TVöD Wechselschichtarbeit

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher bzw. dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Wechselschichtarbeit verpflichtet.

Die tarifliche Definition der Wechselschichtarbeit sowie die hierfür vorgesehenen Zulagen und Zuschläge ergeben sich aus den §§ 7 und 8 TVöD.

Tarifliche Regelungen zur Wechselschichtarbeit (§§ 7 und 8 TVöD)

Der Wortlaut der maßgeblichen Tarifvorschriften ist nachfolgend aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem ausklappbaren Bereich dargestellt.

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Einordnung und Praxis

Wechselschichtarbeit ist eine besonders belastende Form der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Dienst. Sie betrifft vor allem Einrichtungen mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb, etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Ver- und Entsorgung, Leitstellen oder sicherheitsrelevante Bereiche.

Die tariflichen Zulagensätze unterscheiden sich je nach Bereich. Insbesondere im TVöD-K (Krankenhäuser) und im TVöD-B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen) sind höhere Wechselschichtzulagen vorgesehen.

Wann liegt Wechselschichtarbeit vor?

Nach § 7 Abs. 1 TVöD liegt Wechselschichtarbeit nur dann vor, wenn:

Keine Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn lediglich einzelne Nachtdienste oder unregelmäßige Dienste anfallen. Erforderlich ist stets eine planmäßige Rotation.

Abgrenzung: Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit

Merkmal Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) Wechselschichtarbeit (§ 7 Abs. 1 TVöD)
Planmäßiger Schichtwechsel Ja Ja
Nachtarbeit enthalten Möglich Regelmäßig
Wochenend- / Feiertagsarbeit Möglich Regelmäßig
Zulagen Geringer Höher
Zusatzurlaub Geringer Höher

Ansprüche bei Wechselschichtarbeit

Beschäftigte in echter Wechselschichtarbeit haben regelmäßig Anspruch auf:

Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung wird die Wechselschichtzulage grundsätzlich weitergezahlt.

Perspektive der Beschäftigten

Für Beschäftigte bringt Wechselschichtarbeit sowohl Vorteile als auch erhebliche Belastungen mit sich:

Perspektive der Personalabteilungen

Aus Sicht der Arbeitgeber erfordert Wechselschichtarbeit eine besonders sorgfältige Planung:

Beispiele für Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst

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