TVöD Zuweisung
§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Möglichkeit, Beschäftigte vorübergehend zu einem Dritten zuzuweisen.
Die Zuweisung ist ein besonderes Instrument der Personalsteuerung, bei dem das Arbeitsverhältnis fortbesteht, die Tätigkeit jedoch außerhalb des eigenen Arbeitgebers erbracht wird.
TVöD Zuweisung – Das Wichtigste in Kürze
- Eine Zuweisung bedeutet den vorübergehenden Einsatz bei einem rechtlich selbstständigen Dritten.
- Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber bleibt vollständig bestehen.
- Die Zustimmung der Beschäftigten ist grundsätzlich erforderlich.
- Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
- Die Tätigkeit muss mindestens gleich vergütet werden.
- Der Dritte unterliegt nicht dem Geltungsbereich des Allgemeinen Teils des TVöD.
Praxisbeispiel
Eine Stadt gründet eine kommunale Servicegesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ein Beschäftigter wird für zwei Jahre dieser Gesellschaft zugewiesen. Arbeitgeber bleibt weiterhin die Stadt, das Arbeitsverhältnis nach TVöD besteht fort. Nach Ablauf der Zuweisung kehrt der Beschäftigte zu seinem bisherigen Arbeitgeber zurück.
Tarifliche Regelung zur Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD)
Der maßgebliche Tariftext ist nachfolgend aus Gründen der Übersichtlichkeit ausklappbar dargestellt.
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
Wann kommt eine Zuweisung nach TVöD in Betracht?
Die Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD erlaubt es dem Arbeitgeber, Beschäftigte zeitlich befristet außerhalb des öffentlichen Dienstes einzusetzen – etwa bei privatrechtlichen Gesellschaften, Projektpartnern oder kooperierenden Einrichtungen.
Im Unterschied zu Versetzung oder Abordnung erfolgt der Einsatz bei einem rechtlich selbstständigen Dritten, bei dem der TVöD nicht gilt.
Voraussetzungen einer zulässigen Zuweisung
Eine Zuweisung ist tariflich nur zulässig, wenn:
- dienstliche, betriebliche oder öffentliche Interessen vorliegen,
- die Maßnahme ausdrücklich vorübergehend ist,
- die Tätigkeit mindestens gleichwertig vergütet wird,
- der Einsatz bei einem Dritten erfolgt, auf den der Allgemeine Teil des TVöD keine Anwendung findet,
- und die Tätigkeit dem arbeitsvertraglichen Aufgabenbild entspricht.
Eine Zuweisung zu einer nicht mindestens gleich vergüteten oder vom Arbeitsvertrag nicht mehr gedeckten Tätigkeit kann unzulässig sein.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD ermöglicht einen vorübergehenden Einsatz von Beschäftigten bei einem Dritten, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis zu verändern. Der Tarifvertrag stellt dabei einen Ausgleich zwischen betrieblicher Flexibilität und dem Schutz der Beschäftigten her.
Für Arbeitgeber
- Flexibler Personaleinsatz: Zeitlich befristeter Einsatz von Beschäftigten bei Dritten (z. B. Projektarbeit, Kooperationen).
- Kein Arbeitgeberwechsel: Arbeitsverhältnis, Vergütung, Urlaub und Schutzrechte bleiben vollständig erhalten.
- Rechtliche Grenzen: Die Zuweisung muss befristet, sachlich begründet und auf eine gleichwertige Tätigkeit beschränkt sein.
Für Beschäftigte
- Fortbestand des Arbeitsverhältnisses: Der bisherige Arbeitgeber bleibt verantwortlich.
- Gleichwertigkeit der Tätigkeit: Keine Dequalifizierung oder fachfremde Verwendung.
- Rückkehrrecht: Anspruch auf Rückkehr nach Ende der Zuweisung.
- Berücksichtigung persönlicher Belange: Soziale und familiäre Umstände sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Insgesamt unterliegt die Zuweisung dem Grundsatz des billigen Ermessens und der Mitbestimmung durch Personal- oder Betriebsrat.
Unzulässige Konstellationen
- dauerhafte oder faktisch unbefristete Überlassung an Dritte,
- Umgehung einer Personalgestellung,
- Einsatz unterhalb der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsebene.
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen
- Versetzung: Dauerhafte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers.
- Abordnung: Vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Arbeitgebers.
- Personalgestellung: Dauerhafte Beschäftigung bei einem Dritten.
Unterschied zwischen Zuweisung, Abordnung, Versetzung und Personalgestellung
| Maßnahme | Arbeitgeber | Dauer | Einsatzort |
|---|---|---|---|
| Versetzung | bleibt gleich | dauerhaft | andere Dienststelle desselben Arbeitgebers |
| Abordnung | bleibt grundsätzlich gleich | vorübergehend | andere Dienststelle |
| Zuweisung | bleibt gleich | vorübergehend | rechtlich selbstständiger Dritter |
| Personalgestellung | bleibt gleich | regelmäßig dauerhaft | Dritter |
Häufige Fragen zur Zuweisung (FAQ)
Ist eine Zuweisung ohne Zustimmung zulässig?
Nein. Eine Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD setzt grundsätzlich die Zustimmung der Beschäftigten voraus.
Wann darf die Zustimmung verweigert werden?
Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, z. B. bei unzumutbaren persönlichen oder gesundheitlichen Belastungen.
Bleibt mein Arbeitgeber derselbe?
Ja. Das Arbeitsverhältnis bleibt vollständig beim bisherigen Arbeitgeber.
Wie lange darf eine Zuweisung dauern?
Der TVöD nennt keine feste Höchstdauer, die Maßnahme muss jedoch eindeutig vorübergehend sein.
Kann sich mein Entgelt durch eine Zuweisung ändern?
Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Bezüge aus der Tätigkeit beim Dritten werden nach § 4 Abs. 2 TVöD auf das tarifliche Entgelt angerechnet.
Ist eine Zuweisung auch ins Ausland möglich?
Ja. Nach der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD kann eine Zuweisung sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.
Kann ich nach einer Zuweisung an meinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren?
Ja. Da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und die Zuweisung nur vorübergehend erfolgen darf, besteht nach ihrem Ende grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber.
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