Karenztage im öffentlichen Dienst: Rechtliche Grundlagen und Praxis
Karenztage im öffentlichen Dienst bezeichnen üblicherweise Tage, an denen Beschäftigte bei Krankheit noch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen müssen. Dabei handelt es sich regelmäßig um die ersten ein bis drei Krankheitstage.
Die rechtliche Grundlage für die Attestpflicht findet sich in § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Demnach gilt:
- Die AU muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorgelegt werden.
- Der Arbeitgeber kann jedoch auch früher ein Attest verlangen – sogar ab dem ersten Krankheitstag.
Im öffentlichen Dienst wird diese Regelung oft durch Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen ergänzt. Im wichtigsten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, dem TVöD VKA, ist allerdings keine Regelung zu Karenztagen enthalten. Karenztage sind daher eine praktische, aber keine rechtlich garantierte Regelung.
Wichtig zu wissen: Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf Karenztage. Sie beruhen auf Vertrauen und betrieblicher Übung. Der Arbeitgeber kann bei Bedarf eine frühere Nachweispflicht anordnen, etwa bei:
- häufigen Kurzzeiterkrankungen,
- Verdacht auf Missbrauch,
- hoher Abwesenheitsquote im Team.
Auch für Beamte gelten Sonderregelungen. In vielen Bundesländern muss die Dienstunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag ärztlich nachgewiesen werden – abhängig von den jeweiligen Beamtengesetzen und Verwaltungsvorschriften.
Beschäftigte sollten sich bei Krankmeldung umgehend bei ihrer Dienststelle abmelden und sich über die geltenden Regelungen vor Ort informieren.
Zur Orientierung empfiehlt es sich, die internen Vorgaben oder Tarifverträge zu prüfen oder Rücksprache mit dem Personalrat zu halten.
Im Unterschied zu Karenztagen im Bereich der Krankenversicherung geht es hier nicht um den Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern ausschließlich um den Zeitpunkt der Nachweispflicht bei Krankheit.
Fazit: Karenztage im öffentlichen Dienst sind gelebte Praxis, aber keine tarifliche oder gesetzliche Pflicht. Sie können jederzeit eingeschränkt werden, wenn es die betriebliche Situation erfordert.
Anmerkung: Nach einem anderen Verständnis sind Karenztage Tage ohne Lohnfortzahlung zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese sind in Deutschland rechtlich nicht zulässig. Das Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) schreibt die Entgeltfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag zwingend vor.