TVöD Zusatzurlaub

§ 27 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch der Beschäftigten auf Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit.

Der Zusatzurlaub dient dem Ausgleich besonderer Belastungen durch regelmäßig wechselnde Arbeitszeiten und ergänzt den regulären Erholungsurlaub.

Tarifliche Regelung zum Zusatzurlaub (§ 27 TVöD)

Der vollständige Wortlaut der tariflichen Regelung ist nachfolgend in einem ausklappbaren Bereich dargestellt.

§ 27 TVöD – Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) [nicht besetzt]

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden.

(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit sind unschädlich.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Einordnung und Praxis

Der Zusatzurlaub ist ein zusätzlicher Erholungsanspruch, der ausschließlich bei dauerhaft belastenden Arbeitszeitmodellen entsteht. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten die entsprechenden Schichtzulagen tatsächlich erhalten.

Der Anspruch entsteht im laufenden Kalenderjahr, sobald die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wartezeit über das Jahresende hinaus gibt es nicht.

Abgrenzung zu anderen Urlaubsarten

Der Zusatzurlaub ist strikt zu unterscheiden von:

Während Erholungsurlaub der allgemeinen Regeneration dient, stellt der Zusatzurlaub einen tariflichen Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen dar.

Häufige Fragen zum Zusatzurlaub (FAQ)

Wann besteht Anspruch auf Zusatzurlaub?

Ein Anspruch besteht nur bei ständiger Wechselschichtarbeit oder ständiger Schichtarbeit und nur dann, wenn die entsprechende Schichtzulage gezahlt wird.

Was bedeutet „ständig“ im Sinne des § 27 TVöD?

„Ständig“ bedeutet, dass die Beschäftigten planmäßig und regelmäßig in dem jeweiligen Schichtsystem eingesetzt werden. Kurzfristige Unterbrechungen (z. B. Urlaub, Krankheit) sind unschädlich.

Gibt es Zusatzurlaub bei nicht ständiger Schichtarbeit?

Nicht automatisch. In diesen Fällen kann Zusatzurlaub nur auf Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.

Wie hoch ist der Zusatzurlaub maximal?

Der Zusatzurlaub ist auf sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Zusammen mit dem Erholungsurlaub darf der Gesamturlaub 35 bzw. 36 Arbeitstage nicht überschreiten.

Forum TVöD

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