Resturlaub im öffentlichen Dienst (TVöD) – Übertragung, Verfall und Fristen im Krankheitsfall
Resturlaub nach TVöD richtig sichern: Wann darf Urlaub übertragen werden, wann verfällt er und was gilt bei längerer Krankheit? Nach § 26 TVöD und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten klare Regeln zu Übertragung, Verfall und Urlaubsabgeltung – besonders im Krankheitsfall oder bei Elternzeit. Hier finden Sie alle Fristen, Beispiele und Hinweise für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Rechtsgrundlagen
- § 26 TVöD – Urlaubsanspruch, Übertragung und Fristen,
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – insbesondere § 7 Abs. 3 BUrlG zur Übertragung und zum Verfall,
- EuGH- und BAG-Rechtsprechung – zur Urlaubsübertragung bei Krankheit.
Grundsatz: Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden
Nach § 26 Abs. 2 TVöD soll der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden – etwa bei dringenden dienstlichen Gründen oder Krankheit.
Übertragung von Resturlaub
Eine Übertragung ist nur in zwei Fällen möglich:
- 1. Dienstliche Gründe: Wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte, wird er automatisch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen.
- 2. Krankheit: Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, greifen besondere Schutzregeln (siehe unten).
Verfall von Resturlaub
Nach § 26 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der Urlaub grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, sofern keine besonderen Umstände (z. B. Krankheit) vorliegen. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten rechtzeitig auf drohenden Verfall hinweisen. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch nach aktueller BAG-Rechtsprechung bestehen.
Urlaub im Krankheitsfall
Kann der Beschäftigte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, bleibt der Anspruch erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei Krankheit bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen bleiben (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 – „KHS“). Beispiel: Urlaub aus 2023 verfällt erst am 31. März 2025, wenn der Beschäftigte dauerhaft krank war.
Besonderheiten bei Langzeiterkrankung
- Urlaubsansprüche bleiben 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen,
- nach Ablauf dieser Frist verfällt der Urlaub automatisch,
- bei Rückkehr aus Krankheit kann der Resturlaub regulär genommen werden, sofern die Frist gewahrt ist,
- eine erneute Erkrankung stoppt die Frist nicht erneut.
Beispielhafte Berechnung
Beispiel: Frau Müller war vom 01.04.2023 bis 15.07.2024 krank. Ihr Resturlaub aus 2023 betrug 15 Tage. Dieser verfällt erst am 31. März 2025 (§ 7 Abs. 3 BUrlG, EuGH C-214/10), da sie bis Ende 2024 krank war.
Pflichten des Arbeitgebers
- Arbeitgeber müssen Beschäftigte aktiv über drohenden Urlaubsverfall informieren,
- die Mitteilung muss rechtzeitig und klar erfolgen (z. B. per E-Mail oder schriftlich),
- ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kann der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dies gilt auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung.
FAQ – Häufige Fragen
Verfällt Resturlaub automatisch am 31. März?
Nur, wenn der Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und der Beschäftigte trotzdem keinen Urlaub nimmt.
Wie lange bleibt Urlaub bei Krankheit erhalten?
Bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres – danach verfällt er automatisch.
Kann Resturlaub auch über den 31. März hinaus übertragen werden?
Nur bei lang andauernder Krankheit oder außergewöhnlichen dienstlichen Gründen.
Gilt das auch für Teilzeitbeschäftigte?
Ja. Der Urlaubsanspruch ist anteilig, aber die Regeln zu Übertragung und Verfall gelten identisch.
Was passiert bei Elternzeit?
Während der Elternzeit ruht der Urlaubsanspruch. Nach der Rückkehr kann der Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit nachgeholt werden (§ 17 BEEG).
Fazit
Resturlaub im TVöD sollte rechtzeitig geplant werden. Wer wegen Krankheit oder dienstlicher Gründe den Urlaub nicht nehmen kann, profitiert von klaren Schutzregelungen. Wichtig ist, die Fristen (31. März bzw. 15 Monate bei Krankheit) und die Hinweispflichten des Arbeitgebers zu beachten. Im Zweifel lohnt sich rechtliche Beratung oder Rücksprache mit der Personalstelle.
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- Resturlaub nach Ausscheiden nach dem 30.6. - § 26 TVöD VKA
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