Urlaub bei Kündigung im öffentlichen Dienst
Endet ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, stellt sich häufig die Frage, was mit dem noch offenen Urlaubsanspruch passiert.
Grundsätzlich gilt: Der Urlaub soll möglichst noch während des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Ist das nicht mehr möglich, muss der verbleibende Urlaub in der Regel finanziell abgegolten werden.
Die Regelungen zum Urlaub ergeben sich für Tarifbeschäftigte unter anderem aus dem TVöD, dem TV-L oder dem TV-V in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Urlaub während der Kündigungsfrist
Während der Kündigungsfrist besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Urlaub.
Der Arbeitgeber kann den noch offenen Urlaub häufig innerhalb der Kündigungsfrist gewähren, damit der Anspruch vollständig erfüllt wird.
Dabei müssen jedoch weiterhin die dienstlichen Belange berücksichtigt werden.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in Geld abgegolten werden.
Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Urlaubsabgeltung.
Der Anspruch entsteht typischerweise, wenn zwischen Kündigung und Vertragsende nicht mehr ausreichend Zeit für den Urlaub bleibt.
Typische Praxisfälle
- Ein Beschäftigter kündigt zum Monatsende und hat noch mehrere Urlaubstage. Diese werden während der Kündigungsfrist genommen.
- Eine Arbeitnehmerin scheidet kurzfristig aus dem öffentlichen Dienst aus. Der verbleibende Urlaub wird ausgezahlt.
- Ein Beschäftigter ist während der Kündigungsfrist krank und kann den Urlaub nicht mehr nehmen. Der Urlaub wird deshalb abgegolten.
- Ein Arbeitgeber stellt einen Beschäftigten während der Kündigungsfrist frei und rechnet die Freistellung mit noch offenen Urlaubstagen an.
Zusammenhang mit Resturlaub
Gerade bei einer Kündigung stellt sich häufig die Frage, wie mit Resturlaub aus dem laufenden oder vergangenen Jahr umzugehen ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Resturlaub im öffentlichen Dienst
Besonderheiten bei Krankheit
Wenn Beschäftigte während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt sind, kann der Urlaub häufig nicht mehr genommen werden.
In diesem Fall entsteht ebenfalls ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung.
Weitere Informationen:
Krankheit während des Urlaubs im öffentlichen Dienst
Besonderheiten bei Beamten
Bei Beamten gelten teilweise andere Regelungen, da das Beamtenverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Urlaubsverordnungen der Bundesländer.
Weitere Informationen:
FAQ: Urlaub bei Kündigung
Kann der Arbeitgeber mich während der Kündigungsfrist in Urlaub schicken?
Ja. Der Arbeitgeber kann offenen Urlaub innerhalb der Kündigungsfrist gewähren, wenn keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Muss nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden?
Ja. Wenn der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, muss er finanziell abgegolten werden.
Was passiert mit Resturlaub aus dem Vorjahr?
Offener Resturlaub kann ebenfalls in den Anspruch auf Urlaubsabgeltung einbezogen werden.
Was gilt bei Krankheit während der Kündigungsfrist?
Wenn Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann, besteht in der Regel ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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