TVöD Zusatzurlaub
§ 27 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt den Anspruch der Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter) auf Zusatzurlaub bei Wechselschichten und Schichtarbeit.
§ 27 TVöD - Zusatzurlaub:
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung
zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist
für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von
Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung
der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet
wird.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Dieser Zusatzurlaub ist zu unterscheiden vom regulären Urlaub nach § 26 TVöD, dem Sonderurlaub nach § 28 TVöD und von der Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD.