Karenztage im öffentlichen Dienst: Rechtliche Grundlagen und Praxis

Karenztage im öffentlichen Dienst bezeichnen üblicherweise Tage, an denen Beschäftigte bei Krankheit noch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen müssen. Dabei handelt es sich regelmäßig um die ersten 1 bis 3 Krankheitstage.

Die rechtliche Grundlage für die Attestpflicht findet sich in § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Demnach gilt:

  • Die AU muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorgelegt werden.
  • Der Arbeitgeber kann jedoch auch früher ein Attest verlangen – sogar ab dem ersten Krankheitstag.

Im öffentlichen Dienst wird diese Regelung oft durch Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen ergänzt. Im wichtigsten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, dem TVöD VKA, ist allerdings keine Regelung zu Karenztagen enthalten. Karenztage sind daher eine praktische, aber keine rechtlich garantierte Regelung.

Wichtig zu wissen: Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf Karenztage. Sie beruhen auf Vertrauen und betrieblicher Übung. Der Arbeitgeber kann bei Bedarf eine frühere Nachweispflicht anordnen, etwa bei:

  • häufigen Kurzzeiterkrankungen,
  • Verdacht auf Missbrauch,
  • hoher Abwesenheitsquote im Team.

Auch für Beamte gelten Sonderregelungen. In vielen Bundesländern muss die Dienstunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag ärztlich nachgewiesen werden – abhängig von den jeweiligen Beamtengesetzen und Verwaltungsvorschriften.

Wie meldet man sich richtig krank?

Beschäftigte sollten sich bei Krankmeldung umgehend bei ihrer Dienststelle abmelden. um ihrer Nachweispflicht bei Krankheit zu genügen.

Zur Orientierung über die richtige Form der Krankmeldung empfiehlt es sich, die Tarifverträge und die internen Vorgaben zu prüfen. Die internen Regelungen finden sich zum Beispiel in Dienst-/Betriebsvereinbarungen oder in Dienstanweisungen. Oft ist geregelt, dass unverzüglich eine telefonische Krankmeldung erfolgen muss. Bei Unklarheiten ist es empfehlenswert, Rücksprache mit dem Personalrat zu halten.

Andere Verwendung des Begriffs "Karenztage" bzw. "Karenzzeit"

Nach einem anderen Verständnis sind Karenztage die Tage ohne Lohnfortzahlung zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dies ist in Deutschland rechtlich nicht zulässig. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schreibt den Anspruch auf Lohnfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag zwingend vor.

Karenztage im Bereich der Krankenversicherung bezeichnen die Zeitspanne, in der noch keine Leistung durch die Krankentagegeld-Versicherung gezahlt wird. Dies ist auch als Karenzzeit bekannt.

Fazit

Karenztage im öffentlichen Dienst sind gelebte Praxis, aber keine tarifliche oder gesetzliche Pflicht. Sie können jederzeit eingeschränkt werden, wenn es die betriebliche Situation erfordert.


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