Krankheitsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst – Zulässigkeit, Hürden und rechtliche Grundlagen

Im öffentlichen Dienst ist die krankheitsbedingte Kündigung ein besonders sensibler Bereich. Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) genießen einen hohen Kündigungsschutz. Dennoch kann eine Kündigung wegen Krankheit in seltenen Fällen zulässig sein – etwa bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit oder häufigen Kurzerkrankungen. Hier erfahren Sie, wann eine solche Kündigung rechtlich möglich ist, welche Hürden bestehen und was der § 34 TVöD und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln.

Rechtliche Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ergänzend gelten die tariflichen Regelungen des § 34 TVöD („Kündigung“). Nach § 34 Abs. 2 TVöD sind Beschäftigte mit einer bestimmten Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund kündbar – was krankheitsbedingte Kündigungen zusätzlich erschwert.

Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind drei Voraussetzungen zwingend zu prüfen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es muss aufgrund ärztlicher Gutachten oder objektiver Umstände wahrscheinlich sein, dass der Beschäftigte auch künftig krankheitsbedingt ausfällt.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Häufige oder lange Fehlzeiten müssen die Arbeitsabläufe oder Kostenstruktur des Arbeitgebers erheblich stören.
  3. Interessenabwägung: Es muss geprüft werden, ob dem Arbeitgeber trotz der Belastung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist.

Besonderheiten nach § 34 TVöD

  • Ordentliche Kündigungsschutzzeit: Nach § 34 Abs. 2 TVöD ist Beschäftigten mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit und einem Lebensalter über 40 Jahren im Tarifgebiet West nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
  • Besonderer Bestandsschutz: Dieser tarifliche Schutz geht über das gesetzliche Mindestmaß des KSchG hinaus.
  • Personenkreis: Erfasst sind tariflich unbefristet Beschäftigte; Beamte sind hiervon nicht betroffen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Vor jeder krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Ohne dieses Verfahren ist eine Kündigung in der Regel unwirksam, da der Arbeitgeber prüfen muss, ob mildere Mittel (z. B. Arbeitsplatzanpassung) möglich sind.

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Typische Fallgruppen

  • Dauererkrankung: Der Arbeitnehmer ist seit mehr als 18 Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig.
  • häufige Kurzerkrankungen: Zahlreiche Arbeitsunfähigkeiten innerhalb von zwei bis drei Jahren mit erheblichen Ausfallzeiten.
  • krankheitsbedingte Leistungsminderung: Die gesundheitliche Beeinträchtigung führt dauerhaft zu vermindertem Arbeitseinsatz.

Hürden in der Praxis

  • Keine Kündigung ohne vollständiges BEM-Verfahren,
  • keine Kündigung ohne aktuelle Gesundheitsprognose,
  • Pflicht zur Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten (Umsetzung, Teilzeit, andere Tätigkeit),
  • Beteiligung von Personalrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung.

Beispielhafte gerichtliche Bewertung

Beispiel:
Ein Beschäftigter nach TVöD (EG 8, 20 Jahre Betriebszugehörigkeit) war über zwei Jahre hinweg
immer wieder arbeitsunfähig, insgesamt über 120 Krankheitstage jährlich.
Ein BEM wurde nicht angeboten. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam,
da der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt und keine anderweitige Beschäftigung geprüft hatte.

FAQ – Häufige Fragen

Kann nach langer Krankheit immer gekündigt werden?

Nein. Eine lange Erkrankung allein rechtfertigt keine Kündigung. Entscheidend ist, ob eine negative Gesundheitsprognose besteht und der Arbeitgeber ein BEM korrekt durchgeführt hat.

Welche Rolle spielt der § 34 TVöD?

Er stärkt den Kündigungsschutz langjährig Beschäftigter erheblich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann praktisch nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

Gilt der Schutz auch in der Probezeit?

Nein. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach § 34 Abs. 1 TVöD mit kurzer Frist ordentlich gekündigt werden.

Muss der Personalrat beteiligt werden?

Ja. Eine Kündigung ohne vorherige Beteiligung des Personalrats ist unwirksam (§ 79 BPersVG / Landespersonalvertretungsgesetze).

Wie unterscheidet sich das vom Beamtenrecht?

Beamte können nicht krankheitsbedingt gekündigt werden. Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit kommt stattdessen die Versetzung in den Ruhestand (§ 44 BBG / § 26 BeamtStG) in Betracht.

Fazit

Die krankheitsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst unterliegt strengen Voraussetzungen. Arbeitgeber müssen die hohe Hürde des KSchG, die Schutzvorschriften des TVöD (§ 34) sowie das Erfordernis eines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens beachten. Beschäftigte sollten bei drohender Kündigung rechtzeitig rechtliche Beratung und Personalratsunterstützung suchen.

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