grundlage für die Attestpflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorgelegt werden.
- Der Arbeitgeber kann jedoch auch früher ein Attest verlangen, sogar bereits ab dem ersten Krankheitstag.
Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Karenztage im öffentlichen Dienst
Als Karenztage werden in der Praxis häufig die ersten Krankheitstage bezeichnet, an denen noch keine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist.
Rechtlich handelt es sich dabei jedoch nicht um eine eigenständige Regelung. Die sogenannten Karenztage ergeben sich lediglich daraus, dass ein Attest nach dem Gesetz grundsätzlich erst ab dem vierten Kalendertag vorgelegt werden muss.
Beispiel: Wenn Sie am Montag erkranken, müssen Sie spätestens am Donnerstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen – es sei denn, der Arbeitgeber verlangt diese bereits früher.
Im öffentlichen Dienst können interne Regelungen (z. B. Dienstvereinbarungen oder Dienstanweisungen) die Attestpflicht genauer festlegen.
Ein Anspruch auf Karenztage besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann jederzeit eine frühere Attestpflicht anordnen.
Kann der Arbeitgeber ein Attest ab dem ersten Tag verlangen?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber verlangen, dass bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
Dies kann beispielsweise erfolgen bei:
- häufigen Kurzzeiterkrankungen,
- Verdacht auf Missbrauch,
- besonderen betrieblichen Anforderungen.
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
Unabhängig von der Attestpflicht müssen Beschäftigte ihre Krankheit unverzüglich melden.
Wie die Krankmeldung erfolgen muss (z. B. telefonisch oder digital), ergibt sich meist aus internen Regelungen der Dienststelle.
Weitere Informationen finden Sie hier: Krankmeldung im öffentlichen Dienst – Fristen und Pflichten
Längere Krankheit
Dauert eine Erkrankung länger an, gelten weitere arbeits- und sozialrechtliche Regelungen, zum Beispiel zur Entgeltfortzahlung, zum Krankengeld oder zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Mehr dazu: Langzeiterkrankung im öffentlichen Dienst
Besonderheiten bei Beamten
Auch Beamte müssen eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit anzeigen.
In vielen Behörden ist vorgesehen, dass bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangt werden kann. Die konkreten Regelungen ergeben sich aus Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen.
Andere Bedeutung des Begriffs Karenzzeit
Der Begriff Karenzzeit wird auch im Zusammenhang mit privaten Krankentagegeldversicherungen verwendet. Dabei bezeichnet er den Zeitraum, in dem noch keine Versicherungsleistungen gezahlt werden.
Mit der Attestpflicht im Arbeitsrecht hat diese Bedeutung jedoch nichts zu tun.
Fazit
Die Attestpflicht bei Krankheit richtet sich im öffentlichen Dienst nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Ein Attest ist grundsätzlich ab dem vierten Krankheitstag erforderlich, kann jedoch auch früher verlangt werden.
Die sogenannten Karenztage sind daher keine eigene Rechtsregel, sondern ergeben sich aus der gesetzlichen Frist für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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