TVöD Schichtarbeit

Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind "die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."

In §§ 7 und 8 des TVöD werden die Sonderformen der Arbeit für die Beschäftigten (früher: Angestellte / Arbeiter) im Dienst der Kommunen oder des Bundes geregelt. Hierzu gehört auch die Schichtarbeit. Der Inhalt des TVöD-Verwaltung:

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

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