TVöD Zusatzurlaub
§ 27 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch der Beschäftigten auf Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit.
Der Zusatzurlaub dient dem Ausgleich besonderer Belastungen durch regelmäßig wechselnde Arbeitszeiten und ergänzt den regulären Erholungsurlaub.
Zusatzurlaub – Das Wichtigste in Kürze
- Zusatzurlaub gibt es bei ständiger Wechselschichtarbeit und ständiger Schichtarbeit.
- Bei Wechselschichtarbeit entsteht ein Zusatzurlaubstag je zwei zusammenhängende Monate.
- Bei Schichtarbeit entsteht ein Zusatzurlaubstag je vier zusammenhängende Monate.
- Der Zusatzurlaub ist grundsätzlich auf sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
- Urlaub, Krankheit und Arbeitsbefreiung unterbrechen den Anspruch nicht.
Tarifliche Regelung zum Zusatzurlaub (§ 27 TVöD)
Der vollständige Wortlaut der tariflichen Regelung ist nachfolgend in einem ausklappbaren Bereich dargestellt.
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit sind unschädlich.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Wie viel Zusatzurlaub gibt es?
Beschäftigte erhalten nach § 27 TVöD:
- einen Arbeitstag Zusatzurlaub je zwei zusammenhängende Monate ständiger Wechselschichtarbeit,
- einen Arbeitstag Zusatzurlaub je vier zusammenhängende Monate ständiger Schichtarbeit.
Der Zusatzurlaub ist grundsätzlich auf sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
Voraussetzungen für den Zusatzurlaub
Der Zusatzurlaub ist ein zusätzlicher Erholungsanspruch, der als Ausgleich für die besonderen Belastungen durch dauerhafte Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit gewährt wird.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten die tariflichen Anforderungen an die jeweilige Schichtform erfüllen und Anspruch auf die entsprechende Schicht- oder Wechselschichtzulage haben.
Der Anspruch entsteht im laufenden Kalenderjahr, sobald die Voraussetzungen des § 27 TVöD erfüllt sind.
Abgrenzung zu anderen Urlaubsarten
Der Zusatzurlaub ist strikt zu unterscheiden von:
- dem regulären Erholungsurlaub (§ 26 TVöD),
- dem Sonderurlaub (§ 28 TVöD),
- der Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD).
Während Erholungsurlaub der allgemeinen Regeneration dient, stellt der Zusatzurlaub einen tariflichen Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen dar.
Häufige Fragen zum Zusatzurlaub (FAQ)
Wann besteht Anspruch auf Zusatzurlaub?
Ein Anspruch besteht nur bei ständiger Wechselschichtarbeit oder ständiger Schichtarbeit.Was bedeutet „ständig“ im Sinne des § 27 TVöD?
„Ständig“ bedeutet, dass die Beschäftigten planmäßig und regelmäßig in dem jeweiligen Schichtsystem eingesetzt werden. Kurzfristige Unterbrechungen (z. B. Urlaub, Krankheit) sind unschädlich.
Gibt es Zusatzurlaub bei nicht ständiger Schichtarbeit?
Nicht automatisch. In diesen Fällen kann Zusatzurlaub nur auf Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.
Wie hoch ist der Zusatzurlaub maximal?
Der Zusatzurlaub ist auf sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Zusammen mit dem Erholungsurlaub darf der Gesamturlaub 35 bzw. 36 Arbeitstage nicht überschreiten.
Verfallen Zusatzurlaubstage?
Für Zusatzurlaub gelten grundsätzlich die tariflichen Regelungen zum Urlaub. Ob Zusatzurlaub übertragen oder abgegolten werden kann, richtet sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.
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