TVöD Abordnung

§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Abordnung von Beschäftigten. Sie ermöglicht es Arbeitgebern im öffentlichen Dienst, Beschäftigte vorübergehend bei einer anderen Dienststelle oder sogar bei einem anderen Arbeitgeber einzusetzen, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden.

Rechtsgrundlage

Auszug aus § 4 TVöD-V:
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)

Begriff der Abordnung

Eine Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Dienstortes, ohne dass sich das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ändert. Der bisherige Arbeitgeber bleibt Vertragspartner, das Entgelt und die Eingruppierung bleiben grundsätzlich unverändert.

Abgrenzung zu anderen Maßnahmen

Voraussetzungen und Grenzen

Dauer und Verlängerung

Der TVöD nennt keine feste Höchstdauer für eine Abordnung. In der Praxis gilt:

Entgelt, Zulagen und Kosten

Beteiligung des Personalrats

Auch bei einer Abordnung ist der Personalrat zu beteiligen. Je nach Landespersonalvertretungsrecht kann die Maßnahme:

Ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte kann die Abordnung formell rechtswidrig machen.

Rechte der Beschäftigten

Unzulässige Abordnungen

Im Streitfall sind Verhältnismäßigkeit und billiges Ermessen (§ 106 GewO analog) maßgeblich.

Rechtsschutz

Praxisbeispiele

Häufige Fragen (FAQ)

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Beispielhafte Diskussionen:


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