TVöD Schichtarbeit
Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Schichtarbeit verpflichtet.In §§ 7 und 8 des TVöD wird die Schichtarbeit definiert und die Bezahlung geregelt. Der Inhalt des TVöD-Verwaltung:
§ 7 Sonderformen der Arbeit
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Kommentierung:
Die Schichtarbeit im öffentlichen Dienst betrifft alle Bereiche, in denen der Dienstbetrieb außerhalb der üblichen Bürozeiten organisiert werden muss – etwa in Verwaltungen mit Kundenkontakt, kommunalen Betrieben, Kliniken, Entsorgung, ÖPNV oder im Sicherheitsdienst.
Die tarifliche Definition umfasst alle Arbeitszeitmodelle, bei denen Beschäftigte zu unterschiedlichen Zeiten am Tag beginnen oder enden – ohne zwingend Nachtarbeit oder Wochenendarbeit zu enthalten.
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verwechslung von Schichtarbeit mit Wechselschichtarbeit. Die Unterschiede sind tariflich relevant, insbesondere für Zulagen und Sonderurlaub. Schichtarbeit ist weniger belastend als Wechselschichtarbeit.
Merkmal | Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) | Wechselschichtarbeit (§ 7 Abs. 1 TVöD) |
---|---|---|
Planmäßiger Schichtwechsel | Ja | Ja |
Nachtarbeit enthalten | Möglich, aber nicht zwingend | Regelmäßig enthalten |
Einsatz an Wochenenden | Möglich | Regelmäßig erforderlich |
Zuschläge | Geringer | Höher |
Zusatzurlaub | Geringer | Höher |
Nach dem TVöD erhalten Beschäftigte in Schichtarbeit:
- eine Schichtzulage
- zusätzliche Zuschläge bei Arbeit zu ungünstigen Zeiten (z. B. Nacht, Sonntag, Feiertag), wenn die Bedingungen erfüllt sind,
- es kann ein Anspruch auf Zusatzurlaub bestehen.
- Planbare Arbeitszeiten im Schichtplan, oft über längere Zeiträume veröffentlicht,
- Zuschläge als Einkommensbestandteil,
- in manchen Fällen bessere Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten (z. B. durch freie Vormittage oder spätere Dienstanfänge),
- unregelmäßiger Tagesrhythmus,
- erhöhte Belastung bei häufig wechselnden Diensten,
- weniger soziale Regelmäßigkeit, z. B. bei Veranstaltungen oder Hobbies.
Perspektive der Personalabteilungen
- Schichtarbeit ermöglicht eine betriebsnotwendige Ausweitung der Öffnungs- oder Betriebszeiten, ohne zwingend teure Wechselschichtmodelle einzuführen.
- Sie erfordert eine rechtssichere Dienstplanung unter Beachtung:
- des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Ruhezeiten, Höchstarbeitszeit),
- der tariflichen Bestimmungen (z. B. Zulagenberechnung),
- sowie der Mitbestimmung durch Personalrat oder Betriebsrat.
Ergänzende Regelungen:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Max. 10 Std. Arbeit/Tag bei Ausgleich, mind. 11 Std. Ruhezeit.
- TVöD-Spezialregelungen: In TVöD-K, TVöD-SuE, TVöD-V, etc., können Schichtregeln durch Anlagen oder besondere Teile konkretisiert sein.
- Mitbestimmungspflicht nach § 75 BPersVG bzw. dem jeweiligen Landesrecht.
- Persönliche "Kriegsführung" zwischen Mitarbeiter und Personalchef
- Krankenschwester - Überleitung nach EGO TVöD
- Zulagen? TVöD Schichtarbeit
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