TVöD Abordnung
§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Abordnung von Beschäftigten. Sie ermöglicht es Arbeitgebern im öffentlichen Dienst, Beschäftigte vorübergehend bei einer anderen Dienststelle oder sogar bei einem anderen Arbeitgeber einzusetzen, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden.
Rechtsgrundlage
Auszug aus § 4 TVöD-V:
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16–18 vom 1. Oktober 2024)
Begriff der Abordnung
Eine Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Dienstortes, ohne dass sich das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ändert. Der bisherige Arbeitgeber bleibt Vertragspartner, das Entgelt und die Eingruppierung bleiben grundsätzlich unverändert.
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen
- Versetzung: Zuweisung einer dauerhaften Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers.
- Zuweisung: Vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht gilt.
- Personalgestellung: Auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzungen und Grenzen
- Es muss ein dienstlicher oder betrieblicher Grund vorliegen.
- Die Abordnung muss zeitlich befristet sein.
- Die neue Tätigkeit muss der Entgeltgruppe und Qualifikation entsprechen.
- Soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen (z. B. Familie, Fahrtzeit, Betreuungspflichten, Gesundheit).
- Eine Abordnung darf nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgen.
Dauer und Verlängerung
Der TVöD nennt keine feste Höchstdauer für eine Abordnung. In der Praxis gilt:
- Eine Abordnung über wenige Monate ist unproblematisch.
- Längere Abordnungen (über 12–24 Monate) sind rechtlich kritisch.
- Eine „endlose Verlängerung“ ohne sachlichen Grund kann als faktische Versetzung gewertet werden.
Entgelt, Zulagen und Kosten
- Das Tabellenentgelt bleibt grundsätzlich unverändert.
- Eine Abordnung in eine geringerwertige Tätigkeit ist unzulässig.
- Bei höherwertiger Tätigkeit kann ein Anspruch auf persönliche Zulage bestehen.
- Bei anderem Dienstort können Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung, Reisekosten oder Trennungsgeld bestehen.
Beteiligung des Personalrats
Auch bei einer Abordnung ist der Personalrat zu beteiligen. Je nach Landespersonalvertretungsrecht kann die Maßnahme:
- anhörungspflichtig oder
- zustimmungspflichtig
Ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte kann die Abordnung formell rechtswidrig machen.
Rechte der Beschäftigten
- Anspruch auf rechtzeitige Information und Anhörung.
- Anspruch auf gleichwertige Tätigkeit.
- Berücksichtigung sozialer Belange.
- Schutz vor dauerhafter Umgehung einer Versetzung.
Unzulässige Abordnungen
- Endlose Verlängerung ohne sachlichen Grund
- Faktische Versetzung durch Dauerabordnung
- Qualitative Verschlechterung der Tätigkeit
- Abordnung als „Strafmaßnahme“
Im Streitfall sind Verhältnismäßigkeit und billiges Ermessen (§ 106 GewO analog) maßgeblich.
Rechtsschutz
- Widerspruch gegen die Abordnung
- Arbeitsgerichtliche Klage
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Unzumutbarkeit
Praxisbeispiele
- Abordnung zur Elternzeitvertretung in einer Nachbarkommune
- Projektarbeit bei einer interkommunalen Gesellschaft
- Vorübergehender Einsatz in einer anderen Fachabteilung
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich einer Abordnung zustimmen?
Nein. Es besteht keine Zustimmungspflicht, aber ein Anhörungsrecht. - Wie lange darf eine Abordnung dauern?
Es gibt keine feste Höchstdauer, eine Dauerabordnung ist jedoch unzulässig. - Darf ich schlechtere Aufgaben bekommen?
Nein. Die Tätigkeit muss gleichwertig sein. - Bekomme ich Fahrtkosten ersetzt?
Bei anderem Dienstort können Ansprüche bestehen. - Kann ich mich wehren?
Ja. Widerspruch, Klage und einstweiliger Rechtsschutz sind möglich.
Forum TVöD
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Beispielhafte Diskussionen:
- Gesundheitscheck bei Abordnung?
- Abordnung – Wann Anspruch auf Versetzung in Planstelle?
- Abordnungsschutz für Ersatzmitglieder des Personalrats?

